Regulativ
betrefsfend die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen
Lustbarkeiten in der Stadtgemeinde Saarbrücken.
Auf Grund des 8 49 ad II der Städteordnung für die Rhein
provinz vom 15. Mai 1856 und des 8 74 des, Gesetzes vom 8, März
1871, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über den Unter⸗
stützungswohnsitz und auf Grund eines Beschlusses der Stadtver
ordneten-Versammlung vom 28. September 1884 wird folgeudes
Regulativ für den Umfang der Stadtgemeinde Saarbrücken erlassen
81.
ch An Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind zu ent—
richten:
3. für ein Concert 1-65 Mark,
für musikalische und deklamatorische Vorträge,
sogenannte Tingel-Tangel), sowie für Theater⸗
Vorstellungen in Schenklokalen für jede Vor—
stellung . 2-140,
für ein Karussel pro Tag .20-30
J. für eine Schießbude WM — 5
für größere Schaubuden und Kunstreitergesell—
schaften pro Tag.. .190- 30
für kleinere Schaustellungen und, Produktionen
aller Art, als: Equilibristen, Ballet- und Seil⸗
tänzer, Taschenspieler, Panoramas, mechanische
Bühnen, Marionetten, Wachsfigurenkabinette,
Menagerien, anatomische Museen, Spielbuden,
Kraftmesser ꝛc. ꝛc. pro Tag
für Tanzvergnügungen, welche nicht über 11 Uhr
abends ausgedehnt werden
für Tanzvergnügungen, welche über 11 Uhr
abends ausgedehnt werden ——
Bemerkuns: Theatralische Aufführun—
gen, Schaustellungen und Tanzvergnügungen,
welche von geschlossenen Gesellschaften veran⸗
staltet werden, unterliegen gleichfalls den
Bestimmungen dieses Regulativs, falls Nichtmitgliedern
gegen Eintrittsgeld der Zutritt
gestattet wird.
für alle in öffentlichen Lokalen abgehaltene
Maskenbälle 25-60 .
832.
Die Feststellung der im 8 1 nur nach dem niedrigsten und
höchsten Betrage angegebenen Gebühren erfotgt durch den Bürger⸗
meister. Derselbe ist befugt, von der Einziehung dieser Gebühren
abzusehen, falls ein höheres, wissenschaftliches oder Kunstinteresse
bei den gedachten Lustbarkeiten obwaltet, oder falls der Ertrag der⸗
elben für einen gemeinnützigen oder wohlthätigen Zweck bestimmt ist.
83.
Die im 8 1, festgestellten Armenabgaben müssen vor Abhal—⸗
tung der als abgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen 2c. an die
Gemeindekasse entrichtet werden. Geschieht dies nicht, so werden
dieseslben guf Kosten der Verpflichteten in derselben Weise beigetrie—
ben wie Gemeindeabgaben.
84
Für die Armenabgaben haften der oder die Unternehmer
und Darsteller und der eiwa den Raum zur Lustbarkeit hergebende
Wirt solidarisch.
85.
Die Berechtigung der Stadtgemeinde, für die Aufstellung von
Buden, Karussellen und dergleichen auf ihr gehörigen, öffentlichen
Plätzen und Straßen ein Standgeld Platzmiete) zu erheben, wird
durch gegenwärtiges Regulativ nicht berührt.
Saarbrücken, den 26. September 1884.
De Buürgermeislter
FeEIEMAnm.
Nr. 12 105
Vorstehendes Regulativ wird hierdurch auf Grund des 8 40
dg Staͤdteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 ge
nehmigt.
Trier, den 13. * her 1884.
Königliche Regierung, Abteilung des Innern.
von Geldermu.
l
F
Polizeiveroronung,
hetreffend die Bestrafüng megen unterlassener Anmeldung einer
nach dem Regnlativ vom 26. September 1884 für die Stadt Saar—
brücken abgabepflichtigen Lustbarkeit.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1816 und des 8 449 letztes Alinea der
Staädte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 wird
zur Ausführung des seitens der Königlichen Regierung zu Trier
unterm 13. November 1884 14 12 105 genehmigten Regulativs
bom 26. September 1884 bezüglich der Armenabgabe für öffent—
iche Lustharkeiten von dem unterzeichneten Bürgermeister nach An—
sorung der Stadtverordneten-Versammlung für den Umfang der
Stadt Saarbrücken folgende Volizeiverordnung erlassen.
Dieienigen, welche beabsichtigen, im Gemeindebezirke der
Stadt Saarbrücken eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten, und
diesenigen, welche die, Raͤumlichkeiten dazu hergeben, sind zver—
pflichtet, von dieser Absicht mindestens 24 Stunden vor der Aus—
ührung schriftlich oder zu Protokoll der Gemeindehörde (dem
Bürgermeister) Anzeige zu ernaien
Die Gemeindehörde bescheinigt sofort die erfolgte Anzeige
und entscheidet darüber, ob die Lustbarkeit nach den Bestimmungen
d RX vom 26. September 1884 einer Armenabgabe
unterliegt.
8 3.
Wer die im 8 1dieser Polizeiverordnung vorgeschriebene
Anzeige unterläßt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 30 Mark, oder
im Facle dieselbe nicht beigetrieben werden kann, in eine Haftstrafe
bis zu 3 Tagen. Die etwa zu entrichtende Armenabgabe wird
durch diese Strafe nicht berührt.
Saarbrücken, den 25 Septewtr
284.
germeister,
XXC
L. 8.
A 136765.
Die im 8 3 der vorstehenden Polizei-Verordnung vom 25. No—
»ember 1884 euthaltene Strafandrohung wird hierdurch auf Grund
zes 83 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei—
derwaltung (Ges.“S. S. 265) genehmigt.
Trier, den 6, Dezember 1888.
Köniagliche Ahbteilung des Innern.
Vorstehendes wird y
Saarbrücken, den
zermeisfter,
rMII-Kkönigliche
Lehranstalt fuür Obst- und Weinbau in Geisenheim a / Rh.
Auf Anordnung des Herren Ministers für Landwirt—
schaft, Domänen und Forsten soll bei der hiesigen Lehran—
stalt wiederum ein
Unterrichtskursus über die Reblaus
(Phylloxera vastatrix) und andere Rehenschädlinge unter
Veitung des Herrn VBr. Moritz ahgehalten werden.
Dieser Cursus, welcher unentgeltlich ist, dauert 6 Tage
und besteht in einer Anzahl von Vorträgen und in eingehen⸗
den Uebungen am Mikroskop; derselbe wird
von Montag, den 15. bis einschließlich
Samstag, den 20. Dezember 1884,
abgehalten werden.
Diejenigen Herren, welche beabsichtigen, an dem Cursus
theilzunehmen, werden ersucht, sich rechtzeitig bei dem Direktor
der Anstalt anzumelden.
Sollten die Anmeldungen sehr zahlreich einlaufen, so
wird in der Zeit vom 12. bis 17. Januar 18885 ein zweiter
Cursus abgehalten werden.
Geisenheim, den 6. November 1884.
Der Direktor,
Göthe.