Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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„Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer an—
steckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich
verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
„Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der an—
„fteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefäng⸗
„nißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.“
werden die Reisenden der in Betracht kommenden Züge er—
sucht, den durch die Ausführung der vorstehenden Anord-—
nung gebotenen Weisungen der mit der Besichtigung be—
trauien Aerzte, sowie der Bahupolizeibeamten unweigerlich
Folge zu leisten.
Trier, den 20. November 1884.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Polizei-Verordnung betreffend die Behandlung der Lungen von
Schlachtviehstücken.
Auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über
die Polizei-Verwaltung, 88 5 und 6 üt. f; im Anhang an
die Polizei-Verordnung, betreffend den Schlachtzwang im
öffentlichen Schlachthause, die Schlachthofordnung und die
Fleischbeschan in der Stadt St. Johann a. d. Saar vom
J4. Februar 1884, nach Anhörung der vereinigten Fleisch—
beschau- und Schlachthofcommission sowie der Stadtverord⸗
neten⸗Versammlung wird hiermit für den Umfang des Polizei—
bezirks der Stadt St. Johann a. d. Saar einschließlich des
Weilers Jägersfreude folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Einziger Artikel:
Das Aufblasen der Lungen von geschlachteten Kälbern,
Schweinen und Schafen mitltelst des Mundes ist untersagt.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu neun
Mark oder verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
St. Johann a. d. Saar, den 24. November 1884.
Der Bürgermeister,
Falkenhagen.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Be—
rathung mit der Gemeinde-Vertretung wird foigende Polizei—
Verordnung für den Gemeinde-Bezirk Sulzbach erlassen:
81.
Der Seitens der Gemeinde Sulzbach von der König—
lichen Forstverwaltung angepachtete, Bann Sulzbach, Distrikt
18 (Stangen) belegene Platz dient den Einwohnern der
Gemeinde Sulzbach zur Ablagerung von Asche, Kehricht,
Schutt und sonstigen Abfällen der Hauswirthschaft und des
Kleingewerbes.

8 2.
Größere Quantitäten Bauschutt, wie solcher bei Neu—
bauten entsteht, dort abzulagern, ist nicht gestattet.
83.
Die Benutzung des Platzes ist ferner nicht gestattet
zur Aufnahme von Abtritt-Entleerungen, von Abfällen aus
Schlachthäusern oder dergleichen Anlagen, zum Vergraben
von Thiercadavern oder Theilen derselben.
84.
Bei Anfuhr von Asche, Kehricht ꝛc. muß den Anord—
nungen der Polizei-Behörde und deren Organeu genaue
Folge geleistet werden, namentlich muß die jedesmalige Ein—
ebenung der angeschütteten Masse sofort durch den betreffen⸗
den Eigenthümer erfolgen, und dadurch die bequeme Zufuhr
uach dem Vorterrain ermöglicht werden. Längs des Grenz—

grabens darf in einer Entfernung von 2583 Meter vom
Grabenrande keine Anschüttung stattfinden.
85.
Alle Einwohner Sulzbachs, welche von der Benutzung
der Pachtfläche Gebrauch machen, haben die Verantwort—
lichkeit für die Aufrechterhaltung der forstpolizeilichen Ord—
nung bezüglich ihrer Arbeiter und Fuhrleute zu tragen und
sind verpflichtet, die von denselben etwa zu zahlenden Kosten⸗
Straf-Ersatz-Pfandgelder für alle Forst- und Jagdvergehen
für dieselben auf Anforderung zu entrichten, sowie solche
Arbeiter und Fuhrleute, die sich der Wilddieberei schuldig
oder auch nur dringend verdächtig machen, auf der Pachtfläche
 nicht ohne Zustimmung des Oberförsters weiter zu
beschäftigen.

86.
Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung werden,
soweit nicht nach dem Sirafgesetzbuche oder dem Feld- und
Forstpolizeigesetz höhere Strafen verwirkt sind, mit Geld—
sirafe bis zu 9 46 uund im Unvermögensfalle mit Haft
hestraft.

87.
Wer es unterläßt, dasjenige zu thun, wozu er nach
dieser Verordnung verpflichtet ist, oder was ihm von der
Polizei-Behörde sonst bei Ausführung dieser Verordnung
geboten wird, hat zu gewärtigen, daß es — unbeschadet
der etwa verwirkten Strafe und der Verpflichtung zum
Schadenersatze — auf seine Kosten zur Ausführung gebracht
werde.
Sulzbach, deu 18. November 1884.
Der Bürgermeister,
Woytt.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.

Bekanntmachung.
Der Herr Finanz-Minister hat durch Verfügung an
die Herren Provinzialstener-Direktoren dahin nordnung
getrofsfen, daß bei allen fiskalischen Brücken und Fähren,
soweit dies nicht schon durch die geltenden Tarise vorge—
schrieben ist, Pferde auf dem Wege zu und von den Vor⸗
musterungen, VReusterungen und Aushebungen von Abgaben
frei zu lassen sind.
Demzufolge ist Scitens des Herrn Provinzial-Steuer—
Direktors die Änweisung gegeben worden, daß fuͤr die Folge
in den Fährgeld-Tarifen die Bestimmung unter Nr. 7 der
Befreiungen zum Normal-Tarif in nachstehender Weise ab⸗
geändert werde:
„Pferde, welche zu oder von den Vormusterungen oder
„Aushebungen gehen, sowie deren Führer, auf Vorzeig⸗
Jung eines von der Ortsbehörde über die Zahl und die
Bestimmung der Pferde auszustellenden Zeugnisses.“
Indem die Ortsbehörden auf diese Bestimmungen auf—
merksam gemacht werden, ersuche ich dieselben, solche zur
Renntniß der Ortseingesessenen zu bringen.
Saarbrücken, den 29. November 1884.

Da in letzterer Zeit die Rückstände bei der Lehrer—
Wittwen-Kasse und deren Uebertragung aus einem Semester
in das andere sich mehren, so werden den Herren Gemeinde—
Empfängern, im ünschlusse an die Kreisblatt-Bekanntmachung
vom 29. Mai 1878 (Seite 88, Kreisblatt pro 1878) die
Bestimmungen der Regierungs-Verfügung vom 15. November
1872 mit dem Veranlassen in Erinnerung gebracht, die
Beiträge pünktlich, spätestens am 10. April und 10. Okttober
            
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