Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Scheines bezw. behufs eventl. Protokollirung die erforderlichee
Notiz zu nehmen.
Trier, den 29. Oktober 1884.

Bekanntmachung anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Die nachstehenden Termine werden hierdurch in Er⸗
innerung gebracht:
Anmeldungen von Versorgungs-Ansprüchen nach der
Entlassung aus dem activen Militärdienst haben, sofern
sie mündlich beim Bezirksfeldwebel geltend ge—⸗
macht werden, bei diesem am 15. jeden Monats Vor⸗
mittags, unter Vorlage der nöthigen Beweisstücke statt⸗
zufinden.
Aumeldungen für die Unteroffizier-Vorschule, Unter⸗
offizier⸗Schulen und Schiffsjungen-Abtheilung haben
unter Beibringung der nöthigen Anmeldepapiere, über
deren vorschriftsmäßige Ausstellung jeder der dies⸗
seitigen Bezirksfeldwebel Auskunft eriheilt und unter
persoönlicher Vorstellung des betreffenden Aspiranten
Vormittags 9 Uhr am 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November jeden Jahres und wenn
diee Termine auf einen Sonniag oder gesetzlichen Feier⸗
tag fallen, an dem nächstfolgenden Tage — Wochentage
auf dem diesseitigen Büreau in Saarlouis statt⸗
zufinden.
Ausnahmen sind nur in besonders dringenden
Fällen zulässig.
Saarlouis, den 1. Oktober 1884.
Landwehr⸗Bezirks-⸗Kommando.
Mittels Allerhöchsten Privilegiums vom 29. September
1884, (veröffentlicht in Nr. 44 des Amtsblatts der König⸗
lichen Regierung zu Trier vom 80. Oktober 1884) ist der
Sladt Saarbrüdken das Recht verliehen worden, mit 400
zu verzinsende Anleihescheine im Betrage von 650 000 Mark
und zwar:
50000 Mark in Abschnitten von 500 Mark,
600000 1000
auszugeben und die auf Grund früher ertheilter Privilegien
qusgegebenen Stadtobligationen nach voraufgegangener recht⸗
zeitiger Kündigung gegen Zahlung des Nennwerthes der⸗
selben wieder einzuziehen. —
Es werden demgemäß alle auf Grund früherer Privi—
legien ausgegebenen Obligationen der Stadt Saarbrücken
hiermit auf den 1. März 1885 gekündigt unter ausdrück⸗
lüchem Hinweis darauf, daß von diesem Tage ab eine Ver⸗
zinsung dieser Obligationen nicht mehr stattfinden wird. —
Gleichzeitig werden die Inhaber dieser Obligationen
darauf aufmerksam gemacht, daß mittels Stadtrathsbeschlusses
bom 30. Oktober er. ihnen das Recht eingeräumt worden
ist, die in ihrem Besitz befindlichen Obligationen gegen neue
Auleihescheine umzutauschen, falls bezügliche Anträge bis
zum 831. Dezember 1884 an den Unterzeichneten gerichtet
werden.
Saarbrücken, den 8. November 1884.
Der Bürgermeister,
Feldmann.
Polizei⸗Verordnung für die Bürgermeisterei Sulzbach.
Auf Grund der 885 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei ⸗· Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Be⸗
rathung mit der Gemeinde-Vertretung wird behufs Erhaltung
der Reinlichkeit in den Straßen, sowie Ordnung und Sicher⸗

.

heit des Verkehrs im Bezirke der Bürgermeisterei Sul z⸗
hach, für deren Umfang nachstehende Polizei-Verordnung
erlassen.

84.
Jeder kontraktlich dazu verpflichtete Miether des Erdge—
schosses von Häusern, resp. anderen Gebäuden und Grund—
tücken, und wenn kein solcher vorhanden ist, der Haus- resp.
Eigenthümer des Grundstückes ist verpflichtet, Trottoir,
Rinne und Straße vor dem betreffenden Hause resp. Grund—
stücke bis zur Mitte der Fahrbahn zu reinigen, sowie stets
rein zu halten und zwar bis zum Grade polizeilichen Er—
messeus. In Ansehung der juristischen Personen trifft diefe
Verpflichtung die vertragsmäßigen oder gesetzlichen Ver—
treter derselben.

8 2.
Die Straßen⸗Reinigung, mit Ausnahme bei Frost und
liegendem Schnee, erfolgt, sofern nicht bei außerge wöhlichen
Gelegenheiten eine öftere Reinigung angeordnet wird, wöchent⸗
sich zweimal, an jedem Mittwoch und Sonnabend, in den
Nachmittagsstunden. In der Zeit vom 1. April bis 1. Olsober,
 muß die Straße ꝛc. um 6 Uhr abends, während der
übrigen Monate um 5 Uhr nachmittags völlig rein, und
der zusammengehäufte Kehricht, Koth und dergl., von dem
Reinigungspflichtigen von der Straße beseitigt sein.
83.
Die öffentlichen Plätze sind an den im 8 2 bezeichneten
Tagen auf Kosten der Gemeinde zu reinigen. In Anseh⸗
ung der als Marktstätte benutzten Straßen und öffentlichen
Plaͤtzen erfolgt deren Reinigung außerdem an den Markt⸗
ragen, unmittelbar nach Beendigung des Marktverkehres, und
zwar auf Kosten der Gemeinde, soweit nicht dieserhalb mit
einzelnen Haus- ꝛc., Eigenthümern besondere Abmachun⸗
gen bestehen.

8 4.
Die durch Auf- und Abladen von Stroh, Heu, Holz
und andern Naturerzeugnissen, sowie durch Dünger und andere
Stoffe entstehende Verunreinigung, muß von dem Empfänger
resp.“ Absender dieser Gegenstände so fort nach beendigtem
Auf- und Abladen beseitigt werden, und zwar auf der ganzen
Straßenbreite, mit Einschluß der Trottoirs und Rinnen.
8 5.
Körbe, Bänke, Tische ꝛc, welche zum Feilhalten von
Waren, Obst oder sonstigen Produkten auf öffenlichen
Straßen oder Plätzen benutzt werden, sind jeden Abend weg—
—X0 Feilhaltern voll⸗
ständig zu reinigen.

86.
Sobald die in den vorstehenden 88 angeordnete Reinigung
beendet ist, müssen die Rinnen überall, wo dies im Interesse
der Reinlichkeit und Gesundheit als nothwendig erscheint,
sofort mit reinem Wasser ausgespült werden.
87.
Bei trockener, nicht frostkalter Witterung sind vor dem
Kehren, Straße und Rinne dergestalt mit Wasser zu begießen,
daß der Staub niedergeschlagen resp. gebunden wird.
88.
Bei eingetretener anhaltender Hitze und Trockenheit sind
die Straßen durch die zum Reinigen derselben Verpflichteten
einmal des Tages und zwar nachmittags zwei Uhr, mit
reinem Wasser gehbrig zu begießen, was jedesmal von der
Polizei⸗Verwaltung besonders angeordnet, und vorher in
ortsuͤblicher Weise bekannt gemacht wird.
80.
Aus Gebäuden, Hofräumen und Gärten, darf kein Ab—
fluß von unreinen, oder übelriechenden Flüssigkeiten, wie
            
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