Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nr. 46.

Saarbrücker

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die 4 gespaltene
— 44 Petitzeile
oder
deren Raum
* 10 Pfa.
den Kreis Saarbrücken. J

Kreis⸗

Amtliches Anzeigeblatt für

*

Montag, den 17. November.

ISSAM.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Hengstlörung für 1884 /85.
Auf Grund des 8 5 der Kör-Ordnung für die Privatbeschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (Amtsblatt
Seite 222) wird nachstehend die Beschreibang, der Aufstellungsort und das Sprunggeld der für das Jahr 1884 85 an—
gekörten Hengste zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Es wird angekört

Der Eigenthümer der Hengste:

Signalement der Hengste

2
*

*
—
—
2

Namen
und Stand.

Wohnort.

Kreis und
Bürgermeisterei.

Farbe und
Abzeichen.

Grbße in
Alter Centi⸗
metern
in nach
Jahren.! Band⸗
maß.

Im Körbezirke Saarbrücken-Saarlouis
Saarbrücken braun 94011861
Saarlouis vbraun, Flocke 10 163
hellbraun 166
dunkelbr., Flocke 73
dunkelbr. Stern,
Strich, Schnippe
Schimmel
Fuchs großer
Stern u. Schnippe
braun, Stern
braun

1M. Neu⸗ Kurhof Kurhof
2 Johannes Guerlfangen
31-4Divo

5Lorson

Sonnenhof
Friedrichs⸗
weiler
6 M. Lorrain Leidingen
7Balt. Schwarz Dürener Hof
8 Bettscheider Carlshof
9P. Lauer Nalbach

V

Der Eigenthümer

beabsichtigt
den Hengst
aufzustellen
in dem
Orte

Rasse.

beansprucht
an
Deckgeld

Mark.

Landesresse Dn
—2
fy f
Belgier Sonnenhof
Landesrasse Friedrichs—
weiler
Leidingen
Dürener
Hof
Galshof 6
MNalbach 6,50

Wer einen anderen, vorstehend nicht aufgeführten Hengst zur Deckung fremder Stuten, sei es unentgeltlich,
oder gegen Bezahlung, hergibt, verfällt für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach 89 der Körordnung in eine
Strafe von dreißig Mark, der Eigenthümer der Stute dagegen in eine solche von fünfzehn Mark.
Trier, den 27. Oktober 1884.

Der Evangelische Ober-Kirchenrath hat durch Erlaß
bvom 14. Mai d. Is. Nr. 2303 die Abhaltung einer ein—
maligen Collekte in den evangelischen Kirchen der Rhein—
provinz für den Restaurationsbau der evangelischen Kirche
zu Hückelhofen, Synode Jülich, genehmigt und ist seitens
des Königlichen Consistoriums der Rheinprovinz der Termin
für diese Sammlung auf den 23. Sonntag nach PVrinitatis,
den 16. November d. Is. festgesetzt worden.
Die Königlichen Stenerkassen werden angewiesen, die
eingehenden Erträge in Empfang zu nehmen und an die
Tommunal⸗Institutenkasse hierselbst abzuführen.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewil—
ligung der Collekte begründen, gelangt durch das kirchliche
Amtsblatt zur Veröffentlichung.
Trier, den 27. Oktober 1884.

Nach einer auf dem Bürgermeister-Amte zu Sulzbach
zu Protokoll gegebenen Erklärung hat der Hausirer Franz
Peter Drießler aus Hühnerseld den ihm unter dem 10.
Januar d. J. sub W. 907 zum Steuersatze von 12 Mark
pro 1884 von uns ertheilten Wandergewerbeschein zum Hausir—
handel mit Butter, Hefe, Eiern und selbstgefertigten groben
Holzwaaren verloren, weßhalb dieser Schein, nachdem wir
für den ꝛc. Drießler einen Duplicatschein ausgefertigt haben,
hierdurch für ungültig erklärt wird.
Indem wir den etwaigen Finder des bezeichneten Origi—
nal⸗Wander⸗Gewerbe⸗Scheines ersuchen, letzteren der nächsten
Polizeibehörde zur Einsendung an uns abzugeben, veran—⸗
assen wir sämmtliche Polizeibehörden und deren Organe,
zur Verhütung mißbräuchlicher Benutzung des fraglichen
            
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