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Januar und 1. Juli, vom beutigen Tage an gerechnet, mit
vier Prozent jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitales erfolgt
gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine,
deziehungsweise dieser Schuldverschreibnng bei der Stadt⸗
kasse zu Saarbrücken, und zwar auch in der nach dem Ein—⸗
nute des Fälligkeitsstermins folgenden Zeit. Mit der zur
Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung
sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine
wird der Beirag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten
Kapitalbeträge, welche innerhalb 80 Jahren nach dem Rück⸗
zahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb
hier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie
faͤllig geworden, nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gun⸗
sten der Stadt. Das Aufgebot und die —X
berlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt
nach Vorschrift der 88 838 und folgende der Civilprozeß⸗
ordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877
(Reichsgesetzblatt Seite 88) beziehungsweise nach 8 20 des
Ausfuͤhrungsgesetzes zur Deutschen Civil-Prozeßordnung
vom 24. März 1879 (Gesetz-Sammlung Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgehoben noch für kraftlos
erklärt werden, doch kann demjenigen, welcher den Verlust
von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungs⸗
frist bei der Stadtkasse anmeldet und den festgehabten Besitz
der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibuag
oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der
Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis da⸗
hin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung aus⸗
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗
scheine bis zum Schlusse des Jahres 1894 ausgegeben. Die
ferneren Zinsscheine werden für einen fünfjährigen Zeit⸗
ranm ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe
von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadtkasse in Saarbrücken
gegen Ablieferung der, der älteren Zinsscheinreihe beige—
drückten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt
die Aushändigung der neuen Zinsscheine an den Inhaber
der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig
geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Ver⸗
pflichtungen haftet die Stadt mit ihrem Vermögen und mit
ihrer Steuerkraft.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung
unter Unserer Unterschrift ertheilt.
Saarbrücken, den. 188.
Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommission.
Unterschrift des Bürgermeisters und der vier Mitglieder
der städtischen Finanz-Kommission)
Stadtsiegel)
Der Gemeinde-Einnehmer
N. N. (Unterschrift)
Regierungsbezirk Trier.
Zinsschein
Reeihe
zu der Schuldoershre uns der Stadt Saarbrücken
.
. Mark zu vier Prozent Zinsen
über ... Mark .. Pfennig.
Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen
Rückgabe in der Zeit vom 2. Januar (vezw.) 1. Juli 18
ab die Zinsen der vorbezeichneten Schuldverschreibung für
das Halbijahr vom. ten , bis . ten..mit
über
. .. Mark .. Pfennig bei der Stadtkasse zu Saar⸗
brücken.
Saarbrücken, den ten
Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommission.
(Facsimile der Unterschrift des Bürgermeisters und der vier
Mitglieder der städtischen Finanzkommission.)
Der Gemeinde-Einnehmer
N. N. (Unterschrift)
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag
nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres
der Fälligkeit erhoben wird.
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier
Anweisung
zum Anleiheschein der Stadt Saarbrücken.
A
über . .. Mark.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren
Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die . te
Reihe von Zinsscheinen für die zehn Jahre von 18. bis
18vei der Siadtkasse zu Saarbrücken, sofern nicht recht⸗
zeitig von dem, als solchen sich ausweisenden Inhaber der
Schuͤldverschreibung dagegen Widerspruch erhoben wird.
Saarbrücken, den . ten 188
Der Bürgermeister Die städtische Finanz-Kommission
Facsimile der Unterschrift des Bürgermeisters und der vier
Mitglieder der städtischen Finanz Kommission).
Der Gemeinde⸗Einnehmer.
(N. N. Unterschrift.)
Für richtige Ubschrift.
(L. 8.) Meißner.
Geheimer Kanzlei⸗Secretär.
Verzeichniß
der in der Zosten Verloosung am 15. September 1884 gezogenen Serien
der Staaisprämienanleihe von 1855, deren dazu gehörige Schuldverschrei⸗
bungen nach der Bekanntmachung von heute gegen Rückgabe der letzteren
nebuͤ Zinsscheinen Reihe IV Nr. 6 bis 8 und Anweisungen am 1. April
1885 zur Ruckzahlung gelangen.
Nr. 11. 21. 31. 72. 108. 159. 164. 172. 226. 260. 277.
288. 365. 889. 406. 421. 422. 489. 468. 493. 559.
894. 609. 640. 642. 677. 682. 697. 710. 728. 751.
840. 864. 868. 885. 898. 901. 907. 942. 975. 981.
983. 1034. 1149. 1155. 1274. 1276. 1296. 1322.
1326. 1329. 1349. 1880. 1408. 1499.
Verzeichniß.
hereits früher verlooster und gelündigter Serien der Staatsprämienanleihe
von 1858, aus welchen noch Schuͤldverschreibungen rückständig sind.
Aus der 1. Verloosung (1856)
von Serie 1328.
Aus der 10. Verloosung (1865)
von Serie 870.
Aus der 11. Verloosung (1866)
von Serie 1114.
Aus der 17. Verloosung (1872)
von Serie 1433.
Aus der 18. Verloosung (1878)
von Serie 320.
Aus der 19. Verloosung (1874)
von Serie 232.
Aus der 20. Verloosung (18765)
von Serie 132.