Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.
Abonnements⸗
preis:

Saarbrücker

Inserations⸗
gebühren:

Kr eis—

deren Raum
* 10 Pfg.

die 4 gespaltene
Petitzeile

ährlich 2 Mark
sowohl hier als
nuswärts bei den
Postanstalten.

Amtliches Anzeigeblatt für deun Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage

Ar. 5.

Montag, 4. Februar.

13282

Bekanntmachungen der Könial. Regierung.
PVolizei-Verordnung, betreffend die Aufbewahrung nnd Vorlegung der
Concessions⸗ Urkunden für gewerbliche Anlagen und Unternehmungen.
Auf Grund der 886, 11 und 12 des Gesetzes über
die Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 verordnen
wir unter Aufhebung unserer in Nr. 21 des Amtsblattes
von 1876 unter Nr. J. A. 6515 veröffentlichten Polizei-Verordnung
 vom 15. Mai 1876 für den Umfang unseres
Regierungsbezirks was folgt:
Z 1. Diejenigen Gewerbetreibenden, welchen eine Con—
ression zur Errichtung einer der in den 88 16, 24, 25 und 27
der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich (ReichsGe—
setzblatt Ne. 16 des Jahrgangs pro 1883) bezeichneten
Anlagen ertheilt worden ist, sind verpflichtet, die Concessions-Urkunden
 einschließlich aller dazu gehörigen Pläne, Zeich—
aungen und Schriftstücke oder eine amtlich beglaubigte Kopie
derselben, bei Dampfkesseln auch die Revisionsbücher (Ar.
11 des zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Mai 1872
betreffend den Betrieb der Dampfkessel (G.e⸗S. S. 515)
erlassenen Regulativs vom 24. Juni 1872) an dem Be—
rriebsorte selbst aufzubewahren und denjenigen Beamten,
welche die Anlage amtlich besichtigen, auf Ersordern jeder—
zeit und unverzüglich vorzulegen oder vorlegen zu lassen.
8 2. Eine gleiche Verpflichtung haben hinsichtlich des
ertheilten Bauconsenses die Besitzer derjenigen gewerblichen
Anlagen, welche auf Grund unserer Polizei-Verordnung
vom 14. März 1875, betreffend den Schutz der in gewerb—
lichen Anlagen beschäftigten Arbeiter gegen Gefahren für
Leben, und Gesundheit, Seitens der Ortspolizeibehörde ein
Bauconsens ertheilt worden ist.
8 3. Unternehmer von Privat-Kranken- und Privat—
Entbindungs-Anstalten, Schauspiel-Unternehmer, Gastwirte,
Schankwirihe und Kleinhändler mit Branntwein oder Spi—
ritus müssen in gleicher Weise die ihnen ertheilte Concession
in den Räumen, in welchen das Gewerbe betrieben wird,
aufbewahren und auf Erfordern den revidirenden Beamten
jsederzeit vorlegen oder vorlegen lassen.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer⸗
den mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder im Unvermögens⸗
falle mit oerhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 18. ZJanuar 1884

1. Von denjenigen Pensionären und Empfangsberech⸗
tigten, welche persönlich die ihnen zustehenden Pensionen
und Warte gelder sowie die ihnen bewilligten fortlaufenden
Unterstützungen au der Zahlungsstelle erheben, ist die Bei—
bringung von Bescheinigungen darüber, daß sie noch am
Leben sind, zu den Spezial-Quittungen über die einzelnen
Hebungen nicht mehr zu erfordern.
Unberührt hiervon bleibt die Vorschrift, daß die Identität
 des dem zahlenden Beamten unbekannten Empfängers
mit dem Empfangsberechtigten gehörig festzustellen ist, da
der zahlende Beamte dafür, daß die Zahlung an den Be⸗
rechtigten erfolgt, verantwortlich bleibt.
2. Die Beibringung der Lebens-Atteste zu den Spezial—
Quittungen wird ferner denjenigen Personen erlassen, welche
die ihnen zukommenden Pensionen, Wartegelder und fort—
laufenden Unterstützungen durch Andere auf Grund solcher
unbedenklichen und vorschriftsmäßigen Vollmachten erheben
lassfen, ans welchen sich zweifellos ergibt, daß zur Zeit der
Faͤuigkeit der einzelnen Bezüge die dazu Berechtigten sich
noch am Leben befunden haben.
3. Dagegen ist die Beschaffung der Lebens-Atteste auck
künftighin erforderlich:
a. zu den Speziai Quittungen über Pensionen, Warte—
gelder, Unterstützungen und Erziehungsgelder in allen vor—
stehend nicht aufgenommenen Fällen, namentlich dann, wenn
aus den beigebrachten Vollmächten nicht unzweifelhaft her—
vorgeht, daß zur Zeit der Fälligkeit der Bezüge die hierzu
Berechtigten noch gelebt haben, sowie bei allen Zahlungen,
welche an dritte Personen ohne Beibringung schriftlicher
Vollmachten nur auf Grund der denselben von den Berech—
tigten auvertrauten Quittungen, oder welche für Kinder und
andere unselbstständige Personen geleistet werden, endlich
b. zu allen beizubringenden Jahresquittungen.
Die Haupt-Kasse ist hiernach mit der erforderlichen
Anweisung zu versehen.
Potsdam, den 13. November 1883.
Ober⸗Rechnungskammer
gez. von Stünzner.
An die Königliche Regierung zu Trier. Nr. 15 961
Vorstehender Erlaß wird hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Trier, den 16. Januar 1884.

Die Vorschristen im F 15 der Anweisung zur Legung
der Civil-Pensions-Rechnungen vom 81. Januar 1878,
vonach bisher unter allen Quittungen über Pensionen,
Wartegelder und fortlaufende Unterstützungen bescheinigt
verden mußte, daß zur Zeit der Fälligkeit dieser Bezüge
die dazu Berechtigten noch gelebt haben, werden durch nach⸗
stehende Bestimmungen abgeändert:

Die Aufstellung der Landbeschäler betreffend.
Hiermit bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß
von den Beschälern des Rheinischen Vandgestüts zu Wick⸗
rath aufgestellt werden:
in Smaaßbrücke Kreis Saarbrücken, 2 Belgier, 1 Halbbl.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.