Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Montag, 1. September
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung, wegen Ausreichung neuer Zinsscheine — Reihe II NMr.
1 bis 8 nebst Anweisungen zur Abhebung der Reihe III — zur Deutschen
Reichsanleihe von 1880.
Die Zinsscheine — Reihe 11 Nr. 1 bis 8 — zur
Deutschen Reichsanleihe von 1880 für die 4 Jahre vom 1.
Oktober 1884 bis 80. September 1888 nebst Anweisungen
zur Abhebung der Reihe III werden von der Königlich
Preußischen Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Oranien—
straße 92 unten rechts, vom 1. September d. J. ab Vor⸗
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Aus nahme der Sonn- und
Festtage und der Kassenrevisionstage ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbankhaupistellen
und Reichsbankstellen, sowie durch diejenigen Kaiserlichen
Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine solche Bankanstalt
nicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur
Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinanwei—
sungen mit einem Verzeichniß zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda unentgeltlich zu haben sind. Genügt
dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbeschei—
nigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus—
drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. In
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einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die
Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreich—
ung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat der—
selben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse
einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Em—
pfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist
bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. For⸗
mulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Aus—⸗
reichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind, in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 11. August 1884.
Reichsschuldenverwaltung
Hering.

ISSAM.

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Ver—
wendung der Wechselstempelmarken, vom 16. Juli 1881.
Der Bundesrath hat beschlossen:
daß an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vorschriften
folgende Bestimmungen zu treten haben:
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichs—
stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechselstempel
unterworfenen Anweisungen u. s. w. (8. 24 des Gesetzes
vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu be—
obachten:
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden
Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn
die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar unter dem
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buch—
staben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle
aufzukleben. Das erste inländische Indossament, welches
nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite
des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige
inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschrei—
den, widrigenfalls die letztere dem Niederschreiber dieses
Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nach—
männern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen
jedoch die Vermerke „ohne Protest“, „ohne Kosten“ neben
der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein
Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die Marke
aufgeklebt hatte, ist gestattet vor der Weitergabe des Wech⸗
sels unter Durchstreichung dieses Judossaments die Marke
unter dem letzteren aufzukleben.
2. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß
das Dalum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel
und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern,
der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen,
ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der
durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben
werden. Allgemeine übliche und verständliche Abkürzungen
der Monatbezeichnung mit Buchstaben sind zusässig (z. B.
7. Sept. 1881, 8. Octbr. 1882).
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestem—
pelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage
der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig
zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen. (8. 14 des Gesetzes.)
Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt,
daß soweit noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck
            
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