Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

5—
*Namen der
ẽ Weinbaubezirke

31 Runkel
32 Düren
33 Boun
34 Wetzlar
35 Ahrweiler
— 55*
37 Coblenz

38St. Goar
39 Mayen
10 Kreuznach
41 Meisenheim
23
43 Cochem
40Münstermaifeld

15Saarbrücken
46 Bitburg
47 Trier
48 Saarburg
49 Saarlouis
— 75 —
51 Bernkastel

12

*

Bestandtheile, bezw. Umfang derselben.

Gemarkungen Runkel, Niederbrechen (Oberlahn⸗Kreis)
Kreis Düren
Kreis Bonn und Sieg⸗Kreis
Kreis Wetzlar
Kreise Adenau und Ahrweiler
Kreis Neuwied
Kreis Coblenz mit Ausschluß der Bürgermeisterei Winningen und der Ge—
meinde Moselweiß (Landbürgermeisterei Coblenz)
kreis St. Goar mit Ausschluß der Bürgermeisterei Brodenbach
reis Mayen mit Ausschluß der Bürgermeistereien Polch und Münstermaifeld
sKreise Kreuznach und Simmern
Kreis Meisenheim
Kreis Zell
Kreis Cochem
Bürgermeistereien Polch und Münstermaifeld (Kreis Mayen), Brodenbach
Kreis St. Goar) und Winningen (Kreis Coblenz) und Gemarkung
Moselweiß (Landbürgermeisterei Coblenz)
Kreise St. Wendel, Ottweiler, Saarbrücken
skreise Prüm und Bitburg
Stadt- und Landkreis Trier
Kreis Saarburg
Kreise Saarlouis und Merzig
Kreis Wittlich
Kreis Bernkastel

Provinz.

Regierungs⸗
bezirk.

WM
Hessen Nassau Wiesbaden.
Rheinprovinz Aachen.
do. Cöln.
do. Coblenz.
do. do.
do. do.

do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

d0.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

do.
Trier.
do.
do.
do.
do.
do.
do.

Mit der Publikation dieser Festsetzung tritt das in 854 Absatz 2 des vorgedachten Reichsgesetzes ausgesprochene
Verbot der Versendung und Einführung bewurzelter Reben über die Grenzen der vorstehend bezeichneten Weinbaubezirke
und d in 8 12 des gedachten Reichsgesetzes enthaltene Strafbestimmung in Betreff der Uebertretung dieses Verbots
in Kraft.
Die Befugniß, Ausnahmen von dem Verbot des 8 4 Absatz 2 des Reichsgesetzes zu Gunsten derjenigen zu ge—
statten, welche Rebpflanzungen in benachbarten Weinbaubezirken besitzen, wird den Herren Ober-Präsidenten übertragen,
mit der Maßgabe, daß die Zuständigkeit sich nach der Lage des Weinbaubezirks bestimmt, in welchen ausnahmsweise be—
wurzelte Reben eingeführt werden sollen.
Berlin, den 29. Juli 1884.
Der Minister des Innern.
v. Puttkamer.
M. d. J. II. 7232.
M. s. Löow. J. 9224.

Bekanntmachung.
Der vorstehend abgedruckte Erlaß der Herren Minister
des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
vom 29. Juni d. J. ist in Ausführung des Reichsgesetzes,
betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrank—
heit vom 83. Juli v. Is. ergangen, welches in seinem 84
vorschreibt, daß in den Weinbaugebieten des Reichs alle
Gemarkungen (Ortsfluren), in welchen Weinbau getrieben
wird, bestimmten Weinbaubezirken zugetheilt und die Grenzen
dieser Bezirke von den betheiligten Landesregierungen fest—
gesetzt werden, auch daß die Versendung und die Einführ—
ung hewurzelter Reben in einen Weinbaubezirk untersagt
sein soll.
Diese Maßregel, obgleich sie den Verkehr der weinbau—⸗
treibenden Bevölkerung in nicht' unerheblichem Maße be—⸗
schränkt, hat dennoch für nothwendig erachtet werden müssen,
weil die Erfahrung gelehrt hat, daß mit dem Versandt und
der Einführung bewurzelter Reben gerade die größte Ge—
fahr der Einschleppung und Verbreitung der Reblaus ver⸗
bunden ist. Es war deshalb von höchster Wichtigkeit, den
Verkehr mit bewurzelten Reben unter Controlle zu stellen

und auf kleinere, bestimmt begrenzte Bezirke zu beschränken.
In diesem Sinne hat der vorerwähnte Erlaß der Herren
Minister des Innern und der Landwirthschaft jetzt die einzel⸗
nen Weinbaubezirke in den Weinbaugebieten des Preußischen
Staates im Anschluß an die gegebenen größeren oder
aes Verwaltungsbezirke in angemessenen Grenzen fest⸗
gesetzt.
Der Verkehr mit bewurzelten Reben ist nunmehr nur
noch innerhalb des einen Weinbaubezirks, in welchem die⸗
selben sich befinden, statthaft, dagegen ist die Einführung
bewurzelter Neben in einen Weinbaubezirk von einem nicht
in den Weinbaugebieten belegenen Ort oder die Ueberfüh—⸗
rung der Wurzelreben aus einem in den anderen Weinbau—⸗
bezirk untersagt 8 4 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 3.
Juli 1883 und in 8 132 ebendaselbst mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder Haft bedroht.
Dieser strengen Vorschrift gegenüber ist indessen nicht
außer Acht zu lassen, daß eben nur die Einführung von
außerhalb des betreffenden Weinbaubezirks gezogener Wurzel⸗
reben und der Transport der Wurzelreben über die Grenzen
des einzelnen Weinbaubezirks untersagt, dagegen der Ver⸗
            
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