Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen
in Ansatz zu bringen.
g 8 Äbsatz 2und 3. Als Unternehmer gilt Der—
jenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.
Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschieden—
artiger Induftriezweige umfassen, sind derjenigen Berufs—
genössenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb an—
ehört.
zeh g 11. Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 fal—
lenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem
—D
dekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstan—
des und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich
 darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei
der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere
Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der
Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemelde—
ter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu
bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu
einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den
Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufs-Sta⸗
tistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher BSetriebe ihres
Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des
Beliriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten ver—
sicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß
 ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und
von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der
Betriebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der
Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Ver—
zeichniß sämmilcher versicherungspflichtigen Betriebe ihres
Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.
Anleitung in Betreff der Anmeldung der ver—
sicherungspflichtigen Betriebe.
(5 11 des Unfallversicherungsgesetzes.)
1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle ver—
sicherungspflichtigen, d. h. unter den 81 des Unfallver—
sicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören:
a. Bergwerke, Salinen und Aufbereitungsanstalten,
b. Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Werften und
Bauhöfe,
z. Fabriken aller Art und Hüttenwerke.
Als Fabriken gelten insbesondere — auch wenn dies
nach dem Sprachgebrauch zweifelhaft sein sollte — alle Be⸗
triebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von
Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird und zu die—
sem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäf⸗-tigt
 werden.
Hiernach muß z. B. ein Bäcker, welcher in seinem
Bäckereibetriebe mindestens zehn Arbeiter regelmäßig be—
schäftigt, diesen Betrieb anmelden;
d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch
elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft
2c.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.
Hiernach muß z. B. ein Schneider, welcher mit einem
Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb an⸗
melden;
o. Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende
Begenstände gewerbsmäßig erzeugt werden;
f. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nach—
stehend bezeichneten Arbeiten: Maurer⸗, Zimmer-, Dach—

decker⸗, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbei—
ten erstreckt.
2) Nicht versicherungspflichtig und daher auch nicht
anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unter—
nehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige
Arbeiter thätig ist.
Sodann fallen nicht unter das Gesett: —
a. die Land- und Forstwirthschaft einschließlich der
Gärtnerei, des Obst- und Weinbaues, die Viehzucht und
Fischerei.
Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen
Kraftmaschine (Lokomobile ꝛc.) zu landwirthschaftlichen Ar—
beiten, z. B. zum Pflügen, Maͤhen, Dreschen, zur Bedie—
nung einer Entwässerungsanlage, macht den landwirth—
schaftlichen Betrieb nicht versicheruugspflichtig.
Land- und forstwirthschaftliche Nebenbetriebe, d. h.
gewerbliche Anlagen zur Verarbeitung der in der Land⸗
und Forftwirtschaft gewonnenen rohen Naturprodukte, wie
Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken ꝛc. sind nur dann
anzumelden, wenn sie unter den 81 Abs. 1 oder 4 des
Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art
und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen
sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern
als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die
als sandwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen
Hausbrennereien und -Brauereien, welche den sogenaunten
Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange
betrieben werden.
Getreide-,, Oel- und Walkmühlen, welche, zu einem
Gute gehörig, in der Hauptsache gegen Entgelt für Dritte
arbeiten und daneben den Bedarf des Guisbesitzers und
seiner Leute mitdecken, sind anzumelden.
Nichtversicherungspflichtig ist ferner:
b. das Handwerk, soweit nicht die unter Ic bis fbe—
zeichneten Merkmale für den Betrieb zutreffen. Außerdem
ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebsanlagen,
welche wesentliche Bestandtheile eines der unter J bezeich⸗
neten Betriebe sind, z. B. eine Schlosserei in einer Baum—
wollspinnerei mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig
sind.
Endlich:
c. sind nicht versicherungspflichtig das Handels- und
Transportgewerbe, sowie die Gast- und Schankwirthschaft.
Eisenbahn⸗ und Schifffahrtsbetriebe jedoch, welche wesent—
liche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe
sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hüttenwerke,
fallen mit dem Hauptbetrieb unter das Unfallversicherungs⸗
gesetz.
3) Nach Ziffer 1d werden Betriebe, in welchen Dampf—
kessel dder durch elementare Kraft bewegte Motoren zur
Verwendung kommen, als versicherungspflichtig angesehen.
Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Versicherungs⸗
pflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und
ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werden,
— vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach
den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherungs⸗
pflichtig sind.
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsan—
lage gehörenden, durch elementare Kraft betriebenen Motors,
3. B. die vorübergehende Benutzung einer zur Betriebsan—
lage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb
versicherungspflichtig. Ebenso begründet die dauernde Be—
nutzung eines nicht zur Betriebsaulage gehörenden Motors,
3. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem

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