Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag.

Saarbrücker

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ährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

den Kreis Saarbrücken.

— 33.

Montag, 18. August

LSSAM.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Einschränkung des Packetverkehrs mit Spanien und Portugal.
Bis auf Weiteres kann der Weg über Frankreich zur
Beförderung von Packeten mit oder ohne Werthangabe nach
Spanien und Poriugal nicht benutzt werden. Für Packet⸗
sendungen nach diesen Ländern sind die Wege über Bel⸗
gien und England bezw. Hamburg benutzbar. Ueber das
Raähere ertheen die Postanstalten Auskunft.
Berlin W., 26. Juli 1884.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts,
Stephan.
Vertrieb der Patentschriften durch die Reichs-Postanstalten.
Im Einvernehmen mit dem Reichs Patentamt ist ver—
suchsweise die Einrichtung getroffen worden, daß die nach
Maßgabe des Reichs-Patentgesetzes zur Veröffentlichung
gelangenden Beschreibungen und Zeichnungen, auf Grund
deren die Ertheilung der Patente erfolgt, die sogenannten
Patentschriften, welche bisher ausschließlich durch die Reichs—
druckerei vertrieben wurden, auch durch Vermittelung der
Reichs-Postanstalten bezogen werden können.
Es werden Bestellungen entgegengenommen auf
a) einzelne Klassen von Patentschriften (zum fortlaufenden
Bezuge aller Patentschriften einer und derselben Klasse),
b) zwaͤnzig oder mehr Exemplare einer bestimmten Pa⸗
tentschrift und
einzele Exemplare einer beliebigen Patentschrift.
Im“ Allgemeinen sind für die Bestellung auf Patent⸗
schriften die für den Zeitungsverkehr bestehenden Bestim⸗
mungen maßgebend. Naͤhere Auskunft wird von sämmtlichen
Reichs-Postanstalten ertheilt.
Berlin MW., 80. Juli 1884.
Der Staatssecretair des Reichs-Postamts,
Stephan.

Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
1. Septemberd. J. einschließlich
festgesetzt.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf, den
nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze sowie
auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, 14. Juli 1884.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.

Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz.
g 1 Absatz 1bis 6. Alle in Bergwerken, Salinen,
Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben),
auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüt—
lenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letz
tere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehaͤlt
zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Fol⸗
Jeu der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten,
welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb
sich auf die Ausführung von Maurer⸗-, Zimmer⸗, Dach⸗
decker⸗/ Steinhauer⸗, und Brunnenarbeiten erstreckt, in die—
sem Betriebe beschästigt werden, sowie von den im Schorn⸗
ste infegergewerbe beschäftigten Arbeitern.
Den“ im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne die⸗
ses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampf ⸗
kessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf,
Gas, heiße Lust u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Ver⸗
wendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirth⸗
schaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Neben—⸗
etriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vor—
abergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraft⸗
maschine benutzt wird.
Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses
Besetzes insbesondere diejenigen Betriebe, in welchen die
Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbs⸗
mäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke
mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, sowie Betriebe,
in welchen Explosiostoffe oder explodirende Gegenstände ge—
werbsmäßig erzeugt werden.
Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne die⸗
ses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reichs Ver⸗
ficherungsamt (88 87 ff.).
Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn⸗ und Schifffahrts⸗
hetriebe, welche wesentliche Bestandtheile eines der vorbe—
zeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses
Besetzes ebenfalls Anwendung.
Zz 3 Absatz 1. Uls Gehalt oder Lohn im Sinne die—
ses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge

7

Bekanntmachungen der Köonigl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflich⸗
tigen Betriebe.
Vom 14. Juli 1884.
In Gemäßheit des 8 11 des Unfallversicherungsgesetzes
 vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt —AV
jeder Unternehmer eines unter den 81 dieses Gesetzes
fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegen⸗
standes und der Art desselden, sowie der Zahl der durch⸗
schnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Per—
sonen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer
Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist anzu—
melden.
            
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