Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung anderer Behörden.

Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Fabrikarbeiter Simon
Jung aus St. Johann, zuletzt zu Schleifmühle, welcher
flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Betruges ver—
hängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem Kö—
niglichen Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Beschreibung.
Alter: 18 Jahre, Größe: 1,68 m, Statur: schlank,
Haare: blond, Stirn: frei, Augenbrauen: blond, Augen:
blöde, schielt wenig, Nase: länglich, Mund: gewöhnlich,
Zähne: gesund, Kinn: länglich, Gesicht: länglich, Gesichts⸗
sarbe: etwas blaß, Kleidung: dunkle Joppe, schwarzer Hut
mit breiter Krempe, hellgraue Hose und Schnürschuhe.
Saarbrücken, den 26. Juli 1884.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Pattberg.

Polizei⸗ Versrdnung.
Auf Grund des 85 und des 8 6 b des Gesetzes über
die Polizeis Verwaltung vom 11. März 1850 wird für den
Umfang des Polizeibezirks der Stadtgemeinde Malstatt⸗
Burbaq vorläufig bis zum 1. Oktober er. folgendes verordnet:
8 1.
Jeder Besitzer eines Hauses, beziehungsweise der Miether
des Erdgeschosses, ist verpflichtet, Trottoir und Rinne vor
dem betreffenden Hause und dem zugehörigen Garten oder
Hofgrundstücke täglich in den Vormittags-Stunden von7
dis V Uhr zu reinigen, mit Wasser zu begießen und den
Kehricht zu beseitigen.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung wer⸗
den mit einer Geldbüße bis zu 9 Mt. oder im Zahlungs—
unvermögensfalle mit Haft bis zu 83 Tagen bestraft.
83.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach ihrer Pu—
blikation in Kraft.
Malstatt-⸗Burbach, den 28. Juli 1884.
Der Buürgermeister,
Meyer.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.

Bekanntmachung Laichschon⸗Revier in der Saar betreffend.

Durch Erlaß des Herrn Ministers für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten vom 12. März d. Is. ist die der
Preußischen Staatshoheit unterliegende rechtsseitige Fluß—
hälste der Saar auf der Strecke vom Wehrrücken am Wehr
zu Klein-Blittersdorf bis zum Ende der Zunge am Unter—
haupte zum Laichschon-⸗Reviere erklärt, nachdem die
entsprechende linksseitige Flußhaälfte Seitens der elsaß—
lothringischen Landes-Regierung unter dem 12. d. Mts.
gleichfalls als Schonrevier bezeichnet ist,
Die diesseitigen Grenzen des Reviers werden örtlich
erkennbar gemacht werden.
Der Zeitpunkt der Schonung beginnt mit dem 1. Ok—
ober d. Is.
Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 17.
Juni d. Is. (l 4 6127 21) bestimmen wir auf Grund

der 88 30 und 31 des Fischerei-Gesetzes vom 80. Mai
1874 daher bis auf Weiteres:
1. In dem gedachten Reviere ist jegliche Art des Fischens
und Krebsens jederzeit untersagt.
2. Es ist ferner verboten, in der Zeit vom 1. Januar
bis zum 15. Juni und vom 20. Oktober bis Ende
Dezember jeden Jahres Enten, Gänse, Schwäne oder
andere, dem Fischlaich schädliche Wasservögel auf das
Schonrevier zu setzen oder auslaufen zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die härteren Stra—
fen des Straf-Gesetzbuches nicht eintreten, nach 8 50 zu
Z des Fischerei Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft bestraft.
Die beiderseitigen Kanal- und Wasserbau Ausseher sind
mit der Ermittelung und Verfolgung der Zuwiderhandlungen
gemäß des 8 47 des vorerwähnten Gesetzes beauftragt.
Trier, den 22. Juli 1884.

Vorstehendes wird hierdurch im Verfolge der dies—
seitigen Bekanntmachung vom 1. d. Mts. EKreisblatt Nr.
27 Seite 102/103) zur öffentlichen Kenntniß gebracht und
die betreffenden Herren Bürgermeister des diess. Kreises
hiermit erfucht, vorstehender Bekanntmachung in den nächst⸗
betheiligten Gemeinden ihres Verwaltungsbezirks in orts
üblicher Weise baldigst weitere Verbreitung zu geben.
Saarbrücken, den 31. Juli 1884.

— — —

Personal⸗Chronik.
Ernannt ist: der Königliche Eisenbahn-Sekretair Ferdi—
nand Hintze zu Saarbrücken zum Königlichen Eisenbahn-Be—
triebskassen Rendanten.

Auszug auns der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
her eiwa der Ansitellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An⸗
ellung auf Lebenszeit oder auf Kundigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzuüge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussicht auf Ver⸗
hesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. Oktober 1884, M.Gladbach, Stadtgemeinde,
8) Wege⸗-Aufseher, 4) Nüchternheit, Zuverlässigkeit, Rüstigteit
 und bestandenes Examen als Wege-Aufseher bei einer
Königlichen oder Provinzialbehörde, 5) 6 Monate, 6) auf
Zmonatliche Kündigung, 7) —, 8) 1125 4. Gehalt, 120 Ma.
Veieihsentschädigung, zusammen 1245 4 jährlich, 9) 5
10) Bewerbungen nebst Lebenslauf und Zeugnissen sind
bis zum 1. September er. einzureichen.
2.2) Vacanzen sind vorhanden, auf den Stationen
des Betriebssamts- Bezirks, Königl. Eisenbahn-Betriebsamt
Coͤln (linksrh.), 3) 830 Hilfsweichensteller, 4) Bewerber darf
das 40. Lebensjaähr miht überschritten haben, körperliche
Rüstigkeit, namentlich normales Hör⸗ und Sehvermögen, Kennt⸗
niß des Rechnens mit den 4 Spezies in benaunten Zahlen,
5) 6 Monate, 6) auf Kündigung, 7) keine, 8) je 657 bis
810 A. pro Jahr, 9) nach Einrücken in eine etasmäßige
Stelle neben dem tatifmäßigen Wohnungsgeldzuschuß bis
7050 .MA jährlich, 10) Bewerder hat sich einer Vorprüfung
            
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