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Montag.
Saarbrücker
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luswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
die 4 geypaltene
J Pelitzeile
— gt oder
deren Raum
* 10 Pifs.
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
—
&r. A.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Er—
sasses vom 10. v. Mts. zu genehmigen geruht, daß die
nachbezeichneten Grundstücke von des Bezirken der Gemein—
den Bischmisheim, Fechingen und Güdingen ausgeschieden
und dem Gemeindebezirke Brebach zugetheilt werden, nämlich:
A. aus dem Bezirke der Gemeinde Bischmisheim,
Flur 9. Parzellen Nr 132/1, 133/1, 2 und 3 mit
einem Gesammt-Flächen Inhalt von 11 ha 66 a 56 qm.
B. aus dem Gemeindebezirke von Fechingen:
Flur 4. Nr. 160, 318/161, 324/161, 323/161, 318/162,
326/ 163, 315/ 1683, 319/164, 320/ 164 325/ 164, 165, 286/ 166,
287/166, 167, 327/168, 328/168, 169, 170, 171, 172,
303,173, 30/1783, 331/174, 332/174, 329/177, 330/177.
Flur 5, Nr. 18, 171/19, 172/19, 178,19, 20, 21, 22
23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 834, 85, 36,
174/37, 175/37, 176/87, 177/87, 178/37, 17987, 1804837,
38, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 157/110, 158,110,
159,110, 140/111, 141/111, 112 und 113 mit einem
Flächen Inhalte von 11 ha 34 a 56 qm.
O. aus dem Gemeindebezirkr von Güdiugen.
Flur 4, Nr. 1, 2, 122/4, 12814, 166/4, 167/4, 1684,
—1694, 6, 159,7, 160/7, 8, 116,9, 117/10, 118/11, 119412,
125/15 und 156/15.
mit einem Flächen-Inhalte von 2 ha 96 a 68 qm.
Trier,. den 7. Januar 1884.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Der von mir am 27. März 1888 gegen den Tage—
öhner Mathias Fabricius aus Herrensohr, wegen Aus—
druchsversuchs aus dem Gefängnisse erlassene Steckbrief
vird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 24. Januar 1884.
Der Königliche Erste Staatsanwalt, Pattbera.
In der Nacht vom 13. zum 14. Januar er. wurden
uus einem Wohngebäude zu Sulzbach folgende Kleidungs⸗—
tücke gestohlen:
1. zwei sogenannte Kaisermäntel von schwarz⸗grauem
wolligen Tuch für Knaben;
2. ein Kinderregenmantel von graugestreiftem Tuche,
3. ein Kindermäntelchen von grauem Stoff mit blauem
Seidenbesatz,
1. ein Frauentuchmantel mit schwarzem Sammetbesatz.
. Ich ersuche Jeden, der über den Verbleib dieser Gegen—
tände oder den Dieb Auskunft zu geben vermag, mir oder
der nächsten Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Saarbrücken, den 22. Januar 1884.
Der Erste Staatsanwalt, Pattberg.
Montag, 28. Januar.
ISSA.
Für die „Kleine Schachtstraße“ in ihrer Verbindung
mit der Ludwigsstraße ist in Gemäßheit des Gesetzes vom
2. Jult 1875, betreffend die Anlegung von Straßen in
Städten und ländlichen Ortschaften durch“ Beschluß der
hiesigen Stadtverordneten-Versammlung in Gemeinschaft
mit der unterzeichneten Ortspolizeibehörde die Straßen- und
Baufluchtlinie festgesetzt worden.
Die dieser Festsetzung zu Grunde gelegten Pläne werden
nach 87 des angeführten Gesetzes für die Zeit von 4 Wochen
und zwar vom 27. d. M. bis einschließlich den 23. Februar
a. c. zu Jedermanns Einsicht in meinem Büreau offen gelegt
Einwendungen gegen die Pläne oder einzelne Festsetz
ungen sind binnen der am 28. Februar a. c. endigenden Präc
lusivfrist dei dem unterzeichneten Bürgermeister anzubringen
Malstatt-Burbach, den 25. Januar 1884.
Der Bürgermeister Meyer.
Qönigliche Lehranstalt fur Obste und Weinbau in Geisenheim a Rh.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
während der Monate Februar und März 1884 in unserer
Anstalt folgende Course abgehalten werden:
1. Weinbaukursus für Weinbautreibende und Weinhändler
vom 4. bis 27. Februar.
2. Obstbaukursus für Geistliche, Lehrer, Gartenbesitzer
und Landwirthe vom 4. bis 28. März.
3. Baumwärterkursus in derselben Zeit.
4. Winzerkursus vom 83. bis 15. März.
Programme und Stundenpläne werden unentgeltlich
von dem Unterzeichneten abgegeben.
Der Direktor, Goethe.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5, 6 und 18 des Gesetzes über die
Polizei- Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet der
unterzeichnete Bürgermeister für den Umfang der Bürger—
meisterei Püttlingen Nachstehendes:
1. Die Gast- und Schenkwirthe sind verpflichtet, die ihnen
diesseits übergebenen gewöhnlich zum Aufhängen ein—
gerichteten Polizei Verordnungen an einer in die
Augen fallenden Stelle in ihren Wirthsstuben anzu⸗
heften und fortwähreud in lesbarem Zustande zu er—
halten. Tritt die Nothwendigkeit einer Erneuerung
ein, so ist der Wirth verbunden, solche auf seine
Kosten zu bewirken.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit einer Geldbuße bis zu neun Mark eventl. mit
entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Büttlingen, den 8. Januar 1884.
Der Bürgermeister Pickard