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9) vom Wechselbach (Welles⸗Anfang) bis zum Schmalz⸗
felsen am Ende des Welles,
10) vom Canzemer Wehrbrunnen an der unteren Ecke
der Metz'schen Gartenmauer bis zu den Fährköpfen der
Hamm'er-Fähre,
zu Laichschonrevieren im Sinne des 8 29 des Fischerei-Ge—
setzes voni 30. Mai 1874 (Ges.S. S. 197 erklärt worden.
Die Grenzen der Reviere werden örtlich erkennbar gemacht
werden. Der Zeitpunkt der Schonung beginnt für das
Revier Nr. 1 mit dem 1. April 1885, für das Revier Nr.
7 mit dem 1. Januar 1885 und für die übrigen Reviere
mit dem 1. Oktober 1884. Von diesen Zeitpunkten ab
bestimmen wir, unter Bezugnahme auf die 88 830 und 31
des Fischerei-Gesetzes bis auf Weiteres:
8 1. In den vorbezeichneten Schonrevieren ist jede Art
des Fischens und Krebsens zu jeder Zeit untersagt. Nur
der zuständige Fischereiaufseher ist berechtigt wie verpflichtet,
die der Fischbrut schädlichen Raubfische, nämlich Hechte
und Barsche jedoch ausschließlich mittelst der Angel ent—
weder selbst zu fangen oder unter seiner unausgesetzten
persönlichen Leitung ausfangen zu lassen.
z 2. Es ist ferner verboten, während der Zeit vom 1.
Januar bis zum 1J. Juli jeden Jahres Enten, Gänse, Schwäne
oder andere dem Fischlaich schädliche Wasservögel auf die
Schonreviere zu setzen oder auslaufen zu lassen.
83. Während der Zeit vom 1. Januar bis zum 1.
Juli muß innerhalb der Schonreviere das Mähen von Schilf
oder Gras, die Ausführung von Kies oder Steinen, sowie
jede andere, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Ver—
richtung in dem Bette des Flusses unterbleiben.
Zuwiderhandlungen werden, soweit die härteren Strafen
des Strafgesetzbuchs nicht eintreten, nach 8S 50 zu 5 des
Fischerei⸗Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft bestraft.
Trier, den 17. Juni 1884.
Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch auf vor—
stehende Bekanntmachung aufmerksam gemacht, und zugleich
die Gendarmen und Polizei-Offizianten meines Verwaltungs-Bezirks
angewiesen, auch ihrerseits auf die Ermittelung und
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt—
—XV
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, Vorstehendes
in den nächstbetheiligten Gemeinden Ihres Verwaltungsbe—
zirkes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Saarbrücken, den 1. Juli 1884.
Auf Grund der Verordnung zur Vervollständigung
der Zusammensetzung der Kreisstände in der Rheinprovinz
vom 26. März 1889 sind in Folge des Ablaufes der sechsjährigen
Wahlperiode der Abgeordneten der meist—
begüterten ländlichen Grundeigenthümer:
I. des Gutsbesitzers Heinrich Ludwig Röchling zu St.
Johann,
2. des Fabrikbesitzers Richard Vopelius zu Sulzbach,
sowie der Stellvertreter:
—D00
2. des Ackerers Peter Himbert zu Sellerbach,
gegenwärtig Neuwahlen für die Jahre 1885 —1890 vorzu⸗
nehmen.
Zur Vornahme dieser Wahlen werden hiermit sämmt—
liche Herren Wahlberechtigte ergebenst eingeladen, sich am
Sonnabend, den 2. August d. Is. Vormittags 10 Uhr
zut dem Landraths-Umte hierselbst gefälligst zusammenzu—
inden.
Zu denselben gehören nur diejenigen Grund-Eigen—
thümer, welche von ihrem in den ländlichen Gemeinden des
Kreises belegenen Besitz einen Haupt ˖Grund- und Gebäude—
steuerbetrag von mindestens 75 Mark entrichten und außer⸗
dem eine fünfjährige Dauer des Besitzstandes, wobei im
Vererbungsfalle die Besitzzeit des Erblassers und des Erben
zusammenzurechnen ist, nachzuweisen vermögen.
Auch der gemeinschaftlich ererbte Familienbesitz von
Geschwistern und sonstigen Familiengliedern verleiht die
active und passive Wahlfähigkeit.
Die Vertreter des gemeinsamen Besitzes ersuche ich
mit gehöriger Vollmacht versehen zu eischeinen.
Zur Wahl werden nach der Kreisordnung vom 13.
Juli 1827 nur diejenigen zugelassen, welche das vierund—
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben und unbescholtenen
Rufes sind. Eine Ausübung des Wahlrechtes durch Ver—
treter ist nicht zulässig.
Die Herren Bürgermeister wollen die ihnen über—
sendeten Vorladungen den Wahlberechtigten bis spätestens
zum 15. d. Mts. gegen Empfangsbescheinignng zustellen
lassen und mir letztere demnächst sofort einreichen.
Zum Erscheinen im Wahltermine werden auch dieje—
nigen Wahlberechtigten aufgefordert, welche etwa bei der
Vorladung übergangen sein sollten, doch haben dieselben
im Termine die zum Nachweise der in Anspruch genommenen
Berechtigung erforderlichen Beläge vorzulegen.
Saarbrücken, den 1. Juli 1884
Nach einer von der Expedition der Provinzial-Corre—
pondenz zugegangenen Mittheilung wird die Provinzial-Correspondenz
von Beginn dieses Viertel-Jahres zu er—
icheinen aufhoren.
Von Vorstehendem wird hierdurch mit dem Bemerken
Kenntniß gegeben, daß, nachdem die letzte Nummer des laufen
den Jahres bereits am 25. v. Mts. versandt worden ist, eine
weitere Zusendung nicht mehr stattfinden wird. Der Tite!
und das Inhalts Verzeichniß werden nachgeliefert werden.
Saarbrücken, den 4. Juli 1884.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anuwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Vie Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaulion und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt
verden kann. 8) Einkommen der Stelle. 9) Ob Aussicht auf Ver—
bdesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. August 1884, Deutz, Ober⸗Postdirektion, 3)
Stadtpostbote, 4) Elementarschulkenntnisse, 53) 6 Monate, 6)
auf 4wöchentliche Kündigung, 7) 200 M, kann durch Ge—
haitsabzüge gebildet werden, 8) 780 M. Gehalt und 180 4.
Wohnungsgeldzuschuß, 9) bis 800 M.
2. 2) 1. August 1884, Mülheim, (Rhein), Ober⸗Post⸗
direktion, 8) Briefträger, 4) Elementarschulkenntnisse, 5) 6
Monate, 6) auf 4wöchentliche Kündigung, 7) 400 46, kann
durch Gehaͤltsabzüge gebildet werden, 8) 800 M. Gehalt
und 180 A6. Wohnungsgeldzuschuß, 9) bis 1350 4
3. 2) 1. August 1884, Ruͤnderoth (Postamt III.)
Ober-⸗Postdirektion, 8) Landbriefträger, 4) Elementarschul⸗
kenntnisse, 3) 6 Monate, 6) aus 4wöchentliche Kündigung,
7) 200 M, tann durch Abzüge gebildet werden, 8) 540 4
Gehalt und Wohnunqsgeldzuschuüß 60 MA., 9) bis 750 4