Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Nr. 25.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Vom 1. Juli d. J. ab können bis auf Weiteres die
Zinsscheine sämmtlicher Preußischer Staatsschuldverschreib⸗
angen außer bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, den Re—
zierungs- und Bezirkshauptkassen, der Kreiskasse in Frank.
furt am Main und den betreffenden Kassen der direkten und indi⸗
rekten Steuerverwaltung, auch bei der hiesigen Reichsbank⸗
hauptkasse, bei sämmtlichen innerhalb und außerhalb des
Preußischen Staatsgebietes belegenen Reichsbankhauptstellen
ind Reichsbankstellen sowie bei den Reichsbankkommanditen
in Cöslin und Insterburg zur Einlosung gebracht werden.
Die Zinsscheine sind zu diesem Zwecke, nach den ein⸗
zelnen Schuüldgattungen und Werthabschnitten geordnet, der
Finlösungsstelle mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches
die Stüczahl und den Betrag für jeden Werthabschnitt
angibt, aufgerechnet ist und des Einlösenden Namen und
Wohnung ersichtlich macht.
BRerlhin, den 16. Mai 1883.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 19. Mai 1888.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung in Nr. 19
unseres Amtsbiattes dieses Jahes, betreffend die Sperrung
der Elsaß -Lothringischen Kanäle, bringen wir hierdurch zur
enntniß der an der Schifffahrt Betheiligten, daß vom 1.
Juli bis 28. Juli d. J. auch die kanalisirte Saar in der
Strecke von Güdingen bis Ensdorf gesperrt sein wird
Trier, den 15. Mai 1883.

Montag, 4. Juni.

1883.

Regierung zu Trier unterm 25. Mai 1867 Al 2989 S III —
finden mit Publikation dieser Verordnung in ihrem ganzen
Umfange Anwendung auf nachbezeichnete, noch nicht kunst⸗
mäßig ausgebauten und noch nicht mit Straßenrinnen ver—
sehenen Straßen und Verkehrsplätze hiesigen Polizeibezirks.
und zwar:
I. Hahnengasse,
2. Krinzelsberg,
2. Auf'm Weiersberg,
Lehmkaul,
Stockgasse,
Königstraße,
Johannesgasse,
. Pfaffenkopfstraße,
9. Mathiasgasse,
10. Am Ludwigsberg,
11. Am Kirschbaum,
12. Am Wallenbaum,
13. Im Schacht,
Malstatt-Burbach, den 25. Mai 1883.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Nachdem bei einem, dem in Saarbrücken wohnenden
saufmann Rudolf Schellenberger gehörigen, am 28. Maic.
verendeten und von dem Kreisthierarzte obduzierten Hunde
die Tollwuth konstatiert worden, besagter Hund überdies
nachgewiesenermaßen mehrere Tage zuvor noch frei umher—
zelaufen ist, so wird hierdurch auf Grund des 8 38 des
Reichsgesetzes vom 23. Juni 18 80 betreffend Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen und der 88 19 und 20 der
Ausführungs-Instruktion vom 24. Februar 1881 die Fest⸗
legüng aller in dem Gemeindedezirke von Gersweiler
befindlichen Hunde auf die Dauer von drei Monaten, be⸗
zinnend mit der Publikat ion dieser Bekanntmachuna, poli-⸗
zeilich angeordnet.
Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der
mit einem sicheren Maulkorb versehenen Hunde an der
deine.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der
Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt, mit einem
sichern Mauskorbe versehen und außer der Zeit des Ge⸗
hrauchs festgelegt werden.
Hunde, weiche dieser Vorschrift zuwider innerhalb des
BGemeindebezirks frei umherlaufend betroffen werden, werden
polizeilich aufgegriffen und getödtet.
Zuwiderhandlungen gegen die Bekanntmachung werden
nach J68 des Reichsgesetzes vom 283. Juni 1880 mit einer

— — ——

Bekanntmachungen anderer Behörden.
dokal⸗Volizei⸗Verordnung für den Polizeibezirk der Stadtgemeinde
Malstatt⸗Burbach.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach Bera-—
tung mit der Gemeinde⸗Vertretung, wird folgende Zusatz-Verordnung
 zu der Local-⸗Polizei-Verordnung für die Bür—
germeisteree Malstatt-Burbach vom 7. Mai 1867 behufs
hauung der Reinlichkeit in den Straßen hiermit er—
assen.
Einziger Paragraph.
Die sämtlichen Bestimmungen? der Lokal⸗Polizei-Ver⸗
vdnung vom 7. Mai 1867 — aqgenehmigt von Könialicher
            
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