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Postanstalten.
Ir. 20.
Dienstag, 15. Mai.
18883.
vom 29. April 1829 wird von dem unterzeichneten Bürger—
meister im Einverständniß der Gemeinde-Vertretung von
Friedrichsthal folgende Polizei-Verordnung für den Um—
sang des Gemeindebezirks Friedrichsthal erlassen.
81.
In der Gemeinde Friedrichsthal ist die durch Gemeinde—
raths⸗Beschluß vom 9. Juli 1809 auf neun Mark für einen
Hund und auf vier Mark fünfzig Pfennige für eine Hündin
pro Jahr festgesetzte Hundesteuer mittelst Vorausbezahlung
'n halbjährlichen Terminen und zwar in den ersten 14 Tagen
der Moͤnate April und Oktober an die Gemeindekasse von
Friedrichsthal zu zahlen.
Bekanntmachungen anderer Behörden. s
Vom 1. Mai d. Is. ab wird die Telegraphenzweig⸗
stelle zu Bad-⸗Kreuzuach für die Dauer der Badesaison
vieder eröffnet werden.
Die für Bad⸗Kreuznach bestimmten Telegramme sind
daher während dieser Zeit nicht mehr nach Kreuznach, son⸗
dern nach Bad⸗-Kreuznach zu richten.
Coblenz, den 24. April 1883.
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirektor
Polizei⸗Verordnung für die Feuerwehr der Gemeinde und
Bürgermeisterei Friedrichsthal.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und des 8 22
des von der Königlichen Regierung zu Trier genehmigten
Feuerwehr⸗Statuts der Gemeinde Friedrichsthal vom 5. Juli
1882 erläßt der unterzeichnete Büͤrgermeister im Einver—
ständniß der Gemeinde-Vertretung folgende Polizei-Ver⸗
ordnung für die Gemeinde Friedrichsthal.
S'I.
Zur Sicherung des Eigenthums bei einem Brande,
sowie zur Herstellung und Aufrechthaltung der Ordnung
dei einem Brande und bei den Uebungen der Feuerwehr
ist für die Gemeinde Friedrichsthal eine Feuerwehrpolizei
eingerichtet, deren Mitglieder als Abzeichen eine gelbe Binde
mn linken Oberarm tragen.
2.
Die Feuerwehrpolizeimamschaften sind nicht allein be—⸗
rechtigt, sondern auch verpflichtet, auf der Brandstätte und den
Uebungsplätzen der Feuerwehr die Ordnung herzustellen
and aufrecht zu erhalten, alle Anwesenden zum Dienste beim
Wasserreichen, beim Pumpen, zur Bewahrung des Eigen—
thums u. j. w. zu veranlassen und diejenigen, welche nicht
zu beschäftigen sind, von der Brand- und Uebungsstätte
ju entfernen und Widerspenftige zu protokollieren oder dieses
durch die Polizeibeamten thun zu lassen.
88.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung werden, soweit dieselben nicht in den allgemeinen
Besetzen mit höhern Strafen bedroht sind, mit Geldbuße
dis zu 9 Mark bestraft, an deren Stelle im Unvermögens⸗
alle verhältnißmäßige Haft tritt.
Friedrichsthal, den 27. April 18883.
Der Bürgermeister.
Forster.
82.
Von der Hundesteuer sind befreit:
à. die zur Vewachung außerhalb der Ortschaften isolirt
belegener Gebäude nothwendigen Hunde, als welche
ber nur diejenigen anzusehen sind, welche als Ketten⸗
hunde angelegt werden, und zwar für iedes Gehöft
nur ein Hund;
die Hunde, welche die Forstbeamten, Feldhüter und
Wächiter von ihrer vorgesetzten Diensthehörde zu halten
oerpflichtet sind;
die zum Gewerbebetriebe uneuntbehrlichen Hunde, wo⸗
runter die Hunde der Metzger nicht zu rechnen sind.
J. junge Hunde, so lange sie noch an der Mutter saugen.
83.
Zugänge von Hunden im Laufe des Jahres müssen
hinnen den ersten 8 Tagen nach ihrer Anschaffung auf dem
Bürgermeisterei-Amte augemeldet werden. Die Steuer ist
für das ganze halbe Jahr, in welchem der Zugang statt⸗
indet, zu entrichten. Die Abgänge von, Hunden müssen
pateftens in den letzten 14 Tagen der Monate September
ind Maärz auf dem Bürgermeisterei- Amte angemeldet werden,
vidrigenfalls die Steuer für das nächste halbe Jahr noch
veiter zu entrichten ist. Auch Zu- und Abgänge der
teuerfreien Hunde sind anzumelden.
84.
Tritt an Stelle eines im Laufe des Halbjahres abge—
schafften Hundes ein neuer Hund. so findet eine neue Be—
teuerung desselben nicht 5—
Hunde von Fremden, welche sich länger als 4 Wochen
in der Gemeinde Friedrichsthal aufhalten, sind der Steuer
ebenfalls unterworfen. Die Anmeldung der Hunde muß
3 Tage nach Ablauf von echen erfolgen.
6.
Einwohner, welche aus der Gemeinde-Kafse oder aus
sonstigen öffentlichen Fonds Unterstützungen erhalten, dürfen
bei Verlust derselben keine steuerpflichtige Hunde halten.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der Allerhöchsten Cabinets⸗Ordre