Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Dienstag, 27. März

jährlich 2 Mark
owohl hier als
wuswärts bei den
Postanstalten.

Ir. 18.

1883.

Bekannimachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände vor
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen-Abschlusse des Rech—
aungsjahres werden sämmtliche von uns ressortierenden Kassen
insbesondere die Steuer⸗ und Forstkassen erinnert, die et—
vaigen Einnahme-Rückstände aus früheren Jahren ohne
Verzug und die Gefälle des laufenden Rechnungsjahres zur
Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen Betraͤge vor Äb—
lauf des Monats April ds. Is. an die vorgesetzte Kasse
abzuführen, die als uneinziehbar sich herausstellenden Quoten
aber in den vorgeschriebenen Terminen zur Niederschlagung
anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publikums,
velcher an die Königlichen Kassen Zahlnngen zu leisten hat,
olche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln prompt ab—⸗
zuführen und fordern auch sämmtliche Beamten, Pensionäre
ind sonstige Empfangsberechtigte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Ver—
fallzeit hei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
owie alle diejenigen, welche bei den uns untergeordneten
Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen
oder Forderungen für Lieferungen ꝛc. ꝛc. zuů machen haben,
deranlaßt werden, dieselben bis spätestens den 10. April
er. in vorschriftsmäßiger Weise zur Liquidation zu bringen,
vidrigenfalls die Anweisung derselben bis nach Beendigung
der Kassen-Abschluß-Arbeiten des Rechnungsjahres (18. Mai
er.) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 28. Februar 1888.

2) Zum Schlachten bestimmte Schaftransporte wer—
den eingelassen, nachdem deren Gesundheit durch
einen diesseitigen beamteten Thierarzt festgestellt
ist, und unter der Bedingung, daß die Abschlachtung
am Bestimmunugsorte unter polizeilicher Controle
erfolgt.
Den Bewohnern der diesseitigen Grenzgemeinden
ist es unter den von der Ortspolizeibehörde zu
zreffenden Controlmaßregeln gestattet, ihre Schafe
auf die von ihnen eigenthümlich besessenen oder
angepachteten Grundstücke jenseits der Landesgrenze
aufzutreiben und von dort wieder in das Inland
einzubringen. In gleicher Weise ist es den Groß—
herzoglich Luxemburgischen Landwirthen, welche
diesseits und jenseits der Grenze Grundstücke be—
sitzen oder angepachtet haben, so lange gestattet, ihre
Schafe auf die ersteren aufzutreiben, als sie die von
der Ortspolizeibehörde dieserhalb vorgeschriebenen
Tontrol⸗Maßregeln befolgen.
Bei Zuwiderhandlungen treten die Strafen des 8
56 zu 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
Geldstrafe bis zu 180 Mk. oder Haft) beziehentlich
des 8 328 des Strafgesetzbuches (Gefängnißstrafe
bis zu 2 Jahren) ein.
Das Einführverbot tritt, sofern nicht vorgängig
andere Bestimmung getroffen wird, mit dem Ab—
auf des 31. August d. J. außer Wirksamkeit.
Trier, den 14. März 18838.
Der Regierungs-Präsident,
Nasise.

Ergänzung der Schiffs-Untersuchungs Commission zu Saarbrücken.
An Stelle des aus seinem Umte ausgeschiedenen Wasser—
bau-Aufsehers Schwarz zu Saarbrücken haben wir dessen
Nachfolger, den Wasserbau-Aufseher Mengeringhausen, zum
Mitgliede der Schiffs-Untersuchungs Commission zu Saͤar—
rücken ernaunt.
Trier, den 28. Februar 1883.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu Sulz⸗
bach vom 24. Februar 1883 ist die Maria Schaum, Tochter
des Tagelöhners Nikolaus Schaum zu Quierschied, für
geisteskrank erklärt und deren Entmündigung ausgesprochen
vorden.
Saarbrücken, den 8. März 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.

87 des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1880
Auf Grund der 83 des 12. —* 1881 die Un⸗
lerdrückung der Viehseuchen detreffend, wird hiermit einer
Anerdnung des Herrn Ministers für Landwirihschaft ent—
prechend zur Abwehr der Schafräude folgendes
Einfuhr-Verbot

Die durch Bekanntmachung vom 2. Februar er. wegen
Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche für die Gemeinde
Auersmacher angeordnete Ortssperre wird hiermit wieder
nufgehoben.
Kleinblittersdorf, den 14. März 1883.
Der Bürgermeister.
Kleber.

rlassen:
1) Vom 1. April d. J. ab ist die Einfuhr von Schafen
über die gesammte Grenzstrecke gegen das Groß—
herzogthum Luxemburg verboten, sofern nicht nach—
stehende Ausnahmen zugelassen sind.
            
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