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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
WMontag, —19. März
die 4 geypaltene
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jährlich 2 Mark
owohl hier als
uswärts bei den
Postanstalten.
Ir. 12.
1883.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Nachdem der durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Februar
1855 auf Präsentation des Verbandes des alten und be—
jestigten Grundbesitzes im Landschaftsbezirke West-Jülich
und Moselland zum Mitgliede des Herrenhauses auf Lebens—
zeit berufene Graf Arthur von Goltstein zu Schloß Breil
bei Geilenkirchen am 27. Oktober v. Is. gestorben ist, soll
in dem gedachten Landschaftsbezirke eine anderweitige Prä—
jentationswahl für das Herrenhaus stattfinden.
Von dem Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz
mit der Leitung dieser Wahl beauftragt, lasse ich hiermit
das vom Herrn Ober-Präsidenten unterm 20. Februar er.
aufgestellte Verzeichniß der zur Theilnahme an der Wahl
derechtigten Besitzer der zum alten und zum befestigten
Grundbesitze im Landschaftsbezirke West-Jülich und Mosel—
land gehörigen Rittergüter auf allen Landrathsämtern des
Bezirkes vom 20. ds. Mts. ab offenlegen und bemerke
zugleich, daß Einwendungen gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit dieses Verzeichnisses unter Vorlegung der
Beweismittel bis zum 831. dieses Monats bei dem
hetreffenden Landrathsamte anzubringen sind, später ein—
gehende Einreden aber für die bevorstehende Präsentations—
wahl nicht mebhr berücksichtigt werden können.
Düren, den 13. März 1888.
Der Königliche Landrath,
Beheime Regierungsrath
Stürtz
—XD
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes, über die
Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 verordnet der
unterzeichnete Bürgermeister im Einverständniß der Ge—⸗
meinde⸗Vertretung, betreffs der Beerdigungen auf dem Fried⸗
hofe der Gemeinde Krughütte Folgendes.
Art. 1.
Der neu angelegte Friedhof der Gemeinde Krughütte
st zur Aufnahme sämmtlicher Leichen aus der Gemeinde
Krughütte ohne Unterschied der Religion oder Confession
der Verstorbenen bestimmt.
Art. 2.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt
und zwar in der Weise, daß die eine Hälfte des Fried—
hofes für die Beerdigung der Leichen von Erwachsenen
und die andere Hälfte für die Leichen der Kinder bestimmt
ist. Als Grenze zwischen Erwachsenen und Kindern ent⸗
cheidet die erfolgte Confirmation resp. das zurückgelegte
14. Lebensjahr.
Abgesonderte Plätze für die eine oder andere Religions—
oder Confessionsgesellschaft werden nicht abgegeben.
Art. 3.
Der Transport der Leichen bleibt bis auf Weiteres
Sache der Interessenten.
Art. 4.
Anstellung und Entlassung, sowie Besoldung des Todten⸗
gräbers bleibt der Civilgemeinde vorbehalten.
Der Todtengräber hat bei Strafe der Entlassung die
ihm gegebenen Anordnungen zu befolgen.
AÄn Beerdigungskosten ist derselbe von den Interessenten
zu fordern berechtigt:
a) für Leichen Erwachsener 1,850 4.
—X * der Kinder 1,00 M.
e)n, eine Todtgeburt inel. Trägerlohn 0,60 4.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
osten werden mit dem Todtenaräber besonders vereinbart
verden.
Art. 58.
Vor der Beerdigung der Leichen haben die Ange—
hörigen derselben dem Todtengräber den von dem Standes-—
heamten ausgestellten Todesschein zu übergeben
Art. 6.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besonderen Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein
Grab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaub—
niß der Gemeindevehörde einzuholen.
Art. 7.
Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber 1,88 m
tief, I.88 bis 2,00 m lang und 0,94 bis 1,05 mmbreit
angelegt werden. Für Kinderleichen müssen die Gräber
1,40 m tief und entsprechend lang und breit angelegt werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
D,32 mn breiter Raum freizulassen und muß zwischen jeder
Reihe der Gräber ein freier Raum von 0,82 mm verbleiben.
Ueber jeder Leiche muß die Erde mindens 1,25 m hoch
liegen und außerdem ein spitzwinkeliger festgeschlagener Erd—
hügel auf jedem Grabe ausgefübrt werden.
rt. 8.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ꝛc. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung der für die einzelnen Gräber
gegebenen Raumverhältnisse, sowie unter Berücksichtigung
des Alignements angebracht werden. Pflanzungen auf den
einzelnen Grabstellen sind ebenfalls gestattet, jedoch ist das
Putzen der Gräber an Sonn- und gefetzlichen Feiertagen ver⸗
hoten.
Art. 9.
Der Todteng räber hat die Instand- und Reinhaltung der
auf dem Friedhofe angelegten Wege unentgeltlich zu besorgen.
Art. 10.
Der Todtengräber soll den Friedhof immer verschlossen
halten. Der Besluch des Friedhofes muß jedoch den Ver—