Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Nr. 2.

Montag, 8. Januar.

1883.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Anweisung für den Nachrichtendienst bei Eisgängen auf der Saar
Sauer und Mosel im Regierungs-Bezirk Trier.
— Sobald bei anhaltendem Froste die Saar, Sauer
and Mosel streckenweise zufriert, haben die Wasserbaus Auf—
seher ihrem vorgesetzten Bau⸗Inspektor hiervon schriftliche
Mittheilung zu machen und genau anzugeben, welche Fluß⸗
strecken in ihrem Aufsichtsdistticte mit einer Eisdecke ver—
sehen sind und welche Längenausdehnung sowie welche Stärke
dieselbe hat.
Diese Anzeigen sind von den Bau-Inspectoren dem
Regierungs- und Baurathe in Trier ebenfalls schriftlich
zu erstatten.
II. Bei eintretendem Thauwetter, durch welches ein
Aufbruch des Eises zu erwarten steht, haben die Bau-In—
spectoren vor Allem gemäß unserer Verfügung vom 19.
Dezember 1879 J. A 18094 zur Offenhallung der Vor—
fluth und zum Schutze der der Königlichen Wasserbau⸗
Verwaltung unterstellten fiscalischen Brücken, Nadel-Wehre ꝛc.
an der Saar, Sauer und Mosel, die etwa daselbst vor—
handenen Eisdecken unter den Brückenöffnungen. sowie
ober- und unterhalb der bezeichneten Bauwerke auf je 100
Meter Länge durch Aufhauen oder Sprengen mit Pulver
bezw. Dynamit beseitigen zu lassen.
Ebenso haben geinäß derselben Versügung die Land—
herät in Saarbrücken, Merzig, Saarburg, Tier und Bitburg
anzuordnen, daß dieselbe Maßnahme auch bei den nicht unter
der Staatsverwaltung stehenden Brücken über die genannten
Flüsse, wo dieses erforderlich, von den betreffenden Ge⸗
meinden zur Ausführung gebracht wird.
Die Eisenbahnbetriebsämter in Saarbrücken und Trier
sind auf Grund des an die vormalige Eisenbahn Dircktion
in Saarbrücken ergangenen Schreibens vom 29. Dezember
1879 J. A. Nr. 18375, ebenfalls ersucht worden, ein Gleiches
bei den über die Saar, Sauer und Mosel führenden Eisen—
bahnbrücken nöthigenfalls vornehmen zu lassen.
Dasselbe Ansuchen ist an die Königliche Komman—
dantur in Saarlouis, sowie an die Kaiseruche Eisenbahn⸗
Direktion in Straßburg in Betreff der Brücke in Sar—
lonis bezw. in Belreff der in unserem Bezirke über die
Saar führenden Eisenbahn-Brücke bei Bous ergangen.
III. Vom Aufbruch des Eises, starken Eisgängen und
eintretenden Eisstopfungen haben die Schleusenmeister und
WasserbauAufseher der kanalisirten Saarstrecke, sowie dic
Wasserbau⸗Aufseher der freien Flußstrecke der Saar, Mosel
und Sauer, sobald diese Ereignisfe auf den ihnen über—
tragenen Flußstrecken eintreten, dem betreffenden Bau⸗In⸗
spektor, sowie dem Landrath ihres Kreises sofort auf tele⸗
graphischem oder auf sonstigem kürzesten Wege Mittheilung
zu machen: ebenso baben dieselben thunlichst Sorge

tragen, daß die in ihrer Aufsichtsstrecke an dem Flusse be—
legenen Ortschaften so rasch als möglich hiervon Keuntniß
erhalten.
IV. Der Bau-Inspector in Saarbrücken hat von den
ihm von der oberen Saar zukommenden Rachrichten über
den Aufbruch des Eises und den eintretenden Eisgang so—
fort, unter gleichzeitiger Angabe des Wasserstandes am
Pegel zu Saarbrücken,
1. dem Landrath zu Saarbrücken,
2. den Bürgermeistern in Saarbrücken und St. Johann.
3. der Bergwerks-Direktion in Saarbrücken,
4. dem Eisenbahnbetriebsamt in Saarbrücken,
ferner auf telegraphischem Wege
5. dem Bau⸗Inspector in Merzig,
5. dem Bau⸗Inspector in Trier,
7. dem Regierungs- und Baurath in Trier,
8. den Landräthen in Saarlouis. Merzig und Saar⸗
burg,
9. der Commandantur der Festung. Saarlouis,
Mittheilung zu machen und diese Benachrichtigung zu wiederholen,
 sobald die obere Saarstrecke bis Saarbrücken eis—
rei ist.
V. Der Bau—⸗Inspector in Trier theilt die ihm von
der Saar, oberen Mosel und der Sauer zugekommenen
Nachrichten, unter gleichzeitiger Angabe des Wasserstandes
am Trier'er Pegel, schleunigst:
1. dem Landrath in Trier,
2. dem Oberbürgermeister daselbst,
3. dem Eisenbahnbetriebsamt daselbst,
4. dem Regierungs- und Baurath daselbst.
ferner auf telegraphischem Wege
5. den Landräthen in Bitburg, Berncastel u. Wittlich,
ß. dem Bau⸗Inspector zu Bernkastel,
7. dem Bürgermeister in Trarbach,
8. dem Ortsvorsteher in Alf,
9. den Landräthen in Zell, Cochem und Coblenz,
10. dem Bau⸗-Inspector in Cochem,
11. dem Regierungs- und Baurath in Coblenz,
12. dem Brückenmeister in Coblenz
mit, und wiederholt diese Benachrichtigung mit Ausschluß
des Landraths in Bitburg, sobald die obere Moselstrecke
bis Trier eisfrei ist.
VI. Die Landräthe in Saarbrücken, Saarlouis, Merzig,
Saarburg, Trier, Bernkastel, Wittlich und Bitburg haben
die ihnen von den Bau⸗Inspectoren beziehungsweise den
Wasserbau⸗Aufsehern zugekommenen Nachrichten sofort auf
zelegraphischem oder auf sonst kürzestem Wege den betreffen—
den Bürgermeistern und Gemeinde-Vorstehern der an der
Saar, Sauer und Meosel belegenen, durch den Eisgang
zefährdeten Ortschaften ihres Kreises mitzutheilen und die—
elben anzuweisen. dak die Benachrichtiaung in diesen Ort—
            
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