Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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haltung der Karte durch Bekaunt machung der im Laufe
der Zeit eintretenden topographischen Veränderungen oder
sonsüigen nachtragenswerthen Berichtigungen jederzeit dankend
entgegennehmen wird.
Saarbrücken, den 7. März 1883.

Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
bezeichneten Tagen und Stunden im Saale des Restaura⸗
seurs Karl Schühmann hierselbst stattfinden.
1. Freitag, 6. April Püttlingen 9 Uhr V.M.“
2. Samstag, 7 Dudweiler 7 Uhr V.M.
3. Montag, Völklingen 9 Uhr V.M.
1. Dienstag, St. Arnual 7 Uhr V.M.
Bischmisheim 8 Uhr V.-M.
Friedrichsthal 8 Uhr V.M.
dudweiler 9 Uhr V.M.
Sellerbach 8 Uhr V.⸗M.
leinblitersd. d Uhr B.⸗M.
7. Freitag, St. Johann 7 Uhr V.⸗wi.
8. Samstag, Heusweiler 8 Uhr V.⸗M.
9. Montag, Saarbrücken 9 Uhr V.⸗M.
10. Dienstag, Malstatt⸗Burb.7 Uhr V.M.
II. Donnersiag, I1. Sulzbach 8 Uhr V.⸗M.
12. Freitag, 20. , Gersweiler 8 Uhr V.M.
13. Samstag 21. 8 Uhr B.M. Loosung der
Alterstlassevon 1868fürdenganzen Kreis.
Sammtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
frellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
ür die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sanber gewaschen und mit reiner Kleidung
Lersehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste⸗
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahr⸗
zänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen
nach Z 24 ad 7 der Ersatz; Ordnung vom 28. September
1875 mit Geldbuße bis zu 80 Mark oder Haft bis zu 8
Tagen bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswil—
iger Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Ein⸗
stellung der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zuassig.
 Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungs⸗
exmine verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen,
—
stellt ist, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermin
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus
ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung
—
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
hbürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
oom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden Au—
räge spätestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsaͤumung der rechtzeitigen An⸗
bringung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben Sei—
lens der Ober-Ersatz Commission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung der Reclamation erst nach
Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und sonach
eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine nicht
möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen Re—
tlamationsaniräge von der Ober⸗Ersatz-Commission einer
Prüfung unterzogen.
Reclamationen von Militärpflichtigen früherer Jahr⸗
zänge müssen, falls sie zur Vorlage gebracht werden sollen,
dei den Herren Bürgermeistern rechtzeitig erneuert werden.

Diejenigen Personen, welche bei Beurtheilung der Re⸗
clamationen in Betracht kommen, wie namentlich die Väter
und die über 16 Jahre alten Brüder der Reclamirten, so—
vwie die etwa im elterlichen Hause vorhandenen Ehemänner
verheiratheter Töchter haben cbenfalls im Termine pünktlich
—— Reclamationen als nicht
zu beurtheilen, unnachsichtlich zuruͤckgewiesen werden müssen.
Sind soiche Personen etwa durch Krankheit am Er⸗
scheinen verhindert, so ist dies durch ärztliches Attest und
durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen.
Hierbei sei ausdrücklich bemerkt, daß die Reclamationen
nicht wie bisher am Schlusse des betreffenden Geschäftstages,
sondern im unmittelbaren An'chlusse an die Vorstellung des
eklamirien Mannes zur Verhandlung gelangen; die Recla—
manten und deren vorbezeichneten Ängehörigen haben sich
schon daher an den betreffenden Tagen mit Beginn des
Musterungsgeschäfts ein zufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu⸗
rückstellung des jüngeren uicht ohne Weiteres begründet,
elinehr aͤuch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
harf im Hinblick darauf, daß der dienende altere Sohn nach
weijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
curlaubt' werden kVnne, die rechtzeitige Reklaͤmirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niem ils unterlassen
verden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
Iteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
zʒer Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
velche in der Eclernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden⸗
den wird auf 8'64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
u achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be⸗
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be
reffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi
gungsgrund gelten kann.
Nach Beendignung der Musterung wird an jedem ein⸗
elnen Tage die Klassifikation der Reserve und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus der
hetreffenden Bürgermeistereien stattsinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowit
Ersatz⸗Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
uus Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
hezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
war spätestens acht Tage vorher bei den Herren Burger—
neistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar⸗
vuf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge
pelche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unte
Alen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Irde Stbrung der Ruhe und Ordnung während de
Musiernugsgeschäfts wird mit Geldbuße bis zu 15 4 od⸗
entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wolle
bei der Musterung der Leute ihres Bezirks zugegen sein un
deren pintliches Erscheinen überwachen, auch für meh
            
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