Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Vorschriften für die Ausstellung der medizinalamtlichen Atteste.
Das Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten
hat im Einverständnisse mit dem Königlichen Justiz-Mini—
sserium durch Erlaß vom 20. Januar 1853 und durch er—⸗
zänzenden Nachtrag vom 11. Februar 1856 für die Aus—⸗
tellung der ärztlichen Atteste folgende Bestimmungen ge—
roffen, welche wir im Nachstehenden zur genauen Begch—
uung den Herren Uerzten unseres Verwaltungsbezirkes
viederholt hierdurch zur Kenntniß bringen.
Es müssen die amtlichen Atteste und Gutachten der
Medizinalbeamten jedesmal enthalten:
1. die bestimmte Angabe der Veranlassung zur Aus—
Lellung des Attestes, des Zweckes, zu welchem dasselbe ge⸗
draucht, und der Behörde, welcher es vorgelegt werden soll;
2. die etwaigen Angaben des Kranken oder der Ange—
örigen desselben über seinen Zustand;
35 bestimmt gesondert von den Angaben zu 2 die eigenen
hatsächlichen Wahrnehmungen des Arztes über den Zu—
tand des Kranken;
4. die aufgefundenen wirklichen Krankheitserscheinungen;
5. das thatsächlich und wissenschaftlich motivirte Urtheil
äber die Krankheit, über die Zulässigkeit eines Transportes
oder einer Haft, oder über die sonst in Betracht kommen—
den Fragen;
6. die diensteidliche Versicherung, daß die Mittheilung
des Kranken oder seiner Angehörigen (ad 2) richtig in das
Attest aufgenommen sind, daß die Wahrnehmungen des
Ausstellers (ad 8 und 4) überall der Wahrheit gemäß sind,
ind daß das Gutachten auf Grund der eigenen Wahr⸗
nehmungen des Ausstellers nach dessen bestem Wissen ab⸗
gegeben ist.
Außerdem müssen die Attefte, Gutachten ꝛc. mit voll⸗
ständigem Datum, vollständiger Namensunterschrift, insbe⸗
sondere mit der Bezeichnung des Amtscharakters des Aus—
tellers und mit einem Abdrucke des Dienstsigels versehen
jsein, auch den Ort und Tag der stattgefundenen ärztlichen
Untersuchung enthalten.
Vorgenannte Bestimmungen finden auch auf diejenigen
Atteste der Medizinalbeamten Anwendung, welche von ihnen
in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zum Gebrauche
vor Gerichtsbehörden ausgestellt werden.
Trier, den 24. Januar 1882.

Durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom
11. Tanuar d. J. ist dem Komite für den Pferdemarkt in
Stettin die Erlaubniß ertheilt worden, in Verbindung mit
dem am 26., 27. und 28. Mai d. J. daselbst stattfinden⸗
den Pferdemarkte eine öffentliche Verloosung von Equi—
vagen, Pferden, Fahr- und Reitrequisiten zu veranstalten
und die betreffenden Loose im ganzen Bereiche der Mo—
narchie abzusetzen.
Trier, den 22. Januar 1883.

Durch Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom
16. Januar d. J. II. 33 ist dem Pferdemarkt-Komite zu
Zönigsberg i. Pr. die Erlaubniß ertheilt worden, bei Ge—
legenheit des in diesem Jahre daselbst abzuhaltenden Pferde—
narkts eine öffentliche Verloosung von Equipagen, Pferden
c. zu veranstalten und die betreffenden Loose im ganzen
Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Trier, den 25. Januar 1883.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung, die Beschädigung der Telegraphenanlagenhbetreffend.
Die längs den Chausseen und anderen Landstraßen an—
zelegten Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen namentlich durch Zer—
trümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe, durch Nicht⸗
anwendung von Vorsichtsmaßregein beim Baumfällen ꝛc.,
ausgesetzt. Da durch derartige Beschädigungen die Be—
nutzung der Telegraphenanfstalten verhindert oder gestört
vird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch
für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 zur Sicherung
der Telegraphenanlagen festgesetzten Strafbestimmungen aufmerksam
 gemacht.
Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die
Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der
Telegraphenanlagen der Art ermittelt und zur Anzeige bringt,
daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden
können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem
einzelnen Falle aus der Postkasse werden gezahlt werden.
Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden,
venn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen
onstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft
»der zum Ersatze herangezogen werden können; desgleichen
venn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern
durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person
oerhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage
verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung
des Schuldigen erfolgen kann.
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das
Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 lauten:
8 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken
dienende Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht,
welche die Benutzung dieser Anstait verhindern oder stören,
wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft.
8 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken
dienende Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen
bdegeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder
— DD0
Beldstrafe bis zu Dreihundert Thalern bestraft.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß
oon den Beschälern des Königlichen Land-Gestütes zu
Wicker ath aufzestellt werden am 2. Februar:
1) zu Schaafbrücke, Kreis Saarbrücken, 83 Hengste,
(1 Belgier, 2 Halbblut);
M zu Heusweiler, Kreis Saarbrücken, 2 Hengste
(1 Belgier, 1 Halbblut.)
Trier, den 13. Januar 18883.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Im Anschluß an vorstehende Bekanntmachung König—
icher Regierung wird hiermit ferner veröffentlicht, daß auf
den Beschälstationen Heusweiler und Schafbrücke die be—
zeichneten Hengste gegenwärtig eingetroffen sind und gegen
Zahlung eines Deckgeldes einschließlich Trinkgeldes und der
Schreibgebühren für den Deckschein im Betrage von 94
75 5 für die Stute zur Benutzung bereit stehen.
Zu den Deckkosten wird wie in dem vergangenen Jahre
den Pferdebesitzern aus den ländlichen Gemeinden des Krei—
ses und der Stadt Malstatt;Burbach Seitens des Kreises
ein Zuschuß von 4. M. 75 . und bezw. 6 A. für jed⸗
            
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