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Montag.
Saarbrücker
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* 10 Pfg.
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 12. Februar.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. October 1872 erlassenen Vorschriften werden die Auf—
nahme-Prüfungen für das Lehrer⸗Seminar zu Ottweiler
pro 1883 in folgender Ordnung stattfinden:
Die schriftliche Prüfung wird am 5. März und die
mündliche Prüfung vom 6.—7. März abgehalten.
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen evangelische
Schulamts-Präparanden, welche bis zum 1. Oktober 1888
das 17. Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten
haben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
zinn der Prüfungen an den betreffenden Seminar-Direktor
zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impfschein und Revaccinationsschein, sowie ein
von einem zur Führung eines Dienstsiegels berech—
tigten Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
ein von der Polizeibehörde des Orts ausgestelltes
Führungsattest bezw. ein Abgangszeugniß von der
dis dahin besuchten Lehranstalt,
ein Zeugniß desjenigen Kreis-Schulinspektors, indessen
Bezirk sie wohnen, oder ihre Ausbildung erhalten.
die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle
des Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum
Unterhalte des Aspiranten während der Dauer des
Seminar⸗Cursus gewähren werde, mit der Beschei—
nigung der Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen
Peittel verfüge.
Aspiranten, die anf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Pruͤfung zugelassen und
jaben sich am Tage vor dem Beginne derselben persönlich
zZei dem betreffenden Seminar-Direktor zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar jede
hon der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen
verden, ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und
mindestens drei Jahre zu verwalten, im Weigerungsfalle
aber, sowie im Falle der durch ihre Führung veranlaßten
oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig
gewordenen freiwilligen Entfernung von der Anstalt vor
—
a.alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzuerstatten
und
b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Unterrichtsgeld
von 80 M. zu zahlen haben.
Koblenz, den 18. Januar 1883.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Frhr. von Berlepsch.
die 4 gespaltene
Petitzeile
jährlich 2 Mark
owohl hier als
ruswärts bei den
Postanstalten.
Ar. 7.
Infolge meiner Versetzung an die Königliche Regie—
rung zu Trier scheide ich mit dem heutigen Tage aus
dem mir als Landrath hierselbst vor nahezu 10 Jahren
übertragenen Amte. Mit dem aufrichtigsten Dank für
das freundliche Entgegenkommen, die wirksame Unter—
stützung, das hochzuschätzende Vertrauen so Vieler, denen
ich in meinem Beruf näher getreten bin, gestatte ich mir
an diese die Bitte zu richten, mir auch fernerhin etwas
oon ihren wohlwollenden Gesinnungen zu bewahren,
welche für alle Zeiten eine theuere Erinnerung für mich
bilden. Mit derselben werden die lebhaftesten Wünsche
für das Gedeihen des Kreises und Wohlergehen seiner
Bewohner stets verbunden bleiben.
Saarbrücken, den 8. Februar 1883.
von Geldern.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Nach Maßgabe der durch das Rescript des Herrn
Ministers der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 180 Oe—
ober 1872 erlassenen Prüfungs-Ordnung sollen die Se—
minar-Entlassungsprüfungen beim Seminar zu Ottweiler
hezw. in Verbindung mit denselben die Prüfung der nicht
seminaristisch gebildeten Candidaten in folgender Ordnung
stattfinden:
Die schriftliche Prüfung wird vom 21. bis 28. Februar
und die mündliche Prüfung vom 26. bis 28. Februar
883 abgehalten.
Evangelische Candidaten des Lehramts, welche sich
diesen Prüfungen unterziehen wollen, haben mindestens drei
Wochen vor dem Prüfungstermine.
1. ihr Taufzeugniß resp. ihren Geburtsschein,
2. das Zeugniß eines zur Führuang eines Dienstsiegels
berechtigten Arztes über ihren normalen Gesundbeits—
zustand,
ein amtliches Zeugniß über ihr sittliches Verhalten und
4. einen selbstgefertigten Lebenslauf
bei uns einzureichen und, sofern sie nicht vorher einen ab—
weisenden Bescheid erhalten, sich am Tage vor dem Be—
ginne der Prüfung unter Beibringung einer selbstgefertigten
deutschen und lateinischen Probeschrift bei dem betreffenden
Seminar-Direktor zue Empfangnahme näherer Mittheilungen
über den Gang der Prüfung persönlich zu melden.
Koblenz, den 18. Januar 1888.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
Frhr. von Berlepsch.