22
Steckbrief.
A Gegen den Tüncher Johann Ring aus Uchtelfangen,
welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Dieb—
—X
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem Kgl.
Amtsgericht zu Völklingen vorzuführen.
Saarbrücken, den 12. Januar 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen den Schlossergesellen Heinrich Hauck aus St.
Johann, 28 Johre alt, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗
suchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Saarbrücken, den 15. Januar 18838.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach An—
jörung der Stadtverordneten-Versammlung wird für den
Umfang des Polizeibezirks der Stadtgemeinde Malstatt-Burbach
folgende Local-Polizei-Verordnung erlassen:
—
Das Schlachten von Pferden, Eseln, Maulthieren und
—RWMWo
hrauche, ist nur in vorschriftsmäßig hergestellten und von
der zuständigen Landespolizei-Behörde auf Grund der Reichs⸗
gewerbeordnung konzessionierten Schlachthäufern gestattet.
82.
Jedes Pferd, jeder Esel oder Maulesel ꝛc. muß vor
aund nach dem Schlachten von dem beamteten Thierarzte
des Kreises Saarbrücken hinsichtlich seines Gesundheitszu⸗
standes untersucht werden.
53.
Der Schlächter ist ferner verpflichtet, vor dem Schlachten
ꝛines der im 82 genannten Thiere dem hiesigen Polizei—
Kommissariate unter Vorlage des Schlachtbuches Anzeige
zu erstatten.
84.
Das Fleisch und die sonst genießbaren Theile des
Pferdes, Esels ꝛc. dürfen nur auf Grund des Attestes des
beamteten Thierarztes über die sanitätspolizeiliche Unschäd—
lichkeit in den Verkehr gebracht oder verwertbet werden.
8 5.
Der Verkauf des Fleisches und der sonst genießbaren
Theile des Pferdes, Esels ꝛc. ist nur an solchen Stellen
gestattet, welche dem Bürgermeister-⸗Amte zur Anzeige ge—
bracht sind. Die Verkaufsstelle muß straßenwärts durch
die Bezeichnung „Verkauf von Pferde- und Ejelsfleisch ꝛc.“
deutlich kennbar gemacht sein.
86.
Es ist verboten, ausgeschlachtetes Fleisch von Pferden,
Eseln ꝛc. ohne die in 8 4 vorgeschriebene Bescheinigung von
auswärtigen Orten in den Handel zu bringen.
87.
Jeder Schlächter von Pferden, Eseln ꝛc. hat ein vom
Bürgermeister⸗Amte zu paraphierendes und mit dem Dienstfiegel
versehenes Buch nach folgendem Schema zu führen.
1) Laufende Nr.;
2) Beschreibung des Pferdes, Esels ꝛc. nach Alter.
Farbe und besonderen Kennzeichen:;
3) Tag des Erwerbs;
4) Name und Wohnort des Verkäufers;
5) Tag des Schlachtens oder anderweitigen Verkaufes;
6) Attest des beamteten Thierarztes über den Befund
des geschlachteten Thiers nach seiner äußern und
nnern Besichtigung;
7) Bemerkungen.
Die ersten 4 Rubriken müssen von dem Schlächter so⸗
ort nach dem Erwerb des Pferdes, Esels ꝛc. ausgefüllt
verden, auch wenn dessen Abschlachtung nicht sofort beab—
ichtigt wird. Das Schlachtbuch muß im Verkaufslokale
steis zu Einsichtnahme durch die Polizeibeamten bereit liegen.
88.
An Gebühren sind fortan dem beamteten Thierarzte
für die Untersüuchung eines jeden Pferdes, Esels ꝛc. vor
und nach dem Schlachten 3 M. zu entrichten.
89.
Die Pferdeschlächter haben die Verkaufslokale in einem
reinlichen Zustande zu erhalten: Abfälle ꝛc. dürfen in dem—
selben nicht aufbewahrt werden, sind vielmehr nach den
hestehenden allgemeinen Vorschriften sofort zu beseitigen.
g io.
Die Uebertretungen der in dieser Polizei-Verordnung
enthaltenen Vorschriften werden mit Geldbuße dis zu 30 M.
und im Uuvermögensfalle mit Haft bestrast.
Malstatt-Burbach, den 7. Dezember 1882.
Der Bürgermeister
Meyer.
BGenehmigt. I. B. 122
Trier, den 12. Januar 1883.
Königliche Regierung
Abtheilung des Innern.
gez. Nasse. Linz. Höfer.
Königliche Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim
am Rhein.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
während der Monate Januar, Februar und März 1883
in unserer Anstalt folgende Curse abgehalten werden:
1. Weinbaukursus für Weinbautreibende und Weinhänd⸗
ler vom 25. Januar bis 20. Februar.
2. Obstbaukursus für Geistliche, Lehrer, Gartenbesitzer und
dandwirthe vom 27. Februar bis 21.
März.
3. Baumwärterkursus in derselben Zeit.
4. Winzerkursus vom 7. bis 21. März.
Programme und Stundenpläne werden unentgeltlich
von dem Unterzeichneten abgegeben.
Der Direktor,
Göthe.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Nach Beschluß des Vundesrathes findet auch für das
Jahr 1882 im deutschen Reiche eine Ermittelung des
Ernte-Ertrages statt, die den Zweck hat, durch direkte Um—
frage möglichst zuverlässige Angaben über die 1882 wirklich
geerntete Menge an Bodenproducten zu gewinnen.
Nach Anordnungen der Herren Minister für Land—
wirthschaft, Domänen und Forsten und des Innern haben
zu diesem Behufe die Ortsbehörden Formulare auszufüllen,
velche den Herren Bürgermeistern in dicsen Tagen nebsi
— zur Ausfüllung der Formulare zugehen
VerDenu.