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Kreis—
Saarbrücker
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die 4 gespaltene
Petitzeile
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
—W
Bekannimachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung betreffend die Verloosung von Schuldver⸗
chreibungen der 4 prozentigen Siaatsanleibe
von 1868 A.
In der Erxtra · Nummer unseres Amtsblattes vom 27.
Dezember d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptver—
waltung der Staatsschulden vom 15. Dezember d. Is. über
die an demselben Tage bewirkte 4. Verloosung von Schuld⸗
berschreibungen der 4ßprozentigen Staats-Anleine von 18684.
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts⸗
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer- und Gemeindeempfänger zur Einsicht
der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erbebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsderlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge Lrinnert.
Trier, den 28. Dezember 1882.
Montag, 29. Januar.
8 8. Wer Quartiergänger bei sich aufnimmt, (8 1.)
muß davon unter Angabe der Zahl der aufzunehmenden
Personen und der für dieselben destimmten Räumlichkeiten
der Ortspolizeibehörde binnen sechs Tagen Anzeige machen.
Eine Vermehrung der Zahl der Quartiergänger und
jede Veränderung der Räumlichkeiten ist in gleicher Weise
und innerhalb derselben Frist zur Anzeige zu bringen.
8 4. Jede Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden
Bestimmungen wird mit Geldbuße von drei bis zu dreißig
Mark, an deren Stelle im Unvermögensfalle entsprechende
Freiheitsstrafe tritt, bestraft.
Diese Strafbestimmungen finden auch auf denjenigen
Anwendung, welcher mit oder ohne Auftrag des Wohnungs⸗
Inhabers als dessen Vertreter handelt oder welcher in Ab⸗
wesenheit des Wohnungsinhabers als dessen Vertreter zu
vetrachten ist.
Z 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1888
mit der Maßgabe in Kraft, daß die alsdann vorhandenen
Schlafleute als an jenem Tage aufgenommen gelten, die
Anzeige bezüglich derselben jedoch erst bis zum 1. Mai
4883 zu erfolgen braucht und sofern die Schlafleute von
diesem Tage entlassen werden, gänzlich unterbleiben kann.
Die Strafbestimmung des FJ 4 findet entsprechende Au—
vendunng.
Trier, den 80. Dezember 1882.
—e
1883.
Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 885, 6 und 11 des Gesetzes über
die Polizei: Verwaltung dom II. März 1850 verordnen wir
in Bezug auf das Schlafstellenwesen für den Umfang der
Kreise Saarbrücken und Ottweiler, was folgt:
8 1. Niemand darf in dem von ihm ganz oder theil⸗
weise bewohnten Hause Anderen gegen Entgeld Schlafstelle
zewähren, wenn er nicht für diese Personen geeignete Schlaf—
räume hat, welche folgenden Anforderuugen entsprechen:
a. Die Schlafräume dürfen mit den eigenen Wohn—
und Schlafraumen des Quartiergebers und dessen Haus⸗
angehörigen weder in offener Verbindung stehen, noch durch
eine Thuͤr verbunden sein.
b. Jeder Schlafraum für Quartiergänger muß mit
einer Thür verschließbar und mindestens mit einem Fenster
in der Außenwand des Hauses versehen sein, auch darf
derselbe nicht mit Abtritten in offener Verbindung stehen.
e. Der Schlafraum muß für jede Person mindestens
10 Kubikmeter Luftraum auf den Kopf enthalten; für
Kinder unter 14 Jabren genügen zwei Drittel dieses Raumes.
d. Für je zwei Quaruergaͤnger muß mindestens ein
Bett und ein Waschgeschirr vorhanden sein.
82. Schlafleine dürfen, soweit nicht das Verhältniß
»on Eheleuten oder von Eltern und Kindern vorliegt, nur
in solche Räume zum Schlafen untergebracht werden, welche
nicht zugleich für Personen des anderen Geschlechts zum
Schlafen dienen
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Scckbrief.
Gegen den Bergmann Franz Weber, 27 Jahre alt,
aus Sulzbach, zuletzt zu Kleinrosseln, weicher flüchtig ist,
ist die Untersuchungshaft wegen Hausfriedensbruchs, groben
Unfugs und Widerstandsleistung verhängat.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem Kal.
Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Saarbrücken, den 9. Jannar 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen den Bergmann Peter Pfeiffer, 19 Jahre alt,
aus Sulzbach, zuletzt zu Kleinrossein, weicher flüchtig ist,
st die Untersuchungshaft wegen Hausfriedensbruchs, groben
Unfugs und Mißhandlung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem Kal.
Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Saarbrücken, den 9. Zanuar 18883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.