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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 48. Montag, 26. November. ISSS.
inzial— 5 Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen
Bekanntmachungen der Provinzial Behörden. sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
Mit Bezug auf die diesseitige Bekanntmachung vom scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich⸗
1. Januar 1878 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kennt- nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
naiß, daß des Königs Majestät mittelst Allerhöchsten Erlasses Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
vom 283. v. Mts. den Regierungsrath Freiherrn von Es— nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
torff zu Cöln zum Verwaltungs-Mitgliede und zugleich zum Der Einreichung der Actien bedarf es zur Erlangung
Vorsitzenden der Rheinischen Deputation für das Heimath— der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn die Talons ab⸗
wesen auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze der De— handen gekommen sind, in diesem Falle sind die Aetien an
putation zu ernennen geruht haben. die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten
Coblenz, den 9. November 18883. —255 — in ere 388 en
Präß um Schluß wird schon jetzt darauf aufmerksam ge⸗
Ver Aber rasdent. der Rbeinproving. macht, daß zu den gedachten Aktien vom Jahre 1887 ab
nicht mehr, wie bisher, nur 8 Stück Zinsscheine für vier
Jahre, sondern für einen Zeitraum von zehn Jahren 20
Stück Zinsscheine gleichzeitig werden ausgereicht werden
und demgemäß die den Zinsscheinen Reihe JX jetzt beige⸗
zebenen Anweisungen zur Abhebung der Reihe Reine ent—⸗
prechende Fassung erhalten haben.
Berlin, den 26. Oktober 1888.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Rüdorff.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt, die—
selbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch die
Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen
Trier, den 2. November 1883
— — — — —2
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine, Reihe IX.
zu den Stammaktien der Niederschlesisch-Wiärkischen Eisenbahn.
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Stammaktien
der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn über die
Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1884 bis 81. Dezember
1887 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe X
werden vom 1. Dezember d. Zs. ab von der Controlle
der Staatspapiere hierselbst, Oranenstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnayme der Sonn—
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Controlle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Haupt⸗
lassen, die Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover, Osnabrück
und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfutt a. Main
bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle
selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen
Beauftragten die zur Äbhebung der neuen Reihe berechtigenden
Talons mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu
welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genugt dem
kinreicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangs⸗
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht ꝰer
eine ausdrückliche Bescheinigung, fo ist es doppelt vorzu—
legen. Im letzieren Falle erhalten die Einreicher das eine
kremplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort
zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Bekanntmachung, die Ausführung der Reblaus-Convention betreffend.
Nach einer Mittheilung des Herrn Finanz⸗Ministers
sind auf Grund des 8 4 Ziffer 2 der Kaiserlichen Ver—
ordnung vom 4. Juli d. J. (Reichsgesetz-Blatt S. 153)
für die Ausfuhr aller nicht zur Kategorie der Rebe gehör—
igen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien,
velche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern
stammen, aus dem Reichsgebiet in die Gebiete der bei der
internationalen Reblaus-Convention betheiligten Staaten
folgende Preußische Zollämter bestimmt worden:
e der Provinz Hannover das Hauptzollamt in Geeste⸗
münde,
b. in der Rheinprovinz die Zollabfertigungsstelle am
Bahnhofe Templerbend in Aachen und das Nebenzollamt J
in Herbesthal,
c. in der Provinz Schlesien die Hauptzollämter zu Mys⸗
lowitz und Liebau und die Rebenzollämter zu Oswiecim,
Oderberg (Bahnhof), Jägerndorf (Bahnhof), Ziegenhals
Bahnhof), Halbstadt und Seidenberg (Bahnhof).