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tenen Instruktion und den dieselbe abändernden und ergän—
zenden Bestimmungen zu richten;
3. ein Tagebuch zu führen;
1. im Besitz der erforderlichen, in gutem Zustand zu
erhaltenden Instrumente und Geräthe, der erforderlichen
Desinfektionsmittel und des Lehrbuchs zu sein;
5. jeden Fall von Kindbettfieber sowie jeden Todesfall
einer Gebärenden in ihrer Praxis dem Kreis⸗ (Stadt⸗ Ober⸗
amts⸗) physikus anzuzeigen;
6. alle brei Jahre sich einer Nachprüfung vor dem Kreis—
Stadt⸗, Oberamtsphysikus, beim Nichtbestehen sich jedes
Vierteljahr bis zur Erfüllung der gestellten Anforderungen
einer abermaligen Prüfung zu unterziehen. Ueber die
Prüfung ist ein Vermerk im Tagebuch oufzunehmen. Die
Direktoren bezw. Lehrer der Hebammenlehranstalten nehmen,
soweit es die Umstände gestatten, an diesen Nachprüfungen
als Examinatoren Theil.
8 6. Zur Erfüllung der im 8 5 bezeichneten Verpflichtungen
werden die Hebammen durch die den Verwaltungs—
behörden zustehenden allgemeinen gesetzlichen Zwangsmittel
und durch die auf Grund besonderer Polizeiverordnungen
festzusetzenden Strafen angehalten.
8 7. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in der
Regel bestimmte Hebammenbezirke abzugrenzen und anzu—
ordnen, wie viele Bezirkshebammen mit Ruͤcksicht auf die
Verhältnisse des Bezirks anzusetzen sind.
8 8. Die Anstellung der Bezirks-Hebammen steht, so⸗—
weit nicht die Angelegenheit von den Kreisverbänden statu—
tarisch geregelt wird, den einen Hebammenbezirk bildenden
Bemeinden und Gutsbezirken zu.
Die Annahme erfolgt thunlichst durch besonderen Ver—
trag.
Ist der Hebamme ein Kündigungsrecht eingeräumt, so
ist auf Verabredung einer geräumigen Kündigungsfrist Be⸗
dacht zu nehmen, um beim Eintritt der Kündigung die recht⸗
zeitige Wiederbesetzung des Bezirks sicher zu stellen.
In dem Vertrage ist, soweit dies Bedürfniß nicht durch
Leistungen der Kreis- oder Provinzialverbände bezw. der
gleichartigen Verbände, befriedigt wird, der Hebamme insbesondere
zuzusichern:
1. ein den örtlichen Verhältnissen angemessenes, in be—
stimmten Perioden bis zu einem Höchstbetrage steigendes
festes Diensteinkommen;
2. eine von dem Bestehen der Nachprüfung und guter
Führung nach dem Urtheil des Kreisphysikus abhängige
jährliche Remuneration;
3. soweit erforderlich, die Gewährung einer angemessenen
Wohnung;
4. für den Jall der Dienstunfähigkeit oder für den Fall
der Kuündigung seitens des Verbandes nach Zurücklegung
einer bestimmten Dienstzeit in demselben Bezirk eine lau—
fende Unterstützung;
5. unentgeltliche Beschaffung der erforderlichen Instru—⸗
mente, Geräthe, Bücher und Desinfektionsmittel;
6. die Gewährung angemesser Tagegelder und Reise—
kosten für die regelmäßigen Nachprüfungen, falls die Ent—
fernung des Wohnsitzes der Hebamme vom Vrüfunasorte
über zwei Kilometer beträgt.
Dagegen übernimmt die Hebamme die Verpflichtung
die Entbindung zahlungsunfähiger Personen ihres Bezirks
sowie die erforderliche Pflege derselben und ihrer neuge—
borenen Kinder unentgeltlich zu besorgen.
Die Verträge der Gemeinden und Gutsbezirke bedür—⸗
fen der Bestätigung des Landraths (Amtshauptmanns Ober⸗
amtmanns):
g 9. Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach ein⸗
getreiener Vacanz nicht wieder vorschriftsmäßig besetzt, so
ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Stelle
unter den von ihr zu bestimmenden Bedingungen zu be—
setzen und die Aufbringung und Vertheilung der erforder—
lichen Kosten anzuordnen.
8 10. Hebammenbezirke, welche die Mittel zur Ausbil⸗
dung, Besoldung oder Unterstützung einer Bezirkshebamme
nach dem Gutächten der Provinzial-Verwaltungsbehörde
aufzubringen außer Stande sind, erhalten in den neun äl—
teren Provinzen des Staates den erforderlichen Zuschuß
durch die Kreisverbände. (Gesetz vom 28. Mai 1875. G.
S. S. 228, 8 3.)
Die letzteren werden zur Erfüllung dieser Verpflich⸗
tung von den Kommunalaufsichtsbehörden im Geltungsbe—
reiche der Kreisordnung vom 18. Dezember 1872 nach
Maßgabe des 8 180 derselben angehalten,
8 11. Bezirks-Hebammen, welche sich eines unordent⸗
lichen Lebenswandels schuldig machen, die Pflichten ihres
Berufes verletzen oder bei der Nachprüfung erhebliche Män⸗
gel an den ersorderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen oder
sonst wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte
zu ihrem Beruf untauglich geworden sind, werden auf An⸗
rag der Bezirke oder des Landraths (Amtshauptmanns,
Oberamtmanns) aus ihrer Stellung als Bezirkshebamme
von der Bezirks-Verwaitungsbehörde entlassen.
Das Verfahren hierbei ist analog dem in den 88 20,
21 der Gewerbeodnung vom 21. Juni 1869 vorgeschrie—
benen zu gestalten.
g12. Die Zurücknahme des einer Hebamme ertheilten
Prüfuͤngszeugnisses erfolgt nach Maßgabe des 8 583, Aps.
2 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1861; bezüg-⸗
lich der Zuständigkeit und des Verfahrens kommen außzer
z 64 4. a. O. die besonderen landesgesetzlichen Vorschriften
in Betracht.
Die Wiederverleihung eines Prüfungszeugnisses erfolat
durch mich.
Berlin, den 6. August 1883.
Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheit.
In Vertretung: gez. Lucanus.
Polizei⸗Verordnung.
Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verfügung des
Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten vom 6. August 1888 betreffend das He⸗
dammenwesen, verordnen wir hierdurch auf Grund des 8
11 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
März 1850 (Gesetze Sammlung S. 265) für den Umfang
unseres Verwaltungsbezirkes, was folgt:
8 1. Alle Hebammen stehen unter oer Aufsicht des
Kreisphysikus (Siadtphysikus) und sind unbeschadet der durch
besondere Polizeiverordnungen und polizeiliche Anordnun⸗
gen ihnen auferlegten Verpflichtungen gehalten:
1. demselben bei Beginn des Gewerbes im Ppysikatsbe⸗
zirke ihre Wohnung anzuzeigen und sich unter Vorlegung
bes Prüfungszeuguisses, der erforderlichen Instrumente und
Geräthe und des Tagebuches persönlich bei ihm zu melden,
2. bei der Uusführung ihres Berufes sich genau nach
dem Hebammenlehrbuche, bezüzlich der in demselben ent⸗
haltenen Instruktion und den dieselbe abändernden und er—
gänzenden Bestimmungen zu richten,
3. ein Tagebuch zu führen,
4. im Besitze der ersorderlichen, im guten Zustande zu
erhaltenden Instrumente und Geräthe, der erforderlichen
Desinfektionsmittel und des Lehrbuches zu sein.