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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 47. Montag, 19. November.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Des Königs Majestät haben zu befehlen geruht, daß
der Rheinische Provinzial-Landtag zur Erledigung von Ge—
schäften auf den 27. dieses Monats nach Düsseldorf einbe—
rufen werde.
Zum Landtagsmarschall haben Allerhöchst dieselben den
Fürsten zu Wied, zu dessen Stellvertreter den Ritterguts—
besitzer Kammerherrn Freiherrn von Solemacher. Antweiler
zu Wachendorf und zu Allerhöchst Ihrem Kommissarius den
Unterzeichneten Allergnädigst zu ernennen geruht.
Koblenz, den 3. November 1888.
Der Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz.
v. Bardeleben.
1883
die Schülerinnen der Hebammenlehrinstitute bestehenden Au—
ordnungen zu fügen.
In -allen Fällen werden nur solche Personen als
Schülerinnen aufgenommen, welche:
4. für den Hebammenberuf körperlich und geistig wohl
bosabigt insbesondere auch des Lesens und Schreibens kundig
ind,
2. die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf denselben
besitzen, unbescholtenen Rufes sind und insbesondere nicht
außerehelich geboren haben.
Die Erfordernisse zu J sind durch ein Attest des Kreis—
(Stadt⸗, Oberamts-) physikus auf Grund einer von ihm
mit der Betreffenden abgehaltenen Prüfung, zu 2 durch ein
Attest der Ortspolizeibehörde darzuthun.
Außerdem sind beizubringen und gleichzeitig mit dem
Attest zu 2 dem Kreis- (!Stadt⸗, Oberamts-) physikus vor⸗
zulegen: ein Geburtsschein und ein Attest über die erfolgte
Revaccination.
Personen, welche jünger als zwanzig oder älter als
dreißig Jahre sind, dürfen als Schülerinnen nicht aufge⸗
nommen werden.
Schülerinnen, welche kostenfreie Ausbildung im Institut
genossen haben, sind bei Vermeidung der Erstattung der
auf ihre Ausbildung verwendeten Kosten gehalten, eine ihnen
von der Bezirksverwaltungsbehörde angewiesene Stelle als
Bezirkshebamme mindestens drei Jahre lang zu verwalten.
Eine bezügliche Verpflichtung ist ihnen bei der Auf—
nahme in die Anstalt aufzuerlegen.
84. Schülerinnen, welche sich im Besitz der zu 8 3 Nr.
lund 2 bezeichneten Eigenschaften befinden und die Prüf—
ung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugniß. Das—
selbe wird von der Prüfungs-Kommission ausgestellt und
den Hebammen unter Vermittelung der provitzial- bezw.
kommunalständischen und der Bezirks-Verwaltungsbehörde
durch den Landrath (Amtshauptmann, Oberamtmann) des⸗
jenigen Bezirks, in welchem sie sich niederlassen wollen, aus⸗
zehändigt. Gleichzeitig erfolgt die Vereidigung nach der
im Hebammenlehrbuche angegebenen Eidesnorm. Die Ver—
eidigung wird auf dem Prüfungszeugniß vermerkt.
8 5. Alle Hebammen stehen unter der Aufsicht des
streisphysikus (Stadtphysikus, Oberamtsphysikus) und sind
unbeschadet der durch besondere, Polizeiverordnungen und
polizeiliche Anordnungen ihnen auferleaten Verpflichtungen
gehalten:
1. demselben beim Beginne de s Gewerbes im Physikats⸗
bezirk ihre Wohnung anzuzeig en und sich unter Vorlegung
des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen Instrumente und
Geräthe und Tagebuchs persönlich bei ihm zu melden,
2. bei der Ausübung ihres Berufes sich genau nach
dem Hebammenlehrbuch, bezüglich der in demselben enthal—
— 4
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Allagemeine Verfügung, betreffend das Hebammenwesen.
8 1. Die gewerbliche Ausübung der geburtshülflichen
Thätigkeit durch Frauen steht innerhalb des preußischen
Staates nur den Hebammen zu, welche ein Prüfungszeugniß
einer preußischen Behörde erhalten haben.
Die durch Staatsverträge geregelten Verhältnisse in
den Grenzdistrikten bleiben unberührt.
8 2. Zur Prüfung als Hebammen dürfen nur solche Per—
sonen zugelassen werden, welche einen vollständigen Kursus
einer preußischen Hebammenlehranstalt durchgemacht
aben.
Ausnahmsweise können auch solche Personen zur Prüf⸗
ung zugelassen werden, welche den Nachweis eines ander—
weiten gleichwerthigen Bildungsganges, sowie des Besitzes
der zur Aufnahme in eine preußische Lehranstalt erforderichen
Eigenschaften führen.
Die Prüfung selbst erfolgt nach Maßgabe der 88 82
bis 85 des Reglements vom 1. Dezember 18285.
83. Alle Anträge auf Zulassung zu den inländischen
Hebammenlehranstalten sind in Bezug auf die staatlichen
Institute an die Bezirksverwaltungsbehörden (Regierungs⸗
Präsidenten, Regierungen, Landdroͤsteien), rücksichuich der—
jenigen Institute, welche sich in der Verwaltung der Pro—
vinzialverbaͤnde bezw. der kommunalständischen Verbande
befinden, an die in den Anstalts-Reglements bestimmten
Amtsstellen zu richten.
Vorzugsweise werden solche Personen als Schülerinnen
aufgenommen, welch hierzu von Gemeinden, Ortsarmenverbänden
oder Hebammenbezirken vorgeschlagen fiud.
Außerdem dürfen Schülerinnen nur soweit aufgenommen
werden, als die Verhältnisse der Anstalt es gestatten. Solche
haben sich bei Vermeidung sofortiger Enttaffung allen für