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Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 29. Oktober.
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Postanstalten.
—V—
1883
Bekanntmachung des Königl. Regierungs⸗
Präsidenten.
lange gestattet, ihr Rindvieh auf diese Grundstücke zur
Feldbestellung oder zur Weide aufzutreiben, als sie die von
der Ortspolizeibeh örde dieserhalb vorgeschriebenen Control—
Maßregeln befolgen.
4. Zuwiderhan dlungen gegen diese Bestimmungen werden
nach 8 66 zu 1. des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1889
oder nach 8 8328 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder Haft beziehungsweise mit Gefängniß
bis zu 2 Jahren bestraft, auch wird auf die Einziehung
der bestimmungswidrig eingeführten Thiere erkannt.
Trier, den 15. Oktober 1883.
Der Regierungs⸗-Präsident,
Nasse
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus
den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.
Da nach eingegangenen zuverlässigen Nachrichten in
dem Königreiche der Niederlande die Lungenseuche Uunter
dem Rindoieh in wachsender Ausdehnung herrscht, und
da die Einfuhr des aus den Niederlanden stammenden
Viehes über das Königreich Belgien und das Großherzog—
thum Luxemburg zur Zeit nicht ene zu verhüten ist, so wird
8 7 des Reichsgesetzes vom 28. Juni 1880.
auf Vrund des 83 des Landesgesetzes vom 12. Marz ßen die
Unterdrückung der Biehseuchen betreffend und einer Anord—
nung des Herrn Ministers für Landwirthschaft entsprechend
hiermit zur Abwehr der Lungenseuche foigendes
Einfuhr⸗Verbot
exlassen:
1. Vom 18. Oktober d. J. ab ist die Einfuhr von Rind—
vieh einschließlich der Kälber aus dem Königreiche der
Niederlande, aus dem Königreiche Belgien und aus dem
Großherzogthum Luxemburg bis auf Weiteres verboten.
2. Transporte von Rindvieh, welche nachweislich
vor dem 18. dieses Monats in den Niederlanden, Belgien
oder Luxemburg gekauft sind, werden ausnahmsweise bis
zum Ablaufe des gegenwärtigen Monats auf Grund einer
bei mir nachsuchenden ausdrücklichen Erlaubniß zur Ein—
fuhr unter der Bedingung zugelassen, daß über jedes zur
Einfuhr gelangende Rindeder nächsten Grenzzollbehörde
ein von einer holländischen, beziehungsweise belgischen od er
luremburgischen Gemeinde-Behoͤrde ausgestelltes Ursprungs⸗
Zeugniß beigebracht wird, weiches enthalten muß
a. die Angabe des Ursprungsortes, des Alters, des Ge—⸗
ichlechtes und der Farbe jedes einzelnen Rindes.
d. die Bescheinigung, daß die bezeichneten Thiere in den
letzten 6 Monaten nicht an einem Orte sich befunden haben,
in welchem oder in dessen 20 Kilometer weitem Umkreise
die Lungenseuche herrscht oder in dem gedachten Zeitraume
geherrscht hat.
3. Den Bewohnern der diesseitigen Gemeinden, welche
an das Großherzogthum Luxemburg angrenzen, ist es unter
den von der Orispolizeibehörde zu treffenden Control-Maß—
tegeln gestattet, ihr Rindvieh auf die von ihnen eigenthüm—
lich besessenen oder angepachteten Grundstücke jenseits der
Landesgrenze behufs der Feldbestellung dder des Weide—
ganges aufzutreiben und von dort wieder in das Inland
tinzubringen. In gleicher Weise ist es den Großherzoglich
duremburgischen Landwirthen, welche diesseits und jenseits
der Grenze Grundslücke befiben oder andebachtet baben so
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Die Vertheilung von Prämien aus der Prämienstiftung für Elementar—⸗
lehrer betreffend.
Auf Grund der Statuten der Friedrich Wilhelm's—
Prämienstiftung für Elementarlehrer des Regierungsbezirks
Trier vom 10. Juni 1857 (Amisblatt Jahrgang 1857 Nr.
46) haben wir jedem der nachstehend genannten Lehrer für
langjährige und erfolgreiche trene Amtsführung eine Prämie
von 60 Mark für 1883 gewährt und an dem heutigen Tage,
dem Geburtstage Sr. Hochseligen Majestät des Königs Fried—
rich Wilhelm IV., zur Erinnerung an die Veranlassung
der Stiftung die desfallsigen Zuerkennungs-Dektete ausge—
fertigt:
1) Carl Sproß zu Dudweiler,
Stephan Wagner zu Dudweiler,
Mathias Erz zu Rentrisch,
Nikolaus Boor J zu St. Arnual.
Adolph Faust zu Dudweiler.
Trier,. den 15. Oktober 1883
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 28. August d. J. Nr. 8593 dem latholischen
Kirchenvorstande zu Winden im Kreise Düren die Erlaub—
niß ertheilt, behufs Aufbringung der Mittel für der Neu—
bau ciner katholischen Kirche daselbst eine Hauskollekte bei
den katholischen Bewohnern der Rheinprovinz bis zum 1.
März 1884 durch Deputirte aus der genannten Gemeinde
abhalten zu lassen.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß mit Abhaltung der Collekte für den dies—
seitigen Bezirk:
1) Karl Reibel zu Oberkirn,
2) Peter Hartmann daselbst,
3) Peter Heinen daselbst.