Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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sammenbängende Straßentheil als Einheit, dessen Regulir—
ung zu derselben Zeit erfolgt ist.
Der nach den 88 3238 zur Einziehung gelangende
Betrag wird durch die Gemeindebehörde in Gemeinschaft
mit der Stadtverordneten-Versammlung, vorbehaltlich des
Beschwerdeweges endgültig festgestellt und auf die angrenzen—
den Grundstücke in der Weise vertheilt, daß der anbauende
Eigenthümer nach Verhältniß der Länge seiner die Straße
berührenden Grenze und der Hälfte der Straßenbreite für
die Gesammtkosten aufzukommen hat.
87.
Die Zahlung der. nach den 88 8—6 zu leistenden Bei—
träge hat gegen Ertheilung der Bauerlaubniß zur Errich—
tung von Gebäuden an neuen Straßen resp. Straßentheilen
zu erfolgen.
Steht zur Zeit der Ertheilung derselben der Beitrag
des betreffenden Adjacenten noch nicht fest, so ist von dem
selben, sofern es die Gemeindebehörde für erforderlich er—
achtet, eine von Letzterer der Höhe nach zu bestimmende
Caution in baarem Gelde, oder genügende Bürgschaft zu
bestellen.
Auch bleibt bis zur vollständigen Zahlung des end—
gültig ermittelten Beitrages das Grundsslück verhaftet.
Die Gemeindebebörde ist in Gemeinschaft mit der
Stadtverordneten-Versammlung hefugt, mit Rücksicht auf
die Vermögenslage des Zahlungspflichtigen für die Ent⸗
richtung der Beiträge Ratenzahlung oder Zahlungsfrist zu
bewilligen.
C. Anlage neuer Straßen durch Unternehmer oder
Adjacenten.
88.
Wenn Unternehmer oder Adjacenten eine Straße oder
einen Theil einer solchen anlegen wollen, so ist die Geneh—
miqung dazu bei der Gemeindevbehörde nachzusuchen.
Zu dem Behufe ist ein Situationsplan und ein Nivel—
lementsplan derselben, aus welchen insbesondere auch der
Anschluß der herzustellenden Entwässerungsanlagen an die
bestehenden öffentlichen Anlagen ersichtlich ist, und zwar in
je zwei Exemplaren einzureichen.
Der Situationsplan muß die in die Straße fallenden
und an dieselbe angrenzenden Grundstücke bis auf 80 Meter
Entfernung von der Straßenfluchtlinie, deren Katasterbe—
zeichnung und Besitzer ersichtlich machen. Auf Erfordern
ist der Nachweis zu führen, in welcher Weise die Ausführung
der Anlage gesichert ist.

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Erklären sich die Unternehmer resp. Adjacenten zur
Ausführung der Straße gemäß der ertheilten Genehmigung
bereit, oder nehmen sie die Ausführung thatsächlich in An—
griff, so sind sie verpflichtet, die Straßenanlage innerhalb
der in der Genehmigung gestellten Frist zu vollenden, wi⸗
drigenfalls die erforderlichen Arbeiten von der Stadtgemeinde
für Rechnung der Unternehmer resp. Adiacenten ausgeführt
werden können.
Das zur Straßenanlage erforderliche Terrain ist vor
Beginn der Arbeiten zur Hetstellung derselben an die Stadtgemeinde
 unentgeltlich abzutreten und auf deren Verlangen
pfandfrei zu stellen.
Ob die Herstellung bedingungsmäßig erfolgt ist, ent⸗
scheidet die Gemeindebehörde, bei welcher die Abnahme be—
antragt werden muß.
Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Ausführ—
ung der Straßenanlage im öffentlichen Interesse selbst für
Rechnung der Unternehmer resp. Adjacenten zu übernehmen.
In diesem Falle finden, soweit nicht besondere Verein—

barungen getroffen sind, die Vorschriften der 88 8—-7
dieses Statuts Anwendung.
810.
Als Anlage einer neuen Straße im Sinne dieses Sta—
tuts gilt auch der Ausbau bereits bestehender, aber noch
nicht fertig gestellter Straßen, sowie die Umwandlung eines
unregulirten Weges oder einer Landstraße in eine städtische
Straße.
Ueber die Bedürfnißfrage der Fertigstellung dieser
Straßen oder der Umwandlung dieser Wege ꝛc. entscheidet
die Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit der Stadtver—⸗
ordneten-Versammlung.

8 11.
Die Kosten dieser Fertigstellung resp. Umwandlung
find als Communal-Wegebaulast von den angrenzenden Ge—
bäude- und Grundeigenthümern zu erstatten, eventuell werden
dieselben im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
D. Unterhaltung.
818.
Die Unterhaltung der gemäß 88 ff. angelegten Straßen
geht, sobald dieselben bedingungsmäßig hergestellt sind, auf
die Stadtgemeinde über, dagegen haben die Unternehmer
resp. Adjacenten — Letztere soweit sie nach diesem Statute
zu den Kosten der neuen Straßenanlage beitragspflichtig
sind — entweder a) die Kosten dieser Unterhaltung oder
b) einen alljährlich durch Communalbeschluß festzusetzenden
Beitrag zu denselben bis zum Ablauf des auf das Jahr
des Beginnes der Unterhaltung folgenden vierten Kalender—
jahres zu tragen.
In dem Falle a wird der Betrag von der Gemeinde—
behörde in Gemeinschaft mit der Stadtverordneten⸗-Ver—
sammlung definitiv festgestellt.
Die Kosten der Unterhaltung oder der Beiträge zu
diesen werden erforderlichen Falles im Weqge der admini—
strativen Execution eingezogen.
18.
Es soll gestattet sein, die in 5 12 auferlegte Unter—
haltungspflicht durch Zahlung eines Kapitals abzulösen,
dessen Höhe von der Gemeindebehörde in Gemeinschaft mit
der Stadtverordneten-Versammlung festzusetzen ist.
E. Strafbestimmungen.
8 74.
Zuwi erhandlungen gegen die Bestimmungen dieses
Ortsstatuts werden, wo keine andere Strafe auf Grund
sonstiger Gesetze verwirkt ist, mit einer Polizeistrafe bis zu
30 Wark bestraft, in welche sowohl der Bauherr, als auch
die von ihm mit der Ausführung Beauftragten, jeder für
sich verfallen.
Außerdem steht es der Polizeibehörde frei, nach 8 20
des Polizeigesetzes vom 11. März 1850 diejenigen Exeku—
tivmittel zur Anwendung zu bringen, welche zur Durch⸗
führung der nach diesem Statute gegebenen polizeilichen
Verfügung nothwendig erachtet werden.
Malstatt-Burbach, den 2. Juni 1883.
Der Bürgermeister Meyer.
I A. 8659 Genehmigt.
Trier, den 9. August 1888.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
von Geldern.
Vorstehendes Ortsstatut wird hierdurch publizirt.
Malstatt-Burbach, den 20. September 1888
Der Bürgermeister
J. V. Der Beigeordnete
Koehl.
            
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