siändige Vernichtung des Insekts und der Wurzeln ver—
bürgen (vergl. art. 8 der ReblausConvention 84 der Ksrl.
Verordnung vom 4. Juli 1883 [R.-G.Bl. S. 1564)),
Die oͤben gedachte Erklärung des Absenders, sowie
die Bescheinigung der Behörde sind nach dem hierunter ab⸗
gedruckten, fuͤr das deutsche Reich einheitlich festgestellten
Formulare zu bewirken. Die behördliche Bescheinigung ist
hon der Ortspolizeibehörde auszustellen; sie muß jedoch
stets auf der Erklärung eines amtlichen Sachverständigen
beruhen (vergl. Schlußprotokoll d. d. Bern, den 3. No⸗
dember 1881 zu art. 8 a und d der Convention R.-G.⸗Bl.
S. 135). Als solche fungiren bisher für die Kreise Trier,
Saarbutg, Merzig, Saarlouis, Saarbrücken, Ottweiler und
St. Wendel der Majorats-Inspektor Kortels zu Trier, für
die Kreise Bernkastel, Wittlich Daun, Prüm und Bitburg
der Lehrer Weber zu Trier; die Ernennung weiterer Sachverständigen
ist in Aussicht genommen.
Indem wir die vorstehenden Vorschriften zur öffent⸗
lichen Kenntniß, insbesondere der gärtnerischen Gewerbe⸗
treibenden, bringen, bemerken wir, daß Zuwiderhandlungen
eine Geldbuße bis zu 150 M. oder eine Haftstrafe (8 12
des Reichs⸗-Gesetzes vom 3. Juli 1888 R.G.⸗Bl. S. 149),
sowie die kostenpflichtige Rücksendung oder Vernichtung der
vorschriftswidrigen Sendung (g 6 der Verordnung vom 4.
Juli 1883 (R.⸗G.-Bl. S. 158) zur Folge haben werden.
Trier, den 22. September 1883.
J. Erkärung des Absenders.
Der Unterzeichnete?)
erklärt hiermit,
a. daß der ganze Inhalt der beifolgenden Sendung?)
bezeichnet mitꝰ)
enthaltend?)
aus seiner eigenen Gartenanlage in)
stammt;
daß die Sendung für?)
in“)
bestimmt ist;
daß die Sendung Reben nicht enthält;
daß die Sendung Pflanzen mit Erdballen enthält;
nicht enthält.
A.... den .. ten . .... 18
(Unterschrift.)
II. Behördliche Bescheinigung.
Es wird hierdurch bescheinigt:
daß die vorstehend näher bezeichnete Pflanzsendung
von einer Bodenfläche des Herrn..... in ....
stammt, welche von jedem Weinstock durch einen Zwischen⸗
raum von wenigstens 20 Meter getrennt ist.
(oder
welche von jedem Weinstock durch ein Hinderniß ge—
trennt ist, das nach dem Urtheil der unterzeichneien
Behörde ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich
befindet;
daß auf dieser Bodenfläche niemals von der Reblaus
befallene Weinstöcke sich befunden haben:
(oder)
daß von der Reblaus befallene Weinstöcke auf der
) Name (Firma), Stand oder Gewerbe, Wohnort. 2) Anzahl und
Beschaffenheit der Kollis (Kisten, Körbe), *) Markirung und Nuͤmmer.
9 Angabe des Inhalts der Sendung (Gattung der Sträucher, Blumen u.
w.) 9) Angabe des Ortes, wo sich di Gartenanlage befindet. 6) u. *)
Namen und Wobhnort desienigen, für den die Sendung bestimmt ifi.
gedachten Bodenfläche zwar sich befunden haben, aber
gänzlich ausgerottet worden sind, daß ferner wieder⸗
holt Desinfectionen und drei Jahre hindurch Unter—⸗
juchungen stattgefunden haben, welche die vollständige
Vernichtung des Insects und der Wurzeln verbürgen.
A...-. den .. ten .....
(Siegel) und Firma der Behörde.
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst
allerhöchster Ordre vom 22. August d. J. dem Central⸗
Comit6 für die internationale Kunstausstellung zu München
im Jahre 1888 die Erlaubniß zu ertheilen geruht, Loose
zu der mit der gedachten Ausstellung verbundenen, Seitens
der Königlich Bayerischen Staatsregierung genehmigten
Lotterie auch im diesseitigen Staatsgebiete zu vertreiben.
Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, ver—
anlassen wir die Kreis- und Ortspolizei-Behörden des
Regierungs-Bezirks, dafür Sorge zu tragen, daß dem Ver⸗
riebe der Loose kein Hinderniß entgegengestellt werde.
Trier. den 18. September 1883.
Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 20. August d. J. Nr. 8280 genehmigt, daß
zur Äufbringung der Mittel für den Neubau eiuer katho—
lischen Kirche zu Rilchingen-Hanweiler, im Kreise Saarbrücken,
eine Hauskollekte bei den katholischen Bewohnern der Rhein—
provinz mit Ausschluß der Kreise Adenau, Daun, Prüm,
Bitburg, Wittlich, Schleiden, Monjoie und Malmedyh, in
der Zesi vom 1. September d. J. bis zum 1. Septemberkk.
J. durch Deputirten der genannten Gemeinde abgehalten
werde.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß folgende Deputirte von dem Kirchenvorstande
zu Rilchingen⸗Hanweiler namhaft gemacht worden sind:
1. Peter Hartmann aus Oberkirn,
2. Karl Reibel aus Oberkirn,
3. Michael Mohr aus Kleinblittersdorf.
Trier. den 19. September 1883.
Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 13. d. Mts. Ne. 9198 genehmigt, daß zu
Gunsten der Erziehungs-Anstalt für verlassene und ver—
wahrloste Kinder in Oberbieber, Kreis Neuwied, bis zum
Schlusse dieses Jahres eine einmalige Hauskollecte bei den
evangelischen Bewohnern der Städte Düsseldorf, St. Johann,
Saarbrücken, Bendorf und Altenkirchen durch Deputirte
der Anstalt abgehalten werde.
Dieses wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Trier,. den 20. September 1883.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Die nachstehenden Termine werden hierdurch im Interesse
der Betheiligten in Erinnerung gebracht:
l. Anmeldungen von Versorgungs-Ansprüchen nach der
Entlassung aus dem activen Militairdienste haben, so—
fern sie mündlich beim Bezirksfeldwebel geltend ge—
macht werden, bei diesem am 15. jeden Monats Vor⸗
mittags 9 Uhr unter Vorlage der nöthigen Beweis—
tücke stattzufinden.
Anmeldungen für die Unteroffizier-Vorschule, Unter—
ffizierschulen und Schiffsjungen-⸗Abtheilung haben unter
Beibringung der nöthigen Anmeldepapiere, über deren