Erscheint jeden
Montag.
bonnements⸗
vpreis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Saarbrücker
Kreis—
Inserations⸗
gebühren:
deren Raum
8 10 Pig.
die 4 gespaltene
Petikzeile
Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken“
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Nr. A1.
Montag, 8. Oktober.
I883.
2. ferner Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit oder ohne
Wurzeln, sowie Rebholz,
sofern der betreffende Staat, in welchen diese Gegenstände
eingeführt werden sollen, die Einfuhr nicht genehmigt hat.
Zur Erleichterung des Grenzverkehrs für die unter 1
eiwähnten Gegenstände ist eine Vereinbarung mit dem
Großherzogthum Luxemburg in Aussicht genommen.
Art. 426 der Reblaus-Convention; Verordnungen
vom 11. Februar 1873 und vom 31. Ottober 1879, R.
G.Bl. S, 43 und Seite 303. 81 der Kais. Verordnung
vom 4. Juli 1883 R.-G.-Bl. S. 153.
Außerdem ijt
3. die Einfuhr in das Deutsche Reich verboten für
alle bewurzelten Gewächse, welche aus den Gebieten der bei
der Reblaus Convention nicht betheiligten Staaten stammen
(g 2 der Ksrl. Verordnung vom 4. Juli 1883 [R.G.Bl.
Seite 153,1)) jedoch bis auf Weiteres für aus Rußland
stammende Geipächse noch zulässig (ß 2 der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1883 R.G.⸗Bl. S. 243).
III. nur durch die von den vertragsschließenden Staa—
ten besonders bezeichneter Zollämter
für das deutsche Reich: Bekanntmachung des Reichskanzlers
bom 12. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 242),
für Frankreich: Amtsblattsbekanntmachung vom 18. Okto⸗
ber 1882 (Amtsbl. S. 165), für Oesterreich Ungarn: desgl.
vom 8. Mai, 26. Juni und vom 10. Juli 1883 (Amts—-blatt
S. 130, 183, 197),
für die Schweiz: desgl. vom 11. September 1883 (Amtsbl.
S. 262) zur Ein- und Ausfnuhr zugelassen alle zur Ka—
tegorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher
und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten,
oder Gewaͤchshäusern stammen, insofern die in Rede stehen—
den Gegenstände fest, jedoch dergestalt, daß sie die nöthigen
Untersuchungen gestatten, verpackt, sowie mit einer Erklä—
rung des Absenders und mit einer auf der Erklärung eines
amtlichen Sachverständigen beruhenden Bescheinigung der
zuständigen Behörde versehen sind, aus welcher hervorgeht:
a) daß die Gegenstände von einer Bodenfläche (einer
offenen oder umfriedigten Pflanzung) stammen, die von
jsedem Weinstock durch einen Zwischenraum von wenigstens
zwanzig Meter oder durch ein anderes Hinderniß getrennt
ist, welches nach dem Urtheil der zuständigen Behörde ein
Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt;
b) daß jene Bodenfläche selbst keinen Weinstock enthält;
e daß auf derselben keine Niederlage von Reben sich
befindet;
d) daß wenn auf derselben von der Reblaus befallene
Weinstöcke sich befunden haben, eine gänzliche Ausrottung
der letzteren, ferner wiederholte Desinfektionen und drei
Jahre lang, Untersuchungen erfolgt sind, welche die voll—
——— —
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Es freut uns, das nachstehende anerkennende Schreiben
des Königlichen Commando's der 16. Division wegen Aufnahme
der Truppen während der diesjährigen Herbstüb—
ungen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß bringen zu können.
Trier, den 21. September 1883.
VIII. ArmeeCorps. Trier, den 15. September 1883.
16. Division.
Sect. J. J.Nr. 1490.
An die Königliche Regierung zu Trier.
Die Königliche Regierung unterlasse ich nicht ganz ergebenst
in Kenntniß zu setzen, daß bei den nunmehr be—⸗
endeten Herbstübungen der 16. Division die Aufnahme der
Truppen Seitens ihrer Quartierwirthe in allen betheiligten
Kreisen die freundlichste und beste gewesen ist, und darf
daran die ebenmäßige Bitte knüpfen, allen Betheiligten,
den Königlichen und Communal-Beamten, wie jedem Ein—
zelnen der Quartierwirthe im Namen der Truppen in ge—
eignet scheinender Weise den wärmsten Dank geneigtest zum
Ausdruck bringen zu wollen.
gez. von Wichmann,
General⸗-Lieutsenant und Divisions-Commandeur.
Bekanntmachung, die Verkehrsbeschränkungen in Folge der Reblaus—
Convention betreffend.
Nach der internationalen Reblaus Convention d. d. Bern,
den 8. November 1881 (Reichsgesetzblatt 1882 S. 125),
welcher außer dem deutschen Reiche nachfolgende Staaten:
Oesterreich Ungarn, Frankreich, Portugal, die Schweiz, Bel⸗
gien, Luxemburg beigetreten sind, werden innerhalb der ver—
tragsschließenden Staaten
i. zum freien Verkehr zugelassen:
1. Wein, Traubenkerne, abgeschnittene Blumen und
arzeugnisse des Gemüsebaues, Samen und Früchte ieder
rt;
2. ferner Tafeltrauben und Trauben der Weinlese
und Tresiern, sofern diese gemäß des art. 2 der Convention
—V
(RiG.Bl. Seite 158) verpackt sind oder als Handgepäck
mitgeführt ungefährlich erscheinen (88 der Bekanntmachung
vom 12. Juli 1883 (R.-G.⸗Bl. Seite 248).
IH. Von der Einfuhr und Ausfuhr in oder aus einem
der vertragsschließenden Staaten ausgeschlossen
1. auͤsgerissene Weinstöcke, trockenes Rebholz, Wein⸗
ranken und Weiublätter, selbst wenn diese nur zur Ver⸗
packung dienen, gebrauchte Weinpfähle und Weinstützen,
Kompost und Düngererde.