Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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B. Zu Nr. 10. — zweiter Absatz — der Anweisung vom
3. September 1876 ist zu beachten, daß Wandergewerbe⸗
scheine von den unteren Verwaltungsbehörden fernerhin
nicht mehr ertheilt werden. Es fällt deshalb auch die Fest—
setzung der Steuer und die Ertheilung des Gewerbescheines
durch die der Regierung nachgeordnete Behörde fort. In—
soweit jedoch bezüglich des Gewerbebetriebes der Ausländer
(Angehörige außerdeutscher Staaten), welche Waarenbestell-—
ungen suchen oder Waaren ankaufen wollen und dieserhalb
der Besteuerung unterliegen (Niederlande, Belgien), die Er—
theilung des Gewerbescheines den der Regierung nachge—
ordneten Behörden übertragen ist, behält es hierbei bis auf
weiteres sein Bewenden.
O. Nach 860 der Gewerbeordnung können fortan Wander⸗
gewerbescheine zu Musikaufführungen, Schaustellungen ꝛc.
auch für eine kürzere Dauer als das Kalenderjahr oder für
bestimmte Tage während des Kalenderiahres ausgestellt oder
ausgedehnt werden.

Für die Feststellung der Steuer und die Ertheilung
des Gewerbescheines kommt eine derartige Beschränkung nur
insoweit in Betracht, als dadurch den obwaltenden Um—
ständen nach etwa die Anwendung eines ermäßigten Steuer⸗
satzes gerechtfertigt werden kann. Im übrigen bewendet
es dabei, daß die Steuerfeststellung und Entrichtung und
die Ertheilung des Gewerbescheines für das Kalenderjahr
erfolgt. Wird innerhalb des Kalenderjahres lediglich die
im Wandergewerbescheine festgesetzte Zeitbeschränkung von
dem Gewerbetreibenden überschritten, so findet dieserhalb
eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung (5 19 des Ge—

setzes vom 3. Juli 1876) nicht statt, unbeschadet der Ver⸗
folgung der begangenen Gewerbepolizeikontravention.
Berlin, den 22. August 1883.
Der Finanzminister.
J. V.
Meinecke.

Nach den bestehenden Bestimmungen soll von Personen,
die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Erneuerung
der Gewerbescheine füc das nächste Kalenderjahr wenigstens
drei Monate vor dem Schlusse des laufenden Kalenderjahres
bei der Polizei-Behörde ihres Wohnortes (dem betreffenden
Bürgermeister) nachgesucht werden.
Wir bringen diese Bestimmung mit dem Bemerken in
Erinnerung, daß im eigenen Interesse der betheiligten Ge—
werbetreibenden der vorgeschriebene Anmeldungstermin pünkt—
lich einzuhalten ist, da bei Unterlassung der rechtzeitigen
Anmeldung die betreffenden Hausirer es sich beizumessen
haben, wenn sie am Jahresschlusse noch nicht im Besitze
der verspätet nachgesuchten Gewerbe-Legitimationen sich be—
finden und dadurch an der Fortsetzung ihres Gewerbes be—
hindert werden.
Trier, den 3. September 1888.

Betrifft die Hengstkörung für das Jahr 188384.
Auf Grund des 8 3 der Körordnung für die Privatbeschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (A.⸗B. S. 222
bringen wir nachstehendes Verzeichniß der für die Körung bestimmten Bezirke, Orte und Termine für J Jahr 53
zur öffentlichen Kenntniß:

X
* —4 — Derselbe befteht aus den
bezirks. Kreisen.

Kör⸗Ort.

J
II.
III.
IV.

St. Wendel und Ottweiler,
Saarbrücken u. Saarlouis,
Merzig und Saarburg,
Stadt und Landkreis Trier,
sowie Kreis Bernkastel,
Prüm und Daun,
Wittlich und Bitburg,

St. Wendel,
Völklingen,
Keuchingen,
Trier,

V.
VI.

Gerolstein,
Kyllburg,

Diejenigen, welche innerhalb der unter Spalte 2 be—
zeichneten Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei
es unentgeltlich, sei es gegen Bezahlung hergeben wollen,
werden eingeladen, diese Hengste in den unter Spalten8
und 4 bezeichneten Orten und Stunden der Körkommission
vorzuführen, der letzteren auch den Ort der künftigen Aus⸗
stellung des Hengstes und den Betrag des in Aussicht ge⸗
nommenen Sprunggeldes anzuzeigen. Nach Beendigung
des Körgeschäfts wird den Eigenthümern der angekörten
Hengste eine, für ein Jahr gültige Bescheinigung uͤber die
Ankörung von uns ertheilt: auch wird ein Verzeichniß
öffentlich bekannt gemacht werden, welches die Namen der
Eigenthümer, das Signalement der angekörten Hengste,

Tag und Stunde der Körung.

Montag, den 8. Oktober, Vormittags 10 Uhr.
Montag, den 8. Oktober, Nachmittags 3 Uhr.
Dienstag, den 9. Oktober Vormittags 9 Uhr.
Dienstag, den 9. Oktober, Nachmittags 3 Uhr.

Mittwoch, den 10. Oktober, Vormittags 10 Uhr
Mittwoch, den 10. Oktober Nachmittaäs 2 Ubr

Dee ihrer Aufstellung und die Höhe des Sprunggeldes
enthält.
An Gebühren sind gemäß Beschlusses des Provinzial—
Verwaltungs-Raths (vergleiche Bekanntmachung des Herrn
Landes⸗Directors im Amtsblatte Nr. 29 S. 196) für
jeden vorgeführten Hengst zwei Mark und für jeden ange⸗
körten Hengst weitere zehn Mark an den Kassirer der Kom⸗
mission im Termine zu entrichten.
Nach Ablauf der Körtermine können Nachkörungen
nur dann stattfinden, wenn der darum nachsuchende Hengst⸗
besitzer die gesammten, dadurch erwachsenden Koßen zu
tragen bereit ist.
Trier, den 8. September 1883.
            
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