Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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HDeffentlicher Anzeiger.

betreffend Expropriation der zur Arlage eines Parallelmeges
wischen Am 5,15 und 5,20 der Zweigbahn von Bölklingen
nach püttlingen auf dem Gemeindebanne von Pütklingen
erforderlichen Grundstücke.
Nachdem die Königliche Regierung zu Trier nach erfolgter Feft
stellung der bezüglichen Pläne auf Antrag des Königlichen Eisenbahn⸗
Betriebs Amtes ju Saarbrücken behufs Feststellung der Entschädigung
für die zur Anlage eines Parallelweges zwischen Km 5,15 und 6.20
der Zweigbahn von Völklingen nach Puttlingen innerhalb des Gemeinde⸗
hannes von Puttlingen, Kreises Saarbrücken erforderlichen, im Wege
zütlicher Vereinbarung noch nicht erworbenen Grundstücke die in den
ẽę 25 u. ff. des Gesches über die Enteignung von Grundeigenthum
bom 11. Juni 1874 vorgeschriebene commissarische Verhandlung an⸗
geordnet und mich zum Commissar für gedachtes Enteignungsverfahren
beftellt hat, ist von mir behufs solcher Verhandlung, insbesondere zur
Vorlegung des definitiv festgestellten Planes, zur Entgegennahme und
Verhaudlung der von den Betheiligten zu stellenden Anträge, nament
lich auf vollständige Uebernahme eines theilweise in Anspruch ge
nommenen Grundstücks (F 25 des citirten Gesetzes am Ende), sowie
zum Versuche guütlicher Cinigung und eventuell zur Abschätzung der
heanspruchten Grundstücke, Termin auf
Montag, den 17. September ds. Is..
an Ort und Stelle anberaumt und werden sämmtliche Betheiligte in
Gemäßheit des F 26 des cit. Gesetzes hierdurch aufgefordert, ihre Rechte
in diesem Termine wahrzunehmen, uͤnter der Verwarnung, daß bei
ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die Entschädigung festgestellt und
wegen Auszahlung und Hinterlegung der letztern das Nöthige werde
verfügt werden.
Die Interessenten haben sich an gedachtem Tage zunächst Vor—
858 10973 Uhr im Bürgermeisterei-Amtslokale zu Puüttlingen ein
zusinden.
Soweit die Sachverständigen im Stande sein werden, ihr Gut
achten sogleich im Termine abzugeben, wird solches den Betheiligten,
damit dieselben nach Fe28 des cit. Gesetzes a E. Gelegenheit finden
fich über das Gutachten auszusprechen, sofort im Termine oder nack
Beendigung der Abschätzung mitgeteilt werden.
Saarbrücken, den 1. September 1883.
Der Regierungs-Commissar
Freiherræ von Ricehthofen,
Königlichr Landrath.
V
Bekanntkmachung.
Die Anlieferung von
5* M 57
160 000 Kg gewöhnlichem Rüböl und
* M M
50000 Kgq gereinigtem Rüböl
soll im Wege der Submission vergeben werden.
Die Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift
ieferung von Rübél betr.“
bis zum 21. September er., morgens 11 Unr bei der Unter
zeichneten einzureichen.
Die Lieferungsbedingungen können bei der Unterzeichneten ein—
zgesehen oder auch von derselben abschriftlich bezogen werden.
St. Johaun, den 5. September 1883. 100
Könioliche Vergfaklorei.

Tinjühriges Iitüar n.
Die Beréechtiguung daru wird am Schnellston und Sichersten
dureh die im Internatlonal-Lehrinstitut zu Bruehsal von
den Lehrern selbst abgehaltene Prüfung erwirkt. 351 KRandidatea
schon sind bestanden, dieses Jahr νliehe 15. RBerechtigte
Real-HKindelséchule nebset Penonat, Programme franco. (A. 6887 a4.)

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Obstmarkt in Zweibrücken.
Programm und Redingungen.
5 4J. Am I13., 14., 15. und 16. September ds. Is., wird
im Fruchthallsaale zu Zweibrücken ein Obstmarkt abgebalten.
52. Zweck des Marktes ist:
1. Frzielung vom wahren Preise des Obstes und Schutz
vor, Uebervortheilung:
Vekanntgabe guter Bezugsquellen von Obst für Consu⸗
menten und Händler;
Velehrung durch Besichtigung und Prüfung der anbau⸗
wuůrdigsten Sorten für unsere Gegend.
F 3. Gegenstaͤnde des Marktes sind: Alle Sorten Kernobst,
Imnch Birnen), Steinobst (hauptsächlich Zwetschen) und Schalenobst
MNüsse).
4 Der Obstmarkt selbst wird unr mit Proben beschickt,
welche fpätestens bis 11. September an die „Obstmarktkommisston
in Zweibrücken“ portofrei einzusenden sind.
Diese Probemuster müssen an Gewicht betragen für
Aepfel und Birnen je.... . 5 8lgr.
Zwetschen. 3 Klgr.
Rüfsfee3, Klgr.
g 53. Jede Probe muß von einem Anmeldezettel bealeitet sein
velcher folgende Angaben enthält:
PhGenauer Vor⸗ und Zuname, sowie Wohnort des Aus⸗
stellers;
Ortsübliche Namen der Obstsorten sowie der Ort, an
welchem das Obst gewachsen ist;
3. Menge des zu verkaufenden Obstes und Preis per Centner
§ 6. Der VvVerkäufer verpflichtet sich, das angemeldete Quan⸗
um unter allen Umftäͤnden zu liefern, wenn die Anmeldung nicht vor
Fröffnung des Obstmarktes zurückgezogen wurde.
63. Die ausgestellten Probemuster des Obstes stehen der
Marktkommiffion zu jeder beliebigen Prüfung und Untersuchung zur
Verfügung, bleiben Eigenthum derselben und werden zur Deckung der
ö des Marktes und bei Ueberschüssen ꝛu Obstbauzwecken ver⸗
wendet.
§8. Jeder Aussteller verpflichtet sich bei Streitigkeiten über
die Uebereinstimmung der auf Grund der Ausstellung bezogenen Obst⸗
forten mit dem ausgestellten Probemuster, sich dem schiedsrichterlichen
Ausspruche der Marktkommission zu unterwerfen, falls diese vom
Käufer angerufen wird, sowie auch, wenn verlierender Theil, die et⸗
waigen Kosten zu tragen.
F 9. Ausstellung, Bezeichnung und Ueberwachung ist Sache
der Maͤrklkommission, deren Anocdnung unbedingt Folge, zu leiften ist.
Alle aus dem Obstmarkte erwachsenden Kosten ühernimmt die
Marktkommission.
§ 10. Alle abgeschlossenen Kauf- oder Tauschoerträge müssen
mit Angabe der Katalognummer, des Preises und Quantums, sowie
Namen von Käufer und Verkäufer in das Marktbuch eingetragen
werden. Hierbei sind bei Kauf und Tausch nach Maßstab des gnge⸗
meldeten Preises ein Prozent vom Kaufpreis an die Marktkommission
vom Käufer sofort zu entrichten.
FI. Durch den Eintrag in das Marktbuch wird, dem Käufer
das Recht eingeraͤumt, in streitigen Fällen betreffs der Uebereinstim⸗
mung der auf Grund der Ausstellung bezogenen Waaren mit dem
Probemuster, die Entscheidung der Marktkommission innerhalb vierzehn
Tagen (vom Beginn der Ausstellung gerechnet) anzurufen. Dabei
nacht sich derselbe verbindlich, sich dein Urtheil der Marktkommission
Ibne Weiteres zu unterwerfen. — Dasselbe gilt für Tausch.
F 12. Als Aussteller und Verkäufer wird Jeder zugelassen,
der sich den hier genannten Bedingungen unterwirft, gleichviel ob er
in oder außerhalb der Pfalz seinen Wohnsiztz hat.
Fi. Der Eintritt zur Ausstellung ist von Morgens 9 bis
Abends 5 Uhr Jedermann gegen Eintrittsgebühr von 20 Pfennig ge⸗
stattet und erhaͤlt jeder Bisucher dafür einen Ausstellungskatalog,
Drehe ihn als Eintritiskarte fur die Dauer der Ausstellung Gül⸗
igkeit hat.
Jede gewünschte Auskunft bezüglich des Obstmarktes wird von
dem Schriftsührer der Marktkommission Herrn Hermannu Weru in
Zweibrücken, bereitwilligst ertheilt.
Zweibrüdken, den 10. August 1888.
Die Marktkommission.

Redackion des nicht-amtlichen Theils Druck und Verlaa von Gebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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