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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 37. Montag, 10. September
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden. —
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die 4 gespaltene
Petitzeile
1883.
die Rückseite noch unbeschrieben ist. unmittelbar unter dem
letzten Vermerke (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buch—
staben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle
aufzukleben.
Das erste inländische Indossament, welches nach der
Kafsirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels
gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische
Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigen⸗
falls die letztere dem Niederschreiber dieses Indossaments
beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmännern gegen—
über als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Ver—
merke „ohne Protest“ „ohne Kyosten“ neben der Marke
niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen
sein Indossament auf den Wechsel gesetzt hat, bevor er die
Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet vor der Weitergabe des
Wechsels unter Durchstreichung dieses Indossaments die
Marke unter dem letzteren aufzukleben.
2. In jeder einzelnen der aufgellebten Marken muß
das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel
und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern,
der Monat mit Buchstaben mittels deutlicher Schriftzeichen
ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der
durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben
werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen
der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zuläfssig (z. B.
7. Sept. 1881, 8. Oktober 1882).
3. Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestem—
pelten Blanket kann der an dem vollen gesetzlichen Betrage
der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig
zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet
angesehen (K 14 des Gesetzes).“
Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt,
daß, soweit noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck
für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Ge—
brauche gelangen, diese Eintragung auf einer beliebigen
Stelle der Marke erfolgen darf.
Berlin, den 16. Juli 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
gez. Scholz.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit wiederholt
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cöln, den 20. August 1883
Der Provinzial⸗Steuer-Direktor,
Freusbera.
Verordnung.
Nachdem das Vorhandensein der Reblaus im Ahrthale
und zwar im Banne der Gemeinden Heimersheim und Lohrsdorf,
Bürgermeisterei Neuenahr neuerdings festgestellt worden
ist, ordne ich hiermit auf Grund 81 des Gesetzes, Maß—
regeln gegen die Verbreitung der Reblaus betreffend, vom
27. Februar 1878 (Gesetz⸗Sammlung Seite 129) behufs
Verhinderung der Verschleppung der Reblaus für den Be—
reich des Kreises Ahrweiler Folgendes an:
1. Die Ausführung von Reben und Rebtheilen, gleich⸗
diel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von Rebblättern —
als Verpackungsmittel oder sonst, — von gebrauchten Wein—-npen
oder Weinstützen aus dem Kreise Ahrweiler ist ver—
oten.
2. Die Ausführung von Tafeltrauben, Trauben der
Weinlese, Trestern aus dem Kreise Ahrweiler ist nur ge⸗
stattet, wenn die genannten Erzeugnisse nicht in Rebblättern
derpackt sind und:
1. die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht
zu durchsuchenden Schachteln, Kisten oder Körben,
die Trauben der Weinlese eingestampft in gut ver⸗
schlossenen Fässern, welche derartig gereinigt sind,
daß sie keine Teilchen von Erde oder Rebe an sich
tragen,
die Trester in gut verschlossenen Kisten oder Fässern
sich befinden.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen
werden gemäß 8 7 des Gesetzes vom 27. Februar 1878
mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis
zu vier Wochen bestraft.
Coblenz, den 28. August 1888.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
J. V.
gez. Frh. von Berlepsch.
3.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Ver—
wendung von Wechselstempelmarken vom 16. Juli 1881.
Der Bundesrath hat beschlossen:
daß an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 1I.
Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 295) enthaltenen Vor—
schriften folgende Bestimmungen zu treten haben:
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichs—
stempelmarken zu Wechseln und den dem Wechsel—
stempel unterworfenen Anweisungen u. s. w. (8. 24
des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende
Vorschrifien zu beobachten:
1. Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden
Marken sind auf der Rückfeite der Urkunde und zwar, wenn