Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 3. September

Ir. 26.

1883.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.

St. Johann zusammen die eine Hälfte zu gleichen Theilen,
die übrigen Gemeinden des Kreises die andere Hälfte
zu übernehmen und ihren Beitrag nach Maßgabe des Auf—
kommens der Einkommen,Klassen- und Gewerbe⸗Steuer
mit Ausschluß der Hausirsteuer (Spalte 11) unter sich zu
vertheilen haben.

Nachdemn des Königs Majestät mittelst Allerhöchster
Ordre vom 25. Juli d. J. zu genehmigen geruht haben,
daß der Landrath, Freiherr von Richthofen, von Ottweiler
in gleicher Amtseigenschaft in den Kreis Saarbrücken ver—
setzt werde, ist demselben das bisher commißarisch verwaltete
Landraths-Amt im Kreise Saarbrücken definitiv übertragen
worden.
Trier, den 13. August 1883.

Außerdem kommt noch ein Zuschuß zur Deckung der
Ausgaben vom Vorjahre im Betrage von 295 Mk. 14 Pfg.
auf die Gemeinden des Kreises, exc. der oben genannten
beiden Städte, welche ihren Beitrag bereits abgeführt
haben, zur Repartition.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.

Ferner sind an Zuschüssen zur Unterhaltung der Vor—
schule der Gewerbeschule aufzubringen für das Jahr
1883/84 2981 Mk. 24 Pfg., wovon drei Viertheile den
beiden Städten Saarbrücken und St. Johann und ein
Viertheil im Betrage von 745 Mk. 81 Pfg. den übrigen
Bemeinden des Kreises zufallen.
Außerdem kommt auch hier noch ein Zuschuß zur
Deckung der Ausgaben vom Vorjahre im Betrage von
102 Mk. 82 Pfg. auf die Gemeinden des Kreises, exc.
der Städte Saarbrücken und St. Johann, welche ihren
Beitrag bereits abgeführt haben, zur Repartition.
b. Col. 14. Für die Kosten des Impfwesens sind 5242 Mk.
90 Pfg., nämlich zur Remuneration der Impfärzte
5000 Mk. 24 Pfg. und für Druckkosten und Remisen
242 Mk. 66 Pfg. aufzubringen, welche nach dem Kreis—
tagsbeschlusse vom 12. Februar 1881 (Kreisblatt Nr. 8
von 1881) auf die Gemeinden des Kreises nach der Zahl
der bei der letzten Volkszählung ermittelten Bewohner mit
5 Pfg. auf den Kopf zu repartiren sind.
Col. 16—18. Von diesen Beiträgen sind die Seitens
der Gemeindekassen an die Impfärzte auszuzahlenden
Remunerationen (Col. 17) in Abzug zu bringen, so daß
als die an die Kreis-Communal-Kasse abzuführenden
Beiträge die in Col. 18 angegebenen Summen verbleiben
Saarbrücken, den 25 August 1883

Umstehend wird die Nachweisung der für das Etats—
Jahr vom 1. April 1883 bis 831. März 1884 aufzubringen—
den Provinzial⸗ und Kreisbeiträgen den Herrn Bürgermeistern
mit dem Ersuchen mitgetheilt, für deren baldige Berichtig—
ung Sorge zu tragen.
Zur Erläuterung diene Folgendes:
J. Provinzialbeiträge.
Auf Grund der Allerh. Kabinets-Ordre vom 8. März
1882 und des derselben entsprechenden Kreistagsbeschlusses
vom 30. September 1882 (Nr. Vl im Kreisblatte Nr. 45)
erfolgt die Vertheilung der Provinzialumlagen auf die Ge—
meinden nach dem Maßstabe der direkten Staatssteuern mit
Ausschluß der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
wobei zu beachten, daß nach 8 3 des Gesetzes vom 10.
März 1881 (Ges.Samml. S. 126) der Erlaß einzelner
Monatsraten der Klassen- und klassificirten Einkommensteuer
unberücksichtigt bleibt und daß ferner nach dem Beschlusse
des 26. rheinischen Provinzial-Landtages die Steuerquoten
bon Beamten, soweit sie nach dem Gesetze vom 11. Juli
1822 zur Communalsteuer nicht herangezogen werden können.
außer Ansatz gelassen werden.
Hiernach sind der Repartition die in Colonne 10 auf—
geführten Steuerbeträge zu Grunde gelegt.
Aufzubringen sind an Provinzialumlagen 60288 Mk.
44 Pfg. nebst 801 Mk. 44 Pfg. Hebegebühren (Abrund-—
ung 12 Pfg.)

3
J.

II. Kreisbeiträge.
ꝛ Col. 13. Zur Unterhaltung der Gewerbeschule sind nach
dem Etat für das Jahr 1883/84 erforderlich 18 465 Mk.,
wovon vom Kreis 9382 Mk. 50 Pfg. dergestalt aufzu—
bringen sind, daß die beiden Städte Saarbrücken und
            
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