Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Falle Kenntniß zu geben hat, das weiter nach den bestehen—
den Gesetzesvorschriften Nöthige angeordnet haben wird.
Die in zweifelhaften Fällen zur Beobachtung in die
Stallung verwiesenen Thiere sind vor der Schlachtung aufs
Neue zu untersuchen.

8 24.
Nach der Tödtung ist der Körper des Thieres nebst allen
dazu gehörigen Theilen (siehe 8 12 der Schlachthofordnung)
don dem Schlachthofverwalter auf deren Gesundheitszustand
zu untersuchen.
8 25.
Dem Schlachthofverwalter allein steht es den Schlachten—
den gegenüber zu, nach den Lehren und Grundsfätzen der
Thierarzneikunde oder nach den bestehenden oder zu erlassenden
Verordnungen zu bestimmen, ob und welche Theile des Körpers
und der Eingeweide des geschlachteten Thieres als gesund und
zenußfähig verkauft oder verwendet werden dürfen, und die—
enigen auszuscheiden, welche von dem Genusse ausgeschlossen
bleiben müssen. Die Untersuchung der Schweine hat sich auch
auf die nach Trichinen und Finnen zu erstrecken.
Kälber unter 14 Tagen alt dürfen nicht geschlachtet
werden.

826.
Die unbedingt genußfähig und zum Verkaufe zulässig
(bankwürdig) erklärten Theile des Thieres hat der Schlachthof⸗
berwalter an hervorragend sichtbaren Stellen mit dem solches
bekundenden amtlichen Stempel zu versehen, wonach erst die
Abfuhr aus dem Sawtbee zulässig ist.
27.
Die als nicht genießbar erklärten Theile sind nach An—
leitung des Schlachthofverwalters unter polizeilicher Aufsicht
an den von der städtischen Verwaltung angewiesenen Ort
zu verbringen und zu vergraben, oder zum Genusse untaug—
lich zu machen (durch Uebergießen mit Petroleum oder
Säuern u. dgl.), fofern die Verwendung derselben zu gewerb—
lichen Zwecken (Düngerfabrikation oder Aebhnliches) gestattet
werden kann.
Alle durch diese Maßregeln entstehenden Kosten hat der
Figenthümer des Thieres zu bestreiten.
g 28.
Diejenigen Theile, welche als zwar genießbar, jedoch wegen
vorgefundener Krankheitszustände des Thieres, oder wegen
allzugeringer Qualität für nicht bankwürdig erklärt werden,
müssen in dem Schlachthofe, in dem besonders dafür be—
stimmten Raum verkauft werden.
829.
Frisches Fleisch, welches von auswärts in den Stadt—
bezirk gebracht wird und zum Verkaufe oder zur Verwen⸗—
dung in Gast- und Speisewirthschaften bestimmt ist, muß zur
Untersuchung seines Gesundheitszustandes und Genußfähig—
eit ohne Unterbrechung des Transportes nach dem Schlachthofe
 verbracht und dem Schlachthofverwalter während der
in 87 der Schlachthofordnung angegebenen Zeiten vorgelegt
werden. Für die Metzger und Fleischhändler gelten dabei
die Beschraͤnkungen des Z52 der „Allgemeinen Verordnungen“
und dürfen dieselben Fleisch überhaupt nur in Stücken von
mindestens 5 Kilogramm, von inneren Theilen nur Lunge,
Leber, Herz und Nieren einführen.
Je nach dem Ergebnisse der Untersuchung hat der
Schlachthofverwalter über die Verwendung, bezüglich den Ver—
kauf des Fleisches zu entscheiden und gelten dabei dieselben
Bestimmungen, wie bei dem im hiesigen Schlachthause ge—
ichlachteten Fleische.
— Für die Untersuchung ist eine tarifierte Gebühr zu ent—
richten.

8 30.
Hinsichtlich der Untersuchung der durch den Handel hier
eingeführten gesalzenen und geräucherten Schweinefleischwaren
gelten die Bestimmungen der unterm 8. März 1882 publi—
zirten bezüglichen Polizeiverordnung.
831.
Einsprüche seitens der Schlachtenden oder Fleisch-Ein—
bringenden gegen die von dem Schlachthofverwalter auf Grund
einer Untersuchungen als Fleischbeschauer gefällten Urtheile
und Verfügungen, hinsichtlich der Verwendbarkeit des Fleisches
sind sofort geltend zu machen und hat der Reklamant selbst
die Berufung der in 86 erwähnten Fleischbeschaukommission
durch das Bürgermeister-Amt zu veranlassen, welche das
Urtheil des Schlachthofverwalters nach Majoritätsabstimmung
zu prüfen und zu bestätigen oder zu verwerfen hai.
Fällt das Urtheil der Fleischbeschaukommission gegen den
Reklamanten aus, so hat er eine Strafgebühr von 3 Mk. in
die Schlachthofkasse zu entrichten.
V. Vieh⸗ send, Fleischtrauohovi.
32.
Das Großschlachtvieh darf nur durch erwachsene zu—
verlässige Personen nach dem Schlachthofe geführt werden,
und muß dabei mit genügender Fesselung gegen das Ent—
weichen gesichert sein.
Wird Kleinvieh mittelst Wagen transportiert, so ist
dasselbe auf Stroh zu lagern und das Heraushängen von
Körpertheilen, wie überhaupt alle unnöthige Quälerei zu ver—
meiden.

833.
Fleisch und andere Körpertheile dürfen nur in verdecktem
Zustande und in reinlicher Weise transportiert werden.
Werden zur Verdeckung Tücher verwendet, so müssen die—
elben reinlich und unblutig sein.
VI. Strafbestimmungen.
8 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 88 1 —4
der „Allgemeinen Verordnungen“ werden, auf Grund
des im Eingang erwähnten Gesetzes vom 9. März 1881 mit
Beldstrafe bis zu 150 Mark, oder entsprechender Haft bestraft.
Uebertretungen gegen die Bestimmungen der Schlachthofordnung,
 der Fleischbeschau und des Vieh- und Fleischransportes
 unterliegen einer Strafe von einer bis zu 80
Mtark, oder entsprechender Haft.
Saarbrücken, den 20. Juli 1882.
Der Bürgermeister
JI. Rieferl.

 B 13818.
Genehmigt
Trier, den 6. Dezember 1882.
Köonigliche Regierung.
Abteilung des Innern.
E. LiInæ.

Vorstehende Verordnungen werden auf Grund Beschlusses
der Stadtverordneten-Versammlung vom 19. Dezember 1882
hiermit publizirt und treten dieselben am 15. Januar 1883
in Kraft.
Von diesem Tage ab darf demnach das Schlachten von
Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen im Stadtvpolizei—
            
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