Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

13.

Der von mir am 1. August 18883 gegen den Schlepper
Friedrich Rothenbusch aus Buchschachen erlassene Steckbrie
wird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 7. August 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.

Volizei⸗Verordnung
Auf Grund der 88 11 und 12 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird im Interesse
der öffentlichen Gesundheitspflege für die Städte Saarbrücken,
St. Johann und Malstatt⸗Burbach, in Anschluß an die
Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 19. Oktober
1831, Nachstehendes verordnet:
8 1. Seitens der Ortspolizeibehörde darf Jedermann
die Anhäufung von Dünger und Koth, thierischer und pflanzlicher
 Abfälle und sonstigen fäulnißfähiger Stoffe, sowie
die Ansammlung unreiner Flüssigkeiten jeder Art auf offe—
nen wie umschlossenen Grundstücken untersagt werden, sofern
dadurch die Gesundheit der Anwohner gefährdet wird. Da—
rüber, ob eine Gefährdung vorliegt, oder ob derselben durch
Veranstaltungen und durch welche vorgebeugt werden kann,
ist das Gutachten der nach 52 des Regulatips vom 28.
October 1835 bestehenden Sanitäts-Commissionen eutscheidend.
8 2. Zuwiderhaulungen gegen die auf Grund vorstehen—
der Bestimmung erlassenen polizeilichen Verbote, sowie die
Unt rlassung der Uusführung der angeordneten Vorbeug⸗
ungs⸗Maßregeln werden mit Geldbuße bis zu 30 Mark
oder entsprechender Haft bestraft.
8 3. Außerdem ist der Besitzer oder Nutznießer des
betreffenden Grundstückes zur Beseitigung der gesundheits
schädlichen Anhäufung und Ansammlung ohne Unterschied,
ob dieselbe durch sein oder fremdes Verschulden herbeige—
führt worden, verpflichtet und hierzu nöthigenfalls zwangs—
weise anzuhalten, falls nicht die Polizeibehörde vorzieht, die
Beseitigung auf Kosten des Verpflichteten nach Ablauf der
demselden zu stellenden Frist im Wege der Execution bewirken
zu lassen.
Trier, den 14. October 1876.
Koönigliche Regierung.

Vorstehende Regierungs-Polizei-Verordnung wird wieder—
holt publicirt mit dem Hinzufügen, daß nach einem Beschlusse
der hiesigen Sanitäts-Commission, die Anhäufung von Kohl—
aschen- und Kehrichthaufen, sowie die Ansammlungen von
unreinen Flüssigkeiten auf offenen und umschlossenen Grund—
stücken die zu einem bewohnten Gebäude hiesigen Stadtbe—
zirks gehören, aus gesundheitspolizeilichen Interessen zu
untersagen sind,
Die Hausbesitzer und beziehungsweise Miether werden
daher zur Beseitigung dieser Auhäufungen ꝛc. bis zum 25.
ds. Mits. unter Androhung von Polizeistrafen hiermit auf—
gefordert.
Malstatt⸗,Burbach, den 5. August 1883.
Der Bürgermeister
Meyer.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.

Dic Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo? bei
welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Bezeichnung
der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden. 5) Dauer
der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit. 6) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 7) Betrag der
zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzuge gedeckt
werden kann. 8) Einkommen der Stelle. Ob Aussicht auf Ver—
besserungen vorhanden. 10) Bemerkungen.
1. 2) 1. Oktober 1883, Bonn, Kuratorium der König—
lichen Univer sität, 3) Hauswart der chirurgischen Klinik,
4) geläufiges Lesen, Schreiben und Rechnen, so daß die
Verwaltungsbücher ordnungsmäßig geführt werden können;
körperliche Rüstigkeit, Zuverlässigkeit und Nüchternheit;
seine Thätigkeit besteht vorzugsweise in Unterstuitzung des
Verwaltungs-Inspektors, 5) 3 Monate, 6) auf 3 monatliche
ündigung, 7) keine, 8) 900 MA. Besoldung und 180 M
Wohnungsgeldzuschuß jährlich, 9) nach eingetretener Vacanz
in den Unterbeamtenstellen der Universität bis zu 930 4.
Besoldung neben dem Wohnungsgeldzuschuß, 10) die Be—
wverbungen sind bis zum 19. September cr. einzureichen.
2. 2) sofort, Cöln, Garnisoa-Bau-Inspektor, 3)
Schreiber, 4) gewöhnliche Schreiberarbeiten uud unterge—
ordnete bautechnische Zeichen· und Schreiberarbeiten, 5)
14 Wochen, 6) auf Kündigung, 7) keine, 8) 90 MA. pro
Monat, 9) bei zufriedenstellender Dienstführung steigt das
Einkommen bis zu 125 A. monatlich, 10) die probeweise
Annahme wird noch von einer vorhergehenden Prüfung
abhängig gemacht; Atteste übder bisherige Beschäftigung
sind in beglaubigter Abschrift einzureichen,
3. 2) sind vorhanden, auf verschiedenen Stationen des
Königlichen Eisenbahn-Betriebsamtes Cöln (linksrh.), Eisen⸗
bahn⸗Betriebsamt Cölne(linksrh), 3) 30 Stations-Aspiranten,
4) Bewerber muß körperlich rüstig sein, darf das 40. Le⸗
bensjahr nicht überschritten haben, orthographisch und
grammatikalisch richtig schreihen können, in dem mechnen
der 4 Spezies, sowie in der Rechnunz mit gewöhnlichen
und Dezimalbrüchen bewandert sein, einige Kenntniß in
der Geographie, insbesondere der Geographie Deutschlauds
und der benachbarten Länder, besitzen, 5) 1 Jahr, 6) zu—
nächst auf Kündigung, später auf Lebensdauer, 7) 900 M.,
welche nach bestandenem Examen zum Stations-Assistenten
zu stellen ist; die Stellung der Kaution kann durch Gehaltsabzüge
 erfolgen, 8) je 75 M. und Octszulage, vei zufrie—
denstellenden Leistungen nach 6G Monaten auf 90 M. unter
Fortfall der Zulage; nach 1 Jahr 105 4, nach 2 Jahren
112,80 M. pro Monat bis zu Einrücken in etatsmähzige
Stations-Assistenten-, Stations-Vorsteher- bezw. Güter⸗
Expedientenstellen, 9) ja, 10) Bewerber haben sich einer
Vorprüfung zu unterwerfen und nach Ablauf eines Jahres
die Prüfung zum Stations-Assistenten abzulegen.
4. 2) — Perl, Steuer- und Gemeindekasse, 8) Voll⸗
ziehung-Beamter, 4) gesunde und rüstige Persönlichkeit,
veiche mit Lesen, Schreiben und Rechnen vertraut ist und
die Vorschriften über die exekutorische Beitreibuag der
Gefälle richtig aufzufassen und anzuwenden vermag, 5) —,
6) auf 3 monatliche Kündigung, 7) keine, 8) etwa 200 4,
wovon jedoch ein Drittel als Dienstaufwand für auswär⸗
tigen Verkehr abgehen, 9) nein, 10) der Vollziehungsbe⸗
zirk umfaßt die Bürgermeistereien Perl und Sinz-Nenuig
mit zusammen 20 Gemeinden; die Bewerbungen sind an
das Landrathsamt zu Saarburg zu richten.
            
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