Erscheint jeden
Montag.
Saarbrücker
Insertions⸗
gebühren:
bonnements⸗
preis:
die 4 gespaltene
Petitzeile
deren Raum
v 10 Pfg.
Amtliches Anzeigeblatt für W den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
iuswärts bei den
Postanstalten.
Nr. 34.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß mehrfach
beim Vergraben gefallenen Viehs nicht in vorgeschriebener
Weise verfahren wird. An verschiedenen Orten sind die
Kadaver auf den Wasenplätzen (Schindangern) in höchst
leichtfertiger Weise nur mit einer leichten Rasenschicht bedeckt
oder sogar teilweise sichtbar vorgefunden worden. Hierdurch
entsteht besonders in der heißen Jahreszeit die Gefahr,
daß durch Fliegen oder andere Insecten, welche sich auf
den Kadavern ansammeln, Leichengift auf Menschen über—
tragen wird. Um einer derartigen Gefährdung von Men—
schenleben vorzubeugen, bringen wir hierdurch die auf den
Gegenstand bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Er—
innerung mit dem Bemerken, daß die Polizeibehörden von
uns angewiesen sind, deren Beobachtung auf das Strenaste
zu kontrolliren.
1) Art. 13 Tit. 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 1791
bestimmt, daß alles gefallene Vieh vom Eigenthümer gleich
am nämlichen Tage entweder auf seinem Grund und Boden
vier Schuh tief vergraben, oder zu diesem Ende an den von
der Ortsbehörde bestimmten Platz geschafft werde. Zuwider—
handlungen gegen diese Vorschriften werden nach der Poli—
zei⸗ Verordnung vom 1. August 1838 (Amtsblatt No. 85
Seite 393 des Jahrgangs 1888) mit einer Geldstrafe von
1bis 5 Thlr. oder mit entsprechender Haft geahndet; auch
hat der Contravenient die Kosten des Transports und des
Vergrabens des gefallenen Viehes zu erstatten.
2) Das Reichsgesetz, betr. die Abwehr und Unterdrück—
ung von Viehseuchen vom 28. Juni 1880 (R.GeBl. S.
153) enthält in den 88 838, 89 und 48 die Vorschrift, daß
die Kadaver gefallener oder getödteter, milzbrandkranker
oder des Milzbrands verdächtiger, wutkranker oder der Toll⸗
wuth verdächtiger, sowie rotzkranker Thiere sofort unschäd—
lich beseitigt werden sollen. Bezüglich der Art und Weise
der unschädlichen Beseitigung verweisen wir auf die unter
dem 24. Februar 1881 verbffentlichte Instruktion des Bundes⸗
raths zur Ausführung der 88 19 bis 29 des Gesetzes vom
28. Juni 1880 (Amlsblatt des Jahres 1881 S. 98) und
zwar auf die 88 11, 30, 40 und 56 mit dem Bemerken,
daß die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen im 8 65
Nr. 3, 4 und 5 des angeführten Reichsgesetzes enthalten find.
Trier. den 31. Juli 1883.
Wontag, 20. August
I1883.
Patrouillen formirt werden, welche in der Regel aus drei
Mann und zwar aus:
1 berittenen Landgendarmen als Führer,
1 Unteroffizier der bei der Truppenübung
theilnehmenden Kavallerie⸗
Regimenter als Begleiter
1 Gefreiten des Ersteren.
bestehen.
Als besonderes Dienstzeichen werden die kommandirten
Mannschaften zum Waffenrock ꝛc. wie zum Mantel einen
Ringkragen von weißem Metall anlegen, auf welchem sich
zwei heraldische Alder in Gelb befinden.
Der Zweck dieser Patrouillen ist, das den Truppenüb—
ungen zuschauende Publikum von dem Betreten bestellter
Felder zurückzuhalten, beziebungsweise demselben geeignete
Aufstellungspunkte anzuweisen.
Vorstehendes bringen wir hierdurch mit dem Bemerken
zur öffentlichen Ke nntniß, daß nach Nummer 9 der durch
hdie Allerhöchste Cabinets- Ordre vom 8. Mai 1883 geneh—
migten Justruktion für diese Gendarmerie-Patrouillen (Armee—
verordnnngsblatt pro 1888 Nr. 16) die von den Truppen
zur Unterstützung der Landgendarmerie kommandirten Mann—
chaften, sobald sie zur Wahrnehmung des Polizeidienstes
zuftreten, im Dienste sind und ihnen, so lange sie sich im
Dienste befinden, diejenigen Befugnisse zustehen, welche durch
——
Hinsicht der von densel ben vorzunehmenden Verhaftungen
und vorläufigen Festnah men vorgeschrieben sind
Trier. den 31. Zuli 1883.
Auf Grund des Gesetzes vom 26 Februar 1870, be—
treffend die Schonzeiten des Wildes, wird für das laufende
Jahr und den ganzen Regierunzsbezirk der Schluß der
Schonzeit für Rebhühner, Wachteln, Haselwild und Birk—
hJennen auf den 26. Äugust und der Schluß der Schonzeit
für Hasen auf den 14. September hiermit festgesetzt
Trier, den 15. Augqgust 1883.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Steckbrief.
Gegen den Tagelöhner Niko laus Schmitz, geboren am
29. November 1831 zu Bardenbach, früher zu St. Johann
zuletzt zu Saarbrücken wohn haft, welcher flüchtig ist, ist die
Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem Köniqlichen
Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Saarbrücken, den 5. August 1883.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Zür Verhütung von Flurbeschädigungen durch das
Publikum ꝛc. sollen künftighin bei größeren Truppenübungen
ODetachementsübungen, Divisionsübungen, Manöver beider
Divisionen eines Armeecorps gegeneinander, Herbstübungen
hor Seiner Majestät dem Kaiser und König) Gendarmerie—