Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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obachtung in die Stallung des Schlachthofes eingestellt werde,
so ist dem Folge zu leisenn lo
Die Zutheilung der Schlachträume mit den dazu nöthigen
Apparaten, den Kesseln zur Herstellung von heißem Wasser
u. s. w. geschieht durch den Schlachthofverwalter in der von
ihm zweckmäßig befundenen Rangordnung. Das Brenn—
material wird von der städtischen Verwaltung geliefert und
durch den Schlachthofverwalter verabreicht.
S II.
Die Tödtung des Viehes muß schnell, ohne unnöthige
Quälerei und mit aller Vorsicht, nach Handwerksgebrauch
geschehen. Der städtischen Verwaltung bleibt vorbehalten,
besondere Vorschriften darüber zu erlassen. Nach vollstän—
diger Verblutung hat die Verarbeitung sofort und ohne
Unterbrechung siclsesinden
12.
Der Körper des geschlachteten Thieres, wie sämtliche bei
der Schlachtung abgelösten und ausgenommenen Theile und
Fingeweide, sind an der Schlachtstätte zu belassen bis der
Schlachthofverwalter sie auf ihren Gesundheitszustand unter—
sucht hat.

8 18.
Die benutzten Schlachträume, Apparate u. s. w. sind
oon dem Schlachtenden nach vollendeter Arbeit sofort voll⸗
tändig zu reinigen.

8 14.
Die von dem Schlachthofverwalter für gänzlich gesund
und ohne Bedingung verwendbar befundenen Theile des ge—
schlachteten Thieres sind durch denselben mit dem dies bekun—
denden vorschriftsmäßigen Stempel zu versehen und dürfen
dann erst aus dem Schlachthofe entfernt werden.
Hinsichtlich der Behandlung des für ungenießbar oder
nur bedingungsweise verwendbar erklärten Fleisches und
sonstiger Theile sind die Anordnungen des Schlachthofver—
walters zu befolgen, gemäß den Bestimmungen der zFleisch—
bheschau-Ordnung.

8 15.
Das Aufbewahren der für gesund befundenen ausge—
schlachteten Thierkörper, oder von Theilen derselben, im Schlachthause
 kann nach Anordnung des Schlachthofverwalters ge—
stattet werden, jedoch nur in der Weise und auf so lange
als keine Behinderungen Anderer, die zum Schlachten berech—
tigt sind, daraus entstehen. — Ausgeschlossen von dieser
Vergünstigung sind: Fett, Eingeweide, Häute, Felle, Knochen
und dergl. Dieselben sind, nach Beendigung des Schlachtens
und der Untersuchung durch den Schlachthofsverwalter, sofort
aus dem Schlachthofe zu entfernen.
Das Leeren und Reinigen der Eingeweide und Gedärme
muß durch die Schlachtenden in dem dazu bestimmten Raume
des Schlachthofes geschehen.
816.
Bei Benutzung der zur Schlachtung nötigen Geräthe des
Schlachthofes ist möglichste Schonung zur sirengsten Pflicht
zemacht. Für verschuldete Beschädigung ist Ersaß zu leisten.
Alles den Schlächtern zu eigen gehörige Geräthe muß
mit einem den Eigenthümer kenntlich machenden Zeichen ver—
sehen sein und in der vorzuschreibenden Weise aufbewahrt
verden.

317.
Die Transportwagen der Metzger können während des
Schlachtens an geeigneter Stelle des Schlachthofes belassen
und die Zugthiere in den Stallungen eingestellt werden, so
weit Raum dazu vorhanden ist, unter Bevorzugung des
Schlachtviehes.

Das Betreten des Schlachthofes durch Unbefugte ist ver—
boten.
Hunde dürfen in den Schlachthof nicht mitgenommen
werden, außer in ihrer Eigenschaft als Zugthiere.
818.
Das Schlachtvieh darf während der in 8 7 bezeichneten
Schlachtzeiten in die im Schlachthofe befindlichen Stallungen
eingestellt und bis zum Schlachten auf so lange darin belassen
werden als Raum dazu vorhanden ist. Bei eintretender
Ueberfüllung der Stallräume sind die Schlachtungen nach
dem Range der geschehenen Einstellungen des Viehes von
dem Schlachthofverwalter anzuordnen. — Für Einstellungen,
velche sich weiter als bis 12 Uhr Mittags des folgenden
Tages erstrecken, ist eine von dem Bürgermeister-Amte tari—
fierte Gebühr zu entrichten. — Länger als 2 Stunden nach
der Einstellung darf kein Stück Vieh ohne Nahrung und
Tränke gelassen werden.
Die Beschaffung der Nahrung und der Streu, wie auch
die Reinigung des benutzten Stallraumes ist Sache der
Eigenthümer des Viehes, vorbehaltlich anderweiter bezüglicher
Festsetzungen durch die Schlachthofkommission.

8 189.
Die Schlachthofverwaltung wird für die Sicherheit des
im Schlachthof befindlichen Eigenthums der Schlachtenden nach
Kräften Sorge tragen, übernimmt aber betreffs desselben
keinerlei Gewähr gegen Diebstahl und sonstige Gefahren.
g 20.
Für die Benutzung des Schlachthauses, der Ställe und
der Fleisch- und Viehwagen sind, nach besonderem Tarife,
Bebühren zu entrichten, deren Höhe alljährlich von der
tädtischen Verwaltung festgesetzt und bekannt gegeben wird,
wie auch die Art der Erhebung derselben.
821.
Allen Befehlen, welche der Schlachthofverwalter den das
Schlachthaus benutzenden, auf Grund vorstehender Verord—
nungen, oder aus sonstigen, in einzelnen Fällen platzgreifen—
den Gründen zur Handhabung der Ordnung und Sicherheit
im Schlachthofe zu ertheilen für gut befindet, muß unbedingt
Folge geleistet werden
Beschwerden wegen vermeinter Ueberschreitung der Be—
fugnisse des Schlachthofverwalters sind nachträglich an die
Schlachthofkommission zu richten und werden von dieser end—
ziltig entschieden.

IV. Fleischbeschauordnung.
822.
Jedes Stück Vieh ist beim Eintritt in den Schlachthof,
bevor es in die Schlachträume oder in die Stallungen ver—
bracht wird, zur sofortigen Untersuchung auf seinen äußer—
lichen Gesundheitszustand dem Schlachthofverwalter lebend
vorzuführen.
Der Schlachthofverwalter hat auf Grund seiner Unter—
uchung zu befinden, ob dasselbe sofort zur Schlachtung zu—
gelassen werden kann, oder zu weiterer Beobachtng in die
Stallung eingestellt werden muß.
823.
Werden dem Schlachthofverwalter Thiere zum Schlachten
vorgeführt, welche er mit ansteckenden Krankheiten behaftet
findet, oder mit solchen, welche den Fleischgenuß unbedingt
nicht zulässig erscheinen lassen, so hat er Sorge zu tragen,
daß dieselben außerhalb der Schlachthofstallungen an ge—
sonderter Stelle auf so lange in Verwaähr und Äufsicht ge—
stellt werden, bis die Polizeibehörde. der er sofort von dem
            
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