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Montag.
Saarbrücker
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wuswärts bei den
Postanstalten.
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Montag, 23. Juli.
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X
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht. Die Herren Landräthe werden
gleichzeitig veranlaßt, dieselbe, soweit es unentgeltlich ge—
schehen kann, auch durch die Kreisblätter zur Kenntniß des
Publikums zu bringen.
Trier, den 26. Mai 1883.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine, Reihe XII
zu den Neumärkischen Schuldverfchreibungen.
Die Zinsscheine Reihe XII Nr. 1 bis 8 zu den Neu—
märkischen Schuldverschreibungen über die Zinsen für die
Zeit vom 1. Juli 1883 bis 830. Juni 1887 nebst den An—
weisungen zur Abhebung der Reihe XIII werden vom 11.
Mts. ab von der Controlle der Staatspapiere hierselbst,
Oranienstraße 92, unten rechts, Vormittags von 9 bis
1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und der
letzten drei Geschäftstage jeden Monats ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die
Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg
oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons
mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare
ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte Nr.
2unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der
Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrück—
liche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. In
letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar
mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück. Die
Marke oder Empsangsbescheinigung ist bei der Ausreichung
der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen find bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn
die Talons abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind
die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats⸗
papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst
besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 19. Mai 1883.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Polizei⸗Verordnung über den Verkehr mit Mineralölen.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetzsammlung Seite
265) verordnen wir für den ganzen Umfang unseres Ver—
wvaltungsbezirks über den Verkehr mit Mineralölen unter
Aufhebung aller über den Gegenstand bisher erlassenen
Verordnungen, hierdurch Folgendes:
8 1. Die gegenwärtige Polizei-Verordnung findet An—
wendung auf Rohpetroleum und dessen Destillationspro⸗
dukte (Petroleumäther, Gasolin, Benzin, Ligroin, Neolin,
Naphtha, Petroleum-Essenz, rectificirtes Petroleum, Putzöl,
Schmieröl u. s. w.) aus Braunkohlentheer oder Stein—
kohlentheer bereitete Oele (Photogen, Solaröl, Benzol u.
s. w.) und Schieferöle.
8 2. Die in 8 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden,
wenn sie unter einem Barometerstande von 760 mm schon
bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des
zunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe ent—
weichen lassen, zu Klasse J. im entgegengesetzten Falle zu
Klasse II gerechnet.
Die UÜntersuchung derselben, anf ihre Entflammbarkeit
hat mittels des Abel'schen Petroleumsprobers unter Be—
achtung der von dem Reichskanzler gemäß 8 2 der Kaiser⸗
lichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (R.⸗G.«Bl. S.
40) erlassenen Vorschriften zu erfolgen.
8 3. Mengen von mehr als 10000 kg Flüssigkeiten
der Elasse Il sowie Mengen von mehr als 1000 kg Flüssigkeiten
der Classe J dürfen nur auf besonderen Lagerhöfen
und nur mit Erlaubniß der Landesvpolizeibehörde gelagert
werden.
Diese Erlaubniß ist, falls nicht besondere Umstände
einzelne Abweichungen als zulässig oder nothwendig er—
icheinen lassen, an folgende Bedingungen zu knüpfen.
a. Der Lagerhof muß mit einer mindestens 2,80 m
hohen Mauer umgeben und so belegen sein, daß er bequem
bon allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren werden kann.
b. Die gelagerten Fluͤssigkeiten sowohl wie auch die
dieselben etwa umschließenden Baulichkeiten müssen min—
destens 60 m von allen außerhalb des Lagerhofs befindlichen
Gebäuden entfernt sein.
c. Die Sohle derjenigen Theile des Lagerhofs, welche
zur Lagerung der Flüfsigkeiten dienen, muß aus undurch—