Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebuͤhren:

Abonnements⸗
preis:

jährlich 2 Mark
sowohl hier als
wuswärts bei den
Postanstalten.

Kreis—

deren Raum
0
10 Pig.

die 4 gespaltene
Vetitꝛeile

Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

r. 29. Montag, 16. Juli.
Bekanntmachung des Königl. Regierungs⸗—
Präsidenten.

1883.

her besonders erfolgreich in der Weise bewirkt worden,
daß bei den Eheschließungen, bezw. bei den denselben vor⸗
angehenden Verhandlungen über das Aufgebot auf die er—
wähnten Bücher aufmerksam gemacht wird; indeß können
hierzu auch andere Gelegenheiten, wo Einwohner auf dem
Standesamte erscheinen, benutzt werden.
Gleichzeitig genehmigen wir, daß zur Entschädigung
der Standesbeamten für die baaren Auslagen und die Mühe—
waltungen ein Zuschlag von 5000 der Anschaffungskoste
erhoben wird und ermächtigen die Standesbeamten, auf
Ersuchen der Betheiligten in das Buch einen Eintrag über
das gerade in Betracht kommende Familien-Ereigniß unter
Beidrückung des Amtsstempeis unentgeltlich zu machen.
Trier,. den 22. Juni 1883.

Gemäß Artikel 25 alinea 3 u. 6 der Geschäfts-Anweisung
—VV
Diözese Trier vom 18. August 1877 (Amtsblatt 1877
Seite 253 ff.) ist die Einreichung der Kirchen-, Kapellen⸗,
und Stiftungs Rechnungen für diejenigen Kirchengemein—
den, welche das Kalenderjahr als Etatsperiode beibehalten
haben, bis zum 15. April jeden Jahres, und für diejeni—
gen Kirchengemeinden, welche das Etatsjahr von April zu
April angenommen haben, bis zum 15. Juli jeden Jahres
zu bewirken.
Die mit Einreichung der Rechnungen des verflossenen
Jahres noch im Rückstande befindlichen Kirchenvorstände
fordere ich demnach auf, mir die bezüglichen Vorlagen
unter Beifügung der festgesetzten Budgets und der Rech—
nungsbeläge des letztverflossenen, sowie der festgesetzten
Rechnungen des vorhergehenden Jahces, und sonstiger be—
hufs Pruüfung der Rechnungen erforderlichen Aktenstücke
haldigst zu macheu.
Trier, den 830. Juni 1883.
Der Regierung-Präsident.
Nasse.

Die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung und der Ernte—
Erträge betreffend.
Es ist für Jedermann von hohem Interesse rechtzeitig
zu erfahren, wie sich die Preise der landwirthschaftlichen
Erzeugnisse, und damit auch der wichtigsten Nahrungsmittel
doraussichtlich gestalten werden. Daher findet im Deutschen
Reiche alljährlich eine Ermittelung des Ernte-Ertrages statt.
Zu diesem Zwecke ist zweierlei erforderlich: einmal,
daß man die Ausdehnung der mit den verschiedenen Halm—
früchten, Futtergewächsen u. s. w. bestellten Flächen kennt,
und zweitens, daß man in Erfahrung bringt, welche Mengen
von solchen Früchten u. s. w. auf den damit bestellten
Flächen in einem bestimmten Erntejahre gewachsen sind.
Diese letzteren Ermittelungen finden alle Jahre im
Monat Februar statt; die erstere Erhebung dagegen ist
zum ersten Male im Sommer 1878 vorgenommen worden
und soll nach der Bestimmung des Bundesraths in Fristen
von etwa 5 Jahren wiederholt werden.
Demgemäß wird in diesem Jahre und zwar innerhalb
der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November für ganz
Preußen wiederum eine Ermittelung der landwirthschaft⸗
ichen Bodenbenutzung dergestalt staltfinden, daß für iede
einzelne Gemeinde festgestellt wird:
einmal welche Fläche des ganzen Gemeindebannes gegenwärtig
 aus Acker- und Gartenland, aus Wiesen, aus Weiden,
Hütungen, Oed- und Unland, aus Weinbergen, aus Forsten,
dus Haus- und Hofräumen, oder aus Wegeland und Ge⸗
wässern besteht und welche Aenderungen hierin gegen die
Aufnahmen des Jahres 1878 eingetreten sind,
sowie zweitens, welche Flächen des Acker- und Garten⸗
Landes mit den verschiedenartigen, wirthschaftlich wichtigeren
Früchten, mit Weizen, Spelz oder Roggen, mit Gerste,
Hafer, Haidekorn oder Hirse, mit Erbsen, Bohnen, Linsen,
mit Kartoffeln oder sonstigen Hackfrüchten, mit Raps, Flachs.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Zur Erhaltung eines geordneten Ausweises über den
Familieustand, sowie namentlich zur Erleichterung der Be—
schaffung der Angaben, welche bei Eintragungen in die
Standesamts-Register von den Betheiligten nach den ge—
setzlichen Vorschriften geliefert werden müssen, ist die Ein—
führung sogenannter Familien-Stammbücher in möalichst
vielen Familien wünschenswerth.
Ein recht zweckmäßiges Exemplar eines solchen ist von
den stellpertretenden Standesbeamten Trinckler und Schneider
in Leipzig hergestellt worden und haben dieselben sich be—
v gecsart. diese Bücher bei Abnahme von mindestens 25
Stü
ungebunden à Exemplar für 30 Pfg.
cartonnirt à Exemplar für 40 Pfg.
und mit Prachteinband (in rothem Leinen mit Golddruck)
à Exemplar für 1 Mark portofrei an die Standesbeamten
zu liefern.
Wir stellen allen Herren Standesbeamten empfehlend
anheim, sich eine Anzahl solcher Exemplare kommen zu lassen
und den Vertrieb derselben ag die Privaten zu übernehmen.
Bei umfangreicheren Standesämtern des Regierungs⸗
Bezirks Wiesbaden ist die Abnahme der Bücher schon seit⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.