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XV. Die Versammlung nimmt die Mittheilung ent⸗
gegen, daß das Projeet zur Anlage einer Brücke
über die Saar bei Louisenthal ausgearbeitet und
bei der Königlichen Regierung zu Trier zur Vorlage ge—
bracht sei.
deber dasselbe sind nach dessen landespolizeilicher Ge—
nehmigung zunächst die Betheiligten zu vernehmen.
XVI. Schließlich wurde vorgelegt das von dem Kreisbaumeister
fertig gestellte Project einer Bezirks—
straße von Fechingen über Bliesransbach bis
zur Bayrischen Landesgrenze in der Richtung
aach Bliesbolchen.
Zur Förderung der Ausführung desselben soll deie
Wegebau-Commission mit der Gemeindevertretung von
Kleinblittersdorf in Verhandlung treten.
Saarbrücken, den 5. Januar 1883.
Bekanmmmen anderer Behörden.
Stahdt Saarbrücken.
Verordnungen
betr. Schlachtzwang im öffentlichen Schlachthause
Schlachthofordnung und Kleischbeschau
n Anwendung des Gesetzes vom 18. März 1868, betr.
J die Errichtung ausschließlich zu benutzender öffentlicher
Schlachthäuser, und des Gesetzes zur Ergänzung und Ab—
änderung desselben, vom 9. März 1881, werden hiermit,
in Ausfuͤhrung der von Kgl. Regierung genehmigten, unterm
30. Mai d. J. publizirten Gemeindebeschlüsse, sowie ferner
auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes vom 11. März 1850
betr. die Polizeiverwaltung, unter Zustimmung der Stadt—
verordneten-Versammlung, für den Umfang des Polizeibezirkes
der Stadt Saarbrücken solgende Verordnungen erlassen.
1. Allgemeine Verordnungen.
81.
Das gewerbemäßige, wie auch das nicht gewerbemäßige
Schlachten von Rindvieh, Schweinen, Schafen, Ziegen darf
nach öffentlicher Bekanntmachung dieser Verordnungen von
dem durch die städtische Verwaltung zu bestimmenden und
bekannt zu machenden Zeitpunkte ab'nur in dem Gemeinde—
schlachthause (Distrikt: an der Malstatter Fahrt) vorge⸗
nommen werden, ebenso das Ausnehmen und Reinigen der
Eingeweide, wie alle Verrichtungen, die mit dem Schlachten
in unmittelbarem Zusammenhange stehen.
Bei Knochenbrüchen und ähnlichen Unglücksfällen, welche
den Transport des Thieres im lebenden Zuͤstande unmöglich
machen, kann ausnahmsweise die Tödtung an Ort und Sielle
geschehen; das Oeffnen und Ausnehmen muß jedoch im
Schlachthause stattfinden. Die Notwendigkeit der Tödtung
außerhalb ist durch ein thierärztliches Atteft nachzuweisen.
Füur die Benutzung des Schlachthauses gellien die Be—
timmungen der Schlachthofordnung.
2.
Alle Personen, welcheid dem Gemeindebezirke das
Schlächtergewerbe oder den Handel mit frischem Fleische als
stehendes Gewerbe betreiben, dürfen das Fleisch von Schlacht⸗
bieh, welches sie nicht in dem hiesigen öffentlichen Schlacht—
hause, sondern in einer andern, innerhalb eines Umkreises
von 75 Kilom. gelegenen Schlachtstätie geschlachtet haben
oder haben schlachten lassen, nicht feilbieten. Ueber die Her—
kunft von Fleisch aus größerer Entfernung als 75 Kilom.
ist genügend beglaubigter Nachweis zu führen.
83.
Alles in das öffentliche Schlachthaus gebrachte Schlachtvieh
ist zur Feststellung seines Gesundheitszustandes sowohl
oor als nach dem Schlachten einer Untersuchung durch einen
Sachverständigen zu unterwerfen.
84.
Frisches Fleisch, welches von außerhalb in den Stadt—
dezirk eingebracht wird, darf nicht eher feilgeboten und in
Bastwirtschaften und Speisewirtschaften nicht eher zum Ge—
ausse zubereitet werden, bis dasselbe im öffentlichen Schlacht—
jause durch einen Sachverständigen untersucht worden ist.
II. Behörden für das Schlachtwesen und die
Flelsaheschan.
5.
Für die Beaufsichtigung des Schlachthofes und des ge—
ammten Schlachtwesens und zugleich für die Untersuchung
des Schlachtviehes und die Fleischbeschau ist von der Stadi
ein Schlachthofverwalter angestellt.
Der Schlachthofverwalter ist als städtischer Polizei—
beamter vereidigt und dadurch befugt, alle Zuwiderhand—
lungen gegen die Schlachthof— und Fleischbeschau-Ordnung
zu protokolliren und zur Bestrafung anzuzeigen.
86.
Im Auftrage und in Vertretung der städtischen Ver—
waltung sind dem Schlachthofverwalter vorgesetzt:
1) Die städtische Schlachthauskommifsfion für
das Schlachtwesen und die Verwaltung des Schlachthofes.
27 Die städtische Fleischbeschaukommission von
Sachverständigen für die Untersuchung des Viehes und Fleisches
auf seinen Gesundheitszustand.
III. Schlachthofordnung ·
87.
Das Einbringen des Viehs in den Schlachthos, die
Schlachtungen und die damit in Verbindung stehenden Ver—
richtungen sind in folgenden Tagesstunden vorzunehmen und
zu beendigen:
1) An den Wochentagen
im Mai bis August von 4 Uhr morgens ab,
„Maärz, April, Sept., Okt., » 84
„November bis Februar „6,
bis 12 Uhr mittags, ferner von 2 Uhr nachmittags ab bis
abends 8 Uhr.
2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von den
norgenannten Morgenstunden ab bis morgens 8 Uhr.
Unter Zustimmung des Schlachthofverwalters kann in
nachweisbar dringenden Fällen auch nach 8 Uhr abends bis
spätestens 10 Uhr geschlachtet werden, gegen Entrichtung
ꝛiner Zuschlagsgebühr an den Schlachthofverwalter.
88.
Beim Einbringen in den Schlachthof ist jedes Stück
Vieh zur Untersuchung auf seinen Gesundheitszustand dem
Schlachthofverwalter sofort vorzuführen. Die Eigenthümer
sjaben dabei, auch ohne Aufforderung mitzutheilen was ihnen
iber den Gesundheitszustand des Thieres bekannt ist. Die
Unterlassung betreffender Mittheilungen ist strafbar.
878.
Die Schlachtung darf nicht eher vorgenommen werden,
bis der Schlachthofverwalter solche auf Grund seiner Unter—
suchung für zulässig erklärt hat. Verordnet der Schlachthof⸗
verwalter in Verdachtsfällen. daß ein Thier zu weiterer Re—