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gewandt und eine hinreichende praktische und theoretische
Ausbildung erlangt habe, um zu der Erwartung zu be—⸗
rechtigen, er werde demnächst die forstliche Laufbahn mit
genügendem Erfolg fortsetzen können.
Das so vervollftändigte Lehrattest hat der Forstmeister
sodann dem Lehrherrn zurückzugeben, welcher dasselbe ver⸗
schlossen dem Lehrling unter der Adresse desjenigen Batail⸗
lons, bei welchem die Einstellung erfolgt, aushändigt.
5. 8 9 lautet künftig:
Diesenigen Jäger, welche sich über die zweckmäßige
und erfoigreiche Verwendung derLehrzeit (F8) durch ein
vollftändig genügendes Lehr-Attest auszuweisen vermögen,
werden auch während des aktiven Militärdienstes durch
Unterricht im Zimmer und Unterweisung im Walde fort
gebildet. Die zu diesem Behufe für die Jäger⸗Bataillone
erforderlichen forstlichen Lehrkräfte und Lehrmittel werden
von der Forstverwaltung beschafft.
Wegen Unterweisung im Walde durch Excursionen und
Theilnahmme an den Waldarbeiten wird das Erforderliche
zwischen der Militär- und Forstverwaltung vereinbart.
IV. Die Jägerprüfung.
Zulassung zur Prüfung.
6. 8 10 lautet künftig:
Diejenigen Jäger, welche den vorstehenden Bedin⸗
gungen genügt und sich tadellos geführt haben, werden
bis zum 25. Februar ihres dritten Dienstjahres, die ein⸗
jährig freiwilligen Jäger bis zum gleichen Termin ihres
erften Dienstjahres, der Inspektion der Jäger und Schützen
von den resp. Bataillons-Kommandeuren u. s. w. wie im
bisherigen 89 des Regulativs.
Ausführung der Prüfung.
7. 8 11 lautet künftig:
Fur jedes Jäger-Bataillon wird vom Chef der Forst⸗
verwaitung eine Prüfungs-Kommission aus zwei Ober⸗
förstern, einen oder zwei Forstineistern und einen forsttechnischen
Kommissarius der Centralforstverwaltung bestell.
Diese Kommission hat nach dem vorgeschriebenen Prüfungs-Reglement
die ihr überwiesenen Jäger zu prüfen und für
diejenigen, welchen allen Anforderungen des Reglements
genügt haben, ein stempelfreies Zeugniß (Lehrbrief) aus—
zuferligen, worin das Gesammtergebniß der Prüfung mit
einem der Prädikate: Sehr gut — gut — genügend —
ziemlich genuͤgend — auszudrücken ist; für diejenigen, welche
den Anforderungen nicht genügt haben, ist hierüber ein
Bescheid auszustellen.
Wiederholung der Prüfung beim Nichtbestehen der—
selben ist nur einmal bei dem nächsten Prüfungstermin
zulässig, wenn die Prüfungs-Kommission solches befür⸗
woriet und der Jäger durch Kapitulation mit seinem Trup⸗
pentheil sich verpflichtet, wenigstens bis zum Bekannt⸗
werden des Ergebnisses der wiederholten Prüfung im al⸗
tiven Dienst zu verbleiben. Es kann aber in diesem Falle
unter allen Umständen nur die Qualifikation der Jäger
stlafse AII erlangt werden.
Die Prüfungs-Kommissionen haben sich so einzurichten,
daß die Prüfungs-Zeugnisse und Bescheide, bis spätestens
zum ersten August in den Händen der Inspektion der
Jäger und Schützen sind, damit die Verpflichtungs-Ver⸗
handlung im Sinne des 8 14 und 88 vor dem allgemei—
Entlassungstermin endgiltig geregelt sein können.
Feststellung des Gesammtergebnisses der Prüfung.
8. 8 182 lautet künftig:
Die Zeugnisse und Bescheide ( 11) werden von der
Prüfunagas-Kommission mit einem Verzeichniß
der Bestandenen, worin dieselben nach ihrer Qualifi⸗
kalion mit der Maßgabe zu rangiren sind, daß bei
gleichen Prüfungs Ergebnissen dem mit besserer Füh⸗
rung im Militärdienst der Vorzug gegeben wird,
der Nichtbestandenen u. s. w. wie im bisherigen 8 11
des Regulativs.
9. g 18 lautet künftig wie der bisherige 8 12 des
Regulativs, nur sind die Worte zu streichen: „und bilden
Asdann die Jäger⸗Klasse A im Ällgemeinen.“
10. der bisherige z18 des Reqgulativs fällt fort.
Berlhlin, den 1. April 1883.
Der Minister Der Kriegs⸗Minister
für Landwirthschaft, Bronsart von Schellendorf.
Domänen und Forsten
Lucius.
Vorstehende Ministerial-Verfügung bringen wir unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachungen in unserem Amts⸗
II. F. 6057
vlatt vom 30. April 1879 ——— und vom 6. April
1880 II. F. 4146 mit dem Bemerken hiermit zur öoffent⸗
lichen Kenntniß, daß die Bestimmung im 8 2 hinsichtlich
der dreijährigen Lehrzeit auf diejenigen, vor Beginn des
17. Lebensjahres in die Lehre getretenen Lehrlinge, welche
bei Erlaß der obigen Ministerial-Verfügung bereits in
der Lehre standen, keine Anwendung findet.
Trier, den 2. Juni 1883.
Nach Mittheilung des Königlichen Ministeriums der
auswärtigen Angelegenheiten zu Berlin ist der am 18. De⸗
zember 1841 zu Düren geborene Oberheitzer Wilhelm
Aloys Wyrauch (Weyrauch Weirauch) am 6. Juni 1881
im Civilhospital zu Gibraltar verstorben.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt—⸗
niß gebracht, daß es bis jetzt nicht gelungen ist, die Erben
des Verstorbenen noch zu ermitteln.
Trier, den 1. Juni 1883.
Durch Erlaß des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rhein—
provinz vom 80. Mai d. J. ist dem Vorstand des Rheini⸗
schen Provinzial-Pferdezuchtvereins in Coin die Erlaubniß
ertheilt worden, im Monat August d. J,— in Elberfeld eine
offentliche Ausspielung von Pferden, Equipagen, Reit—
Fahr,- und StallUtensilien zu veraustalten und die aus—
ugebenden Loose in der Rheinprovinz zu vertreiben.
Trier, den 4. Juni 1883.
Durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 21. Mai d. J.
ist dem Verein für den Bau einer katholischen Kirche im
Hartenfelde zu Mainz die Erlaubniß ertheilt worden, Loose
zu der von demselben Behufs Beschaffung von Geldmitteln
zum Kirchenbau unternommenen Ausspielung von Brillanten,
Gold⸗, Silber⸗, Industrie- und Kunstgegenständen bei
einer Ausgabe von 100000 Loosen in 4 Klassen zum
Preise von“ 2 M. für die erste, 1M. für die zweite,— M.
fur die dritte und drei M. für die vierte Klafse innerhalb
des Preußischen Staates und zwar in der Rheinprovin
und in den Provinzen Westfalen und Hessen⸗Nassau abzu⸗
etzen.
Trier, den 6. Juni 1883.