Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.
Montag, 2. Juli.

die 4 gespaltene
Petitzeile

vr. 27.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

1883.

welchem der Lehrling bis zum 1. Oktob er eine zweijährige
Lehrzeit beendet haben wird, wenn die Körperbeschaffenheit
desselben die Erwartung begründet, daß er zum Militärdienst
 für brauchbar befunden werden wird. Die Lehrzeit
dieser Kategorie von Jägern ist demnächst zu dem genannten
Zeitpunkt als vorschriftsmäßig beendet anzusehen, sofern
dieselben bei der Gestellung von der Ober-Ersatz- Kommission
als zum Militärdienst tauglich erklärt worden sind.
Bis zum Beginn der Lehrzeit u. s. w. wie im Requ—
lativ al. 2.

Verfügung, betreffend die theilweise Abäänderung der 88 2, 8 und 7 bis
13 des Regulativs über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren
Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militärdienst im Jäger⸗
corps vom 15. Februar 1879.
Nachdem der forstliche Fortbildungs-Unterricht der ge—
lernten Jäger während des aktiven Militärdienstes in Ge—
mäßheit des 8 13 des oben genannten Regulativs nunmehr
zur festen Organisation gelangt ist, ist es als zweckmäßig
erkannt worden, die Jäger-Prüfung, welche bisher nach
z9 des Regulativs im ersten Militärdienstjahr abgehalten
wurde, künftig in das dritte Dienstjahr zu verlegen und
zugleich bei Feststellung der Anciennetät der bestandenen
Jäger der militärischen Führung und namentlich dem Ver—
halten der Letzteren während des forstlichen Unterrichts
einen größeren Einfluß einzucäumen als dies visher ge—
schehen konnte.
Auch haben sich durch den Umstand, daß eine unver⸗
hältnißmäßig große Anzahl von Lehrlingen, welche im zu⸗
lässig frühesten Lebensalter in die Forstlehre eingetreten
sind, bei der demnächstigen Gestellung von der Ober-Er—
satz Kommission vom Militärdienst zurückgestellt werden muß⸗-ten,
 Unzuträglichkeiten ergeben, welche eine anderweite Fas—
sung der 88. 2, 8 und 7 des Regulativs nothwendig er—
scheinen lasfen.
Demgemäß bestimmen wir, daß hinsichtlich der Be—
stimmungen in den 88 2, 8 und 7 bis 13 des Regulativs
über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren
Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militär—⸗
dienst im Jägercorps vom 15. Februar 1879 künftig folgende
abändernde Vorschriften in Geltung treten sollen:
II. Die Lehrzeit.
Eintritt in die Lehre.
1. 8 2 lautet künftig:
Die Zulassung zum Dienst im Jägercorps Behufs Er—
werbung der Forstanstellungs-Berechtigung ist nur statthaft
nach vorschristsmäßiger Absolvirung der Lehrzeit des Forst—
und Jagdwesens. Der Eintritt ü. s. w. .... wie im
Regulativ bis zu den Worten: „vollendet wird“ am Schluß
des ersten Alinea.
Dann ist einzuschieben:
Die Lehrzeit ist eine mindestens zweijährige und für
diejenigen Aspiranten, welche vor Beginn des 17. Lebensjahres
 eintreten wollen, grundjfätzlich eine dreijährige. Es
bleibt jedoch dem Oberforstmeister des Bezirks überlassen,
auf den Vorschlag des Lehrherrn auch für die vor Beginn
des 17. Lebendjahres in die Lehre getretenen Lehrlinge bei
tadelloser Führung und guter Leistung die Anmeldung zum
Militärdienste (F 7) in demfenigen Jahre zu gestatten, in

Wahl des Lehrherrn.
2. al. 1 des 8 3 lautet künftig:
„Die Lehrzeit kann während des ersten, bezw. für die—
jenigen Lehrlinge, welche nach 8 2 eine dreijährige Lehrzeit
zu absolviren haben, während der beiden erften Jahre bei
jedem vom Forstmeister und Oberforstmeister des Bezirks
zur Annahme eines Lehrlings ermächtigten, im praktischen
Forstdiensie des Staates, der Gemeinden, öffentlichen An—
stalten oder Privaten angestellten Forstbeamten absolvirt,
muß aber während des zweiten, bezw. bei dreijähriger Lehrzeit,
 während des drittlen Jahres bei einem Staatsober⸗
förster oder bei einem vom Forstmeister und Oberforstmeister
des Bezirks zur Ausbildung von Lehrlingen ermächtigten
berwaltenden Beamten des Gemeinde⸗Instituten- oder Pri—
vatforstdienstes zugebracht werden“.
3. hinsichtlich des 8 7.
Am Schluß bes ersien Alinea ist hinzuzufügen: „bezw.
bei den vor Beginn des 17. Lebensjahres eingetretenen
Lehrlingen, daß die Anmeldung zum Militärdienst gestattet
worden ist (6 2)*.
4. hinsichtlich des 8 8.
al. 1 und 2 bleiben unverändert,
al. 8 lautet künftig folgendermaßen:
Bei seiner Einstellung hat der Forstlehrling ein nach
dem Muster B auszustellendes, stempelfreies Attest seines
Lehrherrn über vorschriftsmäßige Absolvirung der Lehrzeit
und über moralische Führung, Fleiß und Befähigung dem
Bataillons-Kommandeur verschlossen abzuliefern. Dieses
Attest ist vom Lehrherrn unter Anheftung der Bescheinig—
ung über die Befähigung zum Eintritt in die Lehre (6 2)
und der Annahme-Genehmigung (5 83) dem Besirks-Forstme
 ister einzureichen.
Derselbe ist verpflichtet, nicht nur von dem Gang der
Fortbildung des Lehrlings während der Lehrzeit Kenntniß
zu nehmen, sondern auch am Schluß der Letzteren eventl.
durch eine speziell zu diesem Zwecke abzuhalteude Prüfung
sich über die Fortschritte des Lehrlings und den Grad der
erlangten Ausbildung ein hegründetes Urtheil zu verschaffen
und aͤuf dem Lehr⸗Attest nach pflichtmäßigem Ermessen da⸗
hin abzugeben, ob der Lehrling die Lehrzeit sachaemäß an⸗
            
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