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Saarbrücker
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auswärts bei den
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die 4 gespaltene
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 26. Montag, 25. Juni. 1883.
ekanntmachungen der Provinzial-Behö Seite 249 abgedruckte Gesetz wird hiermit wieder holt zur
B N 9 d ge Pp b nzial B sorden öffentlichen Kenntniß gebracht, indem wir die Gast⸗ und
ach Z28 des Gesetzes vom 27 Marz 1824 (Gefetz. Schankwirthe noch besönders darauf aufmorksam machen
sammluung Seite 101) scheiden die im Jahre 1877 für den Laß sie rechtzeitig. die erforderliche Vorbereitun an
Rheinischen Provinzial-Landtag gewählten Abgeordneten lreffen haben, use in ihren Gast- und eee
—— 8 — sind daher un Ersatz so⸗ schaften bis zum 1. Jan uar 1884 mit vorschriftsmäßigen
wohl dieser, als auch der später gewählten, aus anderen Sautgefäßen für die Verabreichung von Wein, Hoͤst⸗
Gründen ausgeschiedenen Abgeordneten und Stellvertreter Ten —* oder Bier 6128 doi mi gehöruig
Wnnsleeeiigeren Abhaltung demnächst von mir gestempelten Flüssigkeits maßen zur Prüfung ihrer Schank⸗
Indem ich dies uͤr öffentlichen Kenntniß bringe, lade gefäße G.Nn versehen
ich san e Pr eienn ge, dade Du mnt Beginn des nächsten Kalenderjahres sämmt ⸗
ilie Wahe munfähigen der Provinz hiere liche in den Gast- und Schenkwirthschaften zur Verab⸗
durch ein, sich zeitig mit den Beweisen ihrer Qualification reichung der in Rede stehenden Getränke dienenden Schank—
zu versehen und sich damit bei den Wahlen, deren Ort Zung as3
— ue gefäße, welche die vorschriftsmäßige Inhaltsbezeichnung
und Tog paher bestimut werden wird, einzufinden. dicht bragen, oder sonst den Anforderungen des Gesetzes
oblenz, den ß. Jun 888. zicht genügen, ausnahmslos der Einziehung unterliegen
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz. eedene so haben fäumge Gewerbetreibende die empfindvon
Bardeleben. lichsten Nachtheile zu gewärtigen. 8
—— Mit Rücksicht darauf, daß die gesetzmäßige Bezeich-Bekanntmachungen
der Königl. Regierung. nung des Sollinhalts der Schankgefäße nicht den Aich—
Vom 1. Juli d. J. ab können bis auf Weiteres die imtern übertragen worden ist, bleibt es den Gast⸗ und
Zinsscheine sämmtlicher Preußischer Staats schuidverschrei⸗ Schankwirthen überlassen, dieselbe sich auf beliebige Weise
bungen außer bei der Staatsschulden-Tilgungskasse, den zu verschaffen, wobei sie jedoch unter allen Umständen fkür
Regierungs und Bezirkshauptkassen, der Kreiskasse in die Richtigkeit der Bezeichnung haftbar sind.
Fraͤnkfurt am Main und den betreffenden Kassen der di— Trier, den 6. Zuni 1883.
flen und indirekten Steuerverwaltung, auch bei der hie— — — ————
siee Reichsbeanthaupttoffe, bei sämmtüchen innerhalb und Bekanntmachungen anderer Behörden.
außerhalb des Preußischen Staats gebietes belegenen Reichs⸗ Polizeiverordnung.
bankhauptstellen und Reichsbankstellen sowie bei den Reichs⸗ Auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗-Verwaltung,
baͤnttonmunbiten in Cöslin und Insterburg zur Einlösung vom 11. März 1850 8 5 und 8 6 wird für den Gemein—
gebracht werden. debezirk der Stadt Saarbrücken nach geschehener Auhörung
Die Zinsscheine sind zu dem Zwecke, nach den ein— und Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung fol—
zelnen Schuldgaitungen und Werthabschnitten geordnet, der gende Polizeiverordnung erlassen:
Einlösungsstelle mit einem Verzeichniß vorzulegen, welches 8 1. Das öffentliche Baden in dem canalisirten Saar⸗
die Stückzahl und den Betrag fuͤr jeden Werthabschnitt an— fluß und dessen Zuflüsse ist verboten.
gibt, aufgerechnet ist und des Einliefernden Namen und g 2. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 9 Mark
Wohnung ersichtlich macht. oder entsprechender Haft bestraft.
Berlhin, den 16. Mai 1883. g 8. Bie Verordnuna tritt von dem heutigen Tage
Hauptverwaltung der Staatsschulden. an in Kraft.
Sydaw. Hering.“ Merleker. Michellv. Saarbrücken, den ————
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit nochmals er irgermeister
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 7. Juni 1883.
Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schank⸗
gefaͤße vom 2 Juli 1881.
Vorstehendes in ReichsgeseßBlalte vom Jahre 1881