Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

102

waltung der direkten Steuern daselbst, die Provinzial-Steuerdirektoren
 und die Direktoren der Renten⸗
banken, —
beziehungsweise an die Chefs dieser Behörden.
Hinsichllich der Anträge der Wartegeldempfänger und
Pensionäre aller Ressorts gilt dasselbe, was in Betreff der
unter Nr. 1gedachten Eingaben der Pensionäre bemerkt
ist, mit der Maßgabe, daß die Eingaben derjenigen Warte⸗
geidempfänger der Justizverwaltung, welche das Wartegeld
aus Kap. 76 Tit. 2 des Etats dieser Verwaltung beziehen,
nicht an die Provinzialbehörde, welche der die Wartegel—⸗
der⸗Rechnung legenden Kasse vorgesetzt ist, sondern an die
Vorstandsbeamten der Oberlandesgerichte zu richten sind.
8) Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind schon
zum 1. Juli 1882 zu entrichten. Von denjenigen Beamten,
welche zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes Mitglieder
einer der im 8 23 desselben bezeichneten Anstalten waren
und vor dem 1. Juli 1882 in der unter Nr. 2 bezeich—
neten Form der dort gedachten Behörde schriftlich anzeigen,
daß sie auf das Wittwwen⸗ und Waisengeld verzichten, sind
die zu dem fraglichen Termine fälligen Beiträge nicht zu
erheben, vorbehaltlich der nachträglichen Entrichtung, wenn
nicht rechtzeitig vor dem 1. Oklober von den Beamten
unter Bestaͤtigung des früher ausgesprochenen Verzichts der
Nachweis geführt wird, daß sie noch am 1. Juli Mitglie⸗
der der Anstalt waren.
4) Diejenigen Beamten, welche von der ihnen nach 8
28 zustehenden Befugniß auf Befreiung von Wittwen⸗- und
Waisengeldbeiträgen keinen Gebrauch machen wollen, sind be⸗
rechtigt, aus derjenigen Versorgungsanstalt, welcher sie bis—
her als Mitglieder anzugehören verpflichtet gewesen sind, aus—
zuscheiden. Der Antrag auf ein Ausscheiden aus solcher An—
ftalt ist an die Direktion der betreffenden Anstalt zu richten
und mit einem begleitenden Schreiben an die nämliche Be—
hörde zur weiteren Vermittelung einzureichen, welcher die
Anträge auf Freilassung der Beamten von Entrichtung der
Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge vorzulegen sind. (Nr 2.)
Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden
der Beamten aus den staatlichen Versorgungsanstalten,
namentlich auch darüber, ob den Beamten außer dem voll⸗
ständigen Ausscheiden auch das Recht auf Ermäßigung
der Versicherungssumme zusteht, werden von den Verwal⸗
rungen der Anstalten zur öffentlichen Kenntniß gebrach twerden.
5) Die Anträge auf Bewilligung von Wittwen- und
Waisengeld an Hinterbliebene pensionirter Beamten find
an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welche der die
letzte Pensionsrate verrechnenden Kasse vorgesetzt ist. Die
Kaͤssen, welche diese Pensionsrate gezahlt haben, werden be—
auftragt werden, die Einsendung der Anträge an die Pro—
vinzialbehörde auf den Wunsch der Betheiligten zu ver—⸗
mitteln.
6) Anträge auf Erhöhung bereits bewilligter Wittwen—
und Waisengelder in Gemäßheit des 8 11 des Gesetzes
sind an diejenige Provinzialbehörde zu richten, welche der
diese Kompetenzen verrechnenden Kasse vorgesetzt ist.
Berlin, den 5. Juni 1882.
Der Finanzminister,
Bitter.

Auf Anordnung des Herrn Finanz-Ministers wird be—
hufs Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai d. Is., be—
ireffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der un—
mittelbaren Staatsbeamten (G.⸗S. S. 298) für die In—
teressenten der Königlichen Allgemeinen Wittwen-Verpfleg⸗
ungsanstalt Folgendes bekannt gemacht:

1) Mitglieder unserer Anstalt, welche auf Grund des
neuen Gesetzes Wittwen- und Waisengeld-Beiträge an die
Staatskosse leisten, sind berechtigt, nach ihrer Wahl aus
der Anstalt auszuscheiden, oder in derselben zu verbleiben.
Dieselben können auch in der Anstalt verbleiben und die
bisherige Versicherungssumme herabsetzen.
Auträge auf Ausscheiden oder auf Herabsetzung der
Versicherungssumme sind nur für den 1. April oder 1J. Ok⸗.
ober jeden Jahres zulässig. Dieselben sind unter Bei⸗
legung des Receptionsscheines an unsere Adresse zu richten
und mit einem begleitenden Schreiben derjenigen Behörde
sin der Regel der vorgesetzten Probinzialbehörde) einzu⸗
reichen, welcher von dem Departementschef die Ausführung
des Gesetzes übertragen ist. Wartegeldempfänger und Pen⸗
sionäre können diese Anträge der die Bezüge zahlenden
Kasse zur Weiterbeförderung übergeben.
Die zuständigen Behörden werden die Anträge nach
naäherer Anweisung des Herrn Finanz⸗Ministers mit der
nöthigen Bescheinigung versehen an uns einreichen.
3) Die urspruͤnguch fesigesetzten Beiträge müssen bis
zum Ablaufe desjenigen mit dem 1. April oder 1. Oktober
beginnenden Halbjahrs bezahlt werden, in welchem der ad
1rwähnte schriftliche Antrag über den Austritt oder die
Pensionsermäßigung an uns gelangt. Dagegen bleiben den
betreffenden Mitgliedern gegenüber auch die Verpflichtungen
unserer Anstalt bis zu dem gedachten Zeitpunkte in Kraft.
3) Eine Vergütung für den erfolgten Austritt oder
die ersolgte Pensionsermaäßigung ist nach 22 unseres Reg
lements dom 28. Dezember 1778 in keinem Falle statthaft.
4) Beim Austritt aus der Anstalt wird nach Erfül—
lung der zu 1 und 2 gedachten Bedingungen die Pensions⸗
versicherung in den diesseitigen Büchern gelöscht.
5) Bei einer Herabsetzung der Versicherungssumme
unter denselben Vorqussetzungen wird selbstverständlich auch
der halbjährliche Beitrag verhältnißmäßig ermäßigt, Be⸗
züglich des verbleibenden Versicherungsbetrages, der in
Markbeträgen bestehen muß, die durch 75 ohne Rest theil⸗
bar sind, bleiben die erworbenen Rechte gewahrt. Der
Herabsetzungsvermerk wird von, uns auf den Receptions⸗
schein gesetzt, der demnächst zurückgesandt wird.
Berlhin, den 9. Juni 1882.
General⸗Direktion der Königlichen allgemeinen
Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt.
Dr. Rüdorff.
Unter Bezugnahme auf unsere in einer Ertranummer
des Amtsblattes erschienene Bekanntmachung vom 16. d.
Mis. II X. 8044 wird im Anschluß an die darin erwähnte
und gleichzeitig abgedruckte Bekanntmachung des Herrn
Finanz-Ministers vom 5. d. Mts. zur Ausführung des
Gesetzes vom 20. Mai d. J., betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten
Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Nach 8 6 des Gesetzes und Nummer 1 der Bekannt⸗
machung des Herrn Finanz-⸗Ministers sind die zur Zeit des
Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. Is.) bereits pensio⸗
nirten Staats-Beamten, welche weder in einer vor ihrer
Pensionirung geschlossenen Ehe leben, noch unverheirathete
eheliche oder durch nachgefolgie Ehe legitimirte Kinder unter
18 Jahren aus einer solchen Ehe besitzen, von Entrichtung
der Wutwen- und Waisengel dbeiträge defreit. Sie müssen
dies aber vorschriftsmäßig nachweisen.
Es läßt sich nicht erwarten, daß die Nachweise über
diese Befreiungen Seitens der Pensionäre unseres Bezirkes
so frühzeitig erbracht werden, daß wir vor dem 1. Jul
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.