Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kr eis—

die 4 gespaltene
Petitzeile

F r. 26.

Montag, 26. Juni 1883.

1882.

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Behufs Unterscheidung der Bauführer, welche die erste
Prüfung für den Staatsdienst im Bau- und Maschinenfache
 abgelegt haben, von den nicht geprüften Technikern,
sollen fortan die auf Grund dieser Prüfung zu ernennenden
Bauführer und Maschinenbauführer zu „Regierungs—
Bauführern“ dezw. zu „Kegierungs-Maschinen—
bauführern“ ernannt, auch die bereits ernannten Bau—
führer und Maschinenbauführer hierdurch ermächtigt sein,
sich als „Regierungs-Bauführer“ und „Regierungs-Ma—
schinenbauführer“ zu bezeichnen. Solches wird hiermit in
Abänderung des 8 7 der Prüfungsvorschriften vom 27.
Juni 1876 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. Mai 1882.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten,
Maybach.

hörden in nächster Zeit mit eingehender Anweisung ver—
sehen werden. Im Anschluß hieran wird Nachstehendes
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1) Pensionirte Beamte, welche auf Grund des 85
Nr. 4 und s sowie des 86 des Gesetzes die Befreiung
von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen beanspruchen, haben
durch Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ihres Wohn—
ortes oder in sonst glaubhafter Weise den Nachweis zu er—
bringen, daß sie weder in einer vor ihrer Pensionirung
geschlossenen Ehe leben noch unverheirathete eheliche oder
durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren
aus einer solchen Ehe besitzen. Die Eingabe, durch velche
dieser Nachweis geführt wird, ist von ihnen an diejenige
Provinzialbehörde (Regierung, Finanz-Direktion in
Hannover, Ministerial⸗Militär- und Baukommission in Ber⸗
lin) zu richten, welche der die betreffende (Pensions-) Rech—
nung legenden Kasse vorgesetzt ist. Die Kassen, welche die
Pension zahlen, werden beauftragt werden, auf den Wunsch
der Betheiligten die Einsendung der Eingaben an die Pro
vinzialbehörden zu vermitteln.
2) Beamte, welche als Mitglieder einer Versorgungs—
Anstalt auf Grund des 8 28 des Gesetzes unter Verzicht
auf Wittwen- und Waisengeld die Befreiung von Wittwen.
und Waisengeldbeiträgen beanspruchen, haben unter Bei—
bringung entsprechender Beläge den Nachweis zu führen,
daß sie zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also am
1. Juli d. Is. noch Mitglieder einer der in jenem Para—
graphen gedachten Versorgungsanstalten waren und diese
Mitgliedschaft nicht erst nach der Verkündigung des Ge—
setzes erworben haben. Die dabei abzugebende Erklärung
wird dahin zu lauten haben:
daß der Antragsteller auf Grund des Gesetzes vom
20. Mai 1882 (G.S. S. 298) seine Freilassung
von der Entrichtung der Wittwen- und Waisengeld—
beiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künf.
tigen Hinterbliebenen auf das in den 88 7 ff. des
bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisen—
geld ansdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei,
daß, falls diesem Antrage stattgegeben werden sollte,
dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei.
Die desfallsigen Anträge der aktiven in der provin—
ziellen oder Lokalverwaltung angestellten Beamten aus dem
Ressort des Finanz-Ministeriums, sowie aus dem gemein—
schaftlichen Ressort desselben und des Ministeriums des In—
nern beziehungsweise des Ministeriums für Landwirthschaft
ec. sind an diejenigen Provinzialbehörden zu richten, welcher
die Beamten angehören oder nachgeordnet sind, namentlich
also an
die Ober⸗Präsidenten, die Regierungen, die Finanz⸗
Direktion in Hannover, die Ministerial⸗Militär- und
Baukommission in Berlin, die Direktion der Ver—

Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Besetzte Hülfspredigerstelle.
Der Pfarrer Ferdinand Wagner in Herchen ist von
uns auf Grund geschehener Gemeindewahl zum Hülfspre⸗
diger der evangelischen Gemeinde zu Sulzbach, Synode
Saarbrücken, mit dem Rechte der Nachfolge im Pfarramte
ernannt worden.
Coblenz, den 81. Mai 1882.
Consistorium der Rheinprovinz.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.

Nachstehend bringen wir zwei von dem Herrn Finanz—
Minister unterm 5. d. Mts. und von der GeneralDireklivn
der allgemeinen Wittwen ⸗Verpflegungsanstalt unterm 9. d.
Mis. erlassene Bekanntmachungen zur Ausführung des Ge—
setzes vom 20. Mai. ds. Is., betreffend die Fürsorge für
die Wittwen und Waisen der unmiltelbaren Staatsbeamten
zur öffentlichen Kenntniß.
Gleichzeitig weisen wir sämmtliche Bürgermeister an,
dafür Sorge zu tragen, daß die in ihren Bezirken wohnen—
den Staatsbeamten und Staats-Pensicnaire (soweit sie nicht
selbst das Amtsblatt halten) thunlichst von dem Inhalte
der Bekanntmachungen in Kenntniß gesetzt werden.
Trier, den 16. Juni 1882.

„„ur Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai d. J. betref—
fend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittei—
baren Staatsbeamten (G.S. S. 298) werden die Be—
            
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