Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Ar. 25.

Montag, 19. Juni 1882.

18828.

— —s

Bekanntmachung der Königl. Regierung.

des Ausgrabens und Entwurzelns dieser Reben zu ent—
halten haben, da wegen der damit verbundenen Gefahr
des Verschleppens der Reblaus nur die von mir ernannten
Aufsichts-Commissare und Sachverständigen in Reblausan—
gelegenheiten zur Vornahme von Untersuchungen durch Aus—
graben und Entwurzeln der Reben befugt sind.
Coblenz, den 25. Mai 1882.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.

Nachdem im Laufe des verflossenen Sommers und
Herbstes die Reblaus auf dem Banne der Gemeinde Hei—
mersheim bei Neuenahr und in zwei Gärten in Bonn auf—
gefunden worden, liegt die Befürchtung nahe, daß auch noch
an anderen Orten der Rheinprovinz das verderbliche In—
seet Eingang gefunden haben kann.
Um den großen Gefahren, welche das Umsichgreifen
der Reblausinfection im diesseitigen Weinbaugebiete für
den Wohlstand der Winzer in sich birgt, wirksam vorzu—
beugen, ist vor allen Dingen die sorgfältige Beobachtung
aller Weinberge und Rebpflanzungen geboten. Denn nur
da, wo die Reblaus im ersten Auftreten begriffen ist und
die Infection noch einen beschränkten Umfang hat, läßt
sich hoffen, daß die anzuwendenden Vernichtungs- und
Desinfectionsmaßregeln volle Wirkung haben und die Wei—
terverbreitung des Insects durchgreifend verhindern werden.
Hat dagegen die Reblausinfection schon größere Ausdeh—
nung gewonnen, so ist, wie der traurige Vorgang in Frank—
reich zeigt, dessen Weinbaugebiet bereits in einem sehr
erheblichen Theil durch die Reblaus vernichtet ist und fort—
gesetzt größere Einbußen erleidet, der Fortschritt der Zer—
störung nicht mehr zu hemmen.
Es kommt daher darauf an, die Reblaus bei ihrem
ersten Erscheinen zu entdecken.
Ich richte deshalb an alle Bewohner der Rheinpro—
vinz das Ersuchen, von jeder in den Weinbergen, Gärten
oder Rebschulen wahrgenommenen verdächtigen Erscheinung
fofort der Ortspolizeibehörde Kenntniß zu geben.
Den Ortspolizeibehörden aber mache ich die strenge
Befolgung meines Erlasses vom 24. April 1878 No. 3244
zur Pflicht, durch welchen sie angewiesen worden sind,
von dem Vorhandensein der Reblaus oder von verdäch—
tigen Erscheinungen, welche eine Jufection durch jenes Ja—
sect befürchten lassen, mir resp. dem Aufsichts Commissar
in Reblaus-Angelegenheiten ungesäumte Anzeige zu machen,
damit sofort eine Untersuchung durch qualifizirte Sachver—
ständige angeordnet werden kann. Uuch haͤben die Orts—
polizeibehörden die Feldhüter mit Weisung dahig zu ver—
sehen, daß auch sie jede auffällige und außergewoͤhnliche
Erscheinung an dem Rebstock ihnen zur Anzeige bringen.
Von den Herrn Miigliedern der in jeder Weinbau
treibenden Gemeinde der Rheinprovinz besiehenden Lokal—
Commission zur Ueberwachung der Weinberge uund sonstigen
Reben-Anlagen erwarte ich“ die gewissenhafte Beachtung
der von mir unter dem 24. Mai 1880 erlassenen Instruktion,
 wobei ich nur noch darauf aufmerksam machen will,
daß dieselben, falls von ihnen verdächtige Erscheinungen
an den Rebstöcken wahrgenommen werden, sich dennoch

Zur vorstehenden Vekauntmachung bringen wir in
Erinnerung, daß für die Kreise:
Trier Stadt und Land, Saarburg, Merzig, Saar—
louis, Saarbrücken, Ottweiler und St. Wendel
der Gutsbesitzer Gebert zu Temmels (Kreis Saar—
burg) zum Aufsichtskommissar und der Ackerbau—
schuldirektor Kartels zu Saarburg zum Sachver—
ständigen,
für die Kreise Bernkastel, Wittlich, Daun, Prüm
und Bitburg der Bürgermeister Kunz in Bern—
kastel zum Aufsichtskommissar und der Lehrer Weder
in Trier zum Sachverstän digen bestellt sind.
Anzeigen über verdächtige Erscheinungen in Reban—
lagen sind daher an den Herrn Gebert zu Temmels, be—
ziehungsweise an den Herrn Bürgermeister Kunz in Bern—
kastel zu richten.
Die schleunige Anzeige solcher Erscheinungen
ist zur Abwehr der Reblaus und daher zur Abwendung
des schwersten Unglücks von den weinbautreibenden
Gemeinden unbedingt erforderlich; sie verursacht den be—
theiligten Gemeinden oder Winzern keinerlei Kosten,
sichert den Vetzteren vielmehr für den Werth der vernich—
teten gesunden Reben die Entschädigung aus der
Staatskasse, welche nach dem Gesetze wegfällt, wenn die
Anzeige unterlassen oder nicht underzüglich erstattet wird.
Trier, den 31. Mai 1882.

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat mit—
telst Erlasses vom 13. Februar d. J. Nr. 806 dem katho—
lischen Kirchenvorstande zu Wald, im Regierungsbezirk
Düsseldorf, die Erlaubniß ertheilt, behufs Aufbringung der
Mittel zum Erweiterungsdau der Filialkirche in Ohligs
eine Hauscoslecte bei den katholischen Bewohnern der Rhein—
probinz im Laufe dieses Jahres abhalten zu lassen.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß mit Abhaltung der Collecte von dem oben—
genannten Kirchenvorstande sür den diesseitigen Bezirk
1. Mathias Fischer aus Oberbilk bei Düsseldorf,
2. Johann Brucker aus Duisburg,
            
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