Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

lassen des Wassers in den Straßenrinnen behufs An—
sammlung größerer Wassermengen z. B. zu Bauzwecken, so⸗
wie jede unnütze Wasserverschwendung verboten.

82.
Das Absteifen oder Niederbinden des Druckhebels, um
hierdurch den Brunnen in anhaltenden Wasserabfluß zu
bringen, sowie überhaupt jede unbefugte Handhabung der
Druckhebel, desgleichen jede Störung oder Hemmung des
Wasserausflusses durch Zuhalten oder durch Verstopfen des
Ausflußrohres ist verboten.

83.
Beim Reinigen der zur Wasserentnahme bestimmten Ge—
fäße, muß das auszugießende Wasser in die Straßenrinnen
geleitet werden. Ausgießen von Wasser in die Brunnen—
schalen und auf die Straße darf nicht stattfinden, ebenso
ist das Spülen unreiner Gefäße jeglicher Art, sowie alles
Waschen an den Brunnen, das Umstellen derselben mit
Bütten, Fässern und sonstigen Gefäßen, sowie jede Ver—
unreinigung der Brunnen, Brunnenschalen und deren Um—
gebung untersagt und strafbar.

84
Jede muthwillige und unhefugte Benutzung der zu
den neuen Brunnenanlagen gehörigen Apparate, insbesondere
das Oeffnen der Straßenkappen, der Schieber, Hydranten
und der Brunnenschächte, das Hineinwerfen von Steinen,
Erde oder andern Gegenständen in dieselben ist verboten.
Dagegen ist jeder Einwohner befugt, die Deckel der
in den Straßen liegenden Feuerhähne und Schieberschächte,
wo solche verschoben sein sollten, zurecht zu legen.
85.
Das Betreten des Reservoirs durch Uebersteigen der
Einfriedigung oder auf andere Weise, sowie das Betreten
der Brunnenstuben und Brunnenschächten ist untersagt, wie
denn überhaupt jegliche Beschädigung der Brunnenleitungen,
Marksteine und Einrichtungen strafbar ist.
86.
Zum Schutze der Brunenstöcke und Leitungen werden
Ehrenhüter ernannt, deren Aufsicht sich zunächst auf die
ihnen speziell unterstellten, aber auch auf die gesammten
Wasserwerkanlagen erstreckt. Den Anweisungen derselben
ist stets Folge zu geben, und sind dieselben angewiesen,
jegliche Uebertretung behufs Bestrafung zur Anzeige zu
bringen.

87.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend gegebenen
Vorschriften werden mit Geldbuße bis zu zehn Mark, oder
mit verhältnißmäßiger Haft bestraft, insofern nicht durch
die verursachten Beschädigungen nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, und unbe—
schadet des Schadenersatzes, welcher von den Betreffenden
für die verursachten Beschädigungen zu leisten ist.
Malstatt-Burbach, den 80. Dezember 1881.
Der Bürgermeister
Meyer.

—

A

Personal⸗Chronik.
Der evangelische Lehrer Christian Ullrich zu Fried⸗
richssthal, Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft defi—

nitiv bestätigt und an die evangelische Schule zu Herren—
sohr, Kreis Saarbrücken, berufen worden.
Der kath. Lehrer Nikolaus Weiler aus Geislautern,
Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv bestä—
tigt worden.

Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair⸗-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
H Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Vezeichnung der Stelie. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An⸗
stellung auf Lebenszeit oder auf Kundigung erfolgt. 3) Betrag den
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
tann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be—
werbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Cochem (Kreis Cochem), Königl. Steuerkasse, 2)
Vollziehungsbeamter, 8) circa 600 MA., 4) auf 4wöchentliche
Kündigung, 5) circa 150 MA, 6) nein, 7) Pflichttreue und
Energie, 8) Königl. Landrathsamt zu Cochem, 9) außer dem
Gebühren-Einkommen wird der Stelle ein jährli Ner Ge—
bührenzuschuß von circa 100 — 150 M bewilligt.
1) Trier, Königl. Eisenbahn-Betriebsamt Trier, 2) 12
Bureau⸗Aspiranten, 8) je 75 M. pro Monat, 4) nach zu—
rückgelegter Probezeit zunächst auf 4 wöchentliche Kündigung,
5) keine, 6) als Aspirant resp. Diätar bis 1350 M, als
etatsmäßiger Beamter bis 2400 resp. 3300 M jährlich;
außerdem den gesetzlichen Wohnungsgeldzuschuß, 7) ortho—
graphische und grammatikalische Rechtschreibung, Rechnen
in den 4 Spezies sowie mit gewöhnlichen und Dezimal—
brüchen, geographische Kenntnisse, 8) Königl. Eisenbahn—⸗
Betriebsamt zu Trier, 9) Bewerber müssen sich einer Vor—
prüfung unterwerfen und vor etatsmäßiger Anstellung eine
Prüfung mit befriedi gendem Resultate ablegen.
1) Stationsort auf der Strecke Koblenz-Perl kann erst
bei der Einberufung bestimmt werden, Königl. Eisenbahn—
Betriebsamt Trier, 2) 13 Bahnwärter, 3) je 660 M. jähr⸗
lich, 4) nach zurückgelegter Probezeit zunächst auf 4wöchent⸗
liche Kündigung im diätarischen Verhältniß, 5) keine, 6)
nach Maßgabe des Tienstalters kann Erhöhung der Diäten
bis auf 792 . jährlich erfolgen, 7) Kenntniß der Gegen—
stände des Volksunterrichts, insbesondere deutsch Lesen und
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben und
Rechnen in den 4 Spezies mit ganzen benannten Zahlen,
8) Königl. Eisenbahn-Betriebsamt zu Trier, 9) die Höhe
der Diäten richtet sich nach der Gruppeneintheilung der be—
züglichen Stationsorte.
1) Stationsort auf der Strecke Koblenz-Perl kann erst
bei der Einberufung bestimmt werden, Königl. Eisenbahn—
Betriebsamt Trier, 2) 5 Weichensteller, 3) je 7924 jähr⸗
lich, 4) nach zurückgelegter Probezeit zunächst auf 4wöchent
liche Küundigung im ditätarischen Verhältniß, 5) keine, 6)
nach Maßgabe des Dienstalters kann Erhöhung der Diäten
bis auf 1056 M. jährlich erfolgen, 7) Kenntniß der Gegen⸗
stände des Volksunterrichts, insbesondere deutsch Lesen und
Schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben und
Rechnen in den 4 Spezies mit ganzen benannten Zahlen,
8) Königl. Eisenbahn⸗Betriebsamt zu Trier, 9) die Höhe
der Diäten richtet sich nach der Gruppeneintheilung der be—
züglichen Stationsorte.

Saarbrücken, 16. Jan. 1882. Der Kgl. Landrath von Geldern
            
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