Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Aunzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial O espondenz“ als Beilage.
Montag, 24. April 1802.
Recht, sie zu tödten auf seinem Grundstück, aber —
wie der Art. 12 Tit. II des Rural-Gesetzes vom
28. September 1791 einschränkend hinzufügt — nur
auf derjenigen Stelle und in dem Momente, wo
sie Schaden zufügen.
noch jetzt gesetzliche Gültigkeit hat und insbesondere durch
das Feld⸗ und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880,
welches der entgegenstehenden Bestimmungen ermangelt,
nicht aufgehoben ist.
Orts Polizei Verordnungen, durch welche das Ein—
sperren der Tauben während der Saatzeit — meistens
für die Monate März, April, Mai und September, Ok—
tober, November — angeordnet und mit Strafe bedrohet
wird, sind daher auch fernerhin zu handhaben oder können,
wenn sich ein Bedürfniß hierzu ergibt, neu erlassen werden
Triser, den 29. März 1882.

r. 17.

Bekanntmachung der Centralbehörden.

Steuererlaß betreffend.
Nach dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom
1. April 188283 tritt dem durch das Gesetz vom 10.
März 1881 angeordneten dauernden Erlaß von drei Monats—
raten der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der
klassifizirten Einkommensteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 16. Juli 1880 der Erlaß einer vierten Monatsrate
der fünf untersten Einkommensteuerstusen und sämmtlicher
Klassensteuerstusfen, sowie einer fünften Monatsrate der
sechs untersten Klassensteuerstufen hinzu, so daß im laufen—
den Jahre,
1. vier Monatsraten der füuf untersten Einkom—
mensteuerstufen einschließlich der zum Satze der zwölften
Klassensteuerstufe veranlagten Einkommensteuerpflichtigen und
der Klassensteuerstufen sieben bis zwölf einschließlich,
2. fünf Monatsraten der sechs untersten Klassen⸗
steuerstufen unerhoben bleiben.
Hiernach bestimme ich auf Grund des 8 5 des Ge—
setzes vom 16. Juli 1880 mit Bezug auf meine Bekannt⸗
machung vom 21. März d. J., daß die Monatsraten der
vorstehend unter 1 genannten Einkommensteuer- und Klaf—
sensteuerstufen für die vier Monate Juni, Juli, Au—
gust und September, der vorstehend unter 2. bezeich—
neten Klossensteuerrufen für die funf Uonate Mai, Juni,
Julhi, UAugust und Sedptember nicht erboben werden
ellen.
Berlin, den 5. Apret 1552

Durch Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. Januar
d. J. ist dem Münsterbau-Comite in Ulm (im König—
reich Würtemberg) die Erlaubniß ertheilt worden, zu der
behufs Aufbringung der Mittel zur Vollendung des Haupt—
thurmes am Münster in Ulm zu veranstaltenden, in drei
Serien zerfellenden Prämien Collekte, nachdem dieselbe die
Genehmigung der Königlich Würtemhbergischen Landesre—
gierung erlangt haben wird, auch im Preußischen Staats⸗
gebiete Loose zu vertreiten.
Trier, den 5. April 1882.

Taurch Erlaß des Serrn Winisters des Innern vom
8. Wanz d. J. 1 dem Com:: iß den Veerdemartt zu
Sain de ee wpeen. rirn mu
dem an 24, 21. 362 22. 21 D. 4. diνν οαιοαν
Mν2 2 V —r3 2e VFgen
Pferden, Faä ο tteantten zu berantaiten zad die
betrefenden Soci⸗, deren Preis auf drei Mark itr das
Stuck festzesetzt ist, in zZnzen Betesche der Monarchie z0
vertreiden.
Trier, den 5. April 1882

— 8
*Miniiter.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.

Bekanntmachung, das Halten von Tauben
betreffend.
Veranlaßt durch neuerliche Anfragen machen wir da—
kauf aufmerksam, daß der Art. 2 des Dekrets wegen Auf—
hebung der Feudatherrschaft vom 4. Auaust 1789, also
lautend *

Bekanntmachnngen anderer Behörden.

ung.
Am 10. April 0 zu Güödiugen bei Brebach
eine Posthilfsstelle ein dorden.
Trier, den 14. April 3.
Der Katierliche r⸗Vondirector,
Seteime Breitra:h
P532e.

Das ausschließliche Recht der Taubenschläge und
Taubenhäunjer ist ausgehoben. Tie Tauben sind ein—
gesoertt zu halten wäbrend der Zeiträume, welche
die Ortépolizeibtörde feitietzt. Wabrerd dizier Zeit
celten sie cts de Tzaiter⸗, und 2: Jeder 525*
            
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