Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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träge spätestens im Musterungstermine anzu—
bringen.
In Fällen der Verabsäumungder rectzeitigen
Anbringungder Gesuche ist jede Berücksichtigung
derselben Seitens der Ober-Ersatz-Commission
ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassung zur Reclamation erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reclamationsanträge von der Ober-Ersatz-Commission einer
Prüfung unterzogen.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Mi—
litärpflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla⸗
miren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar—
beitsunfähigkeit durch die Commission festgestellt werden kann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
treffenden Geschäftstage um 11 Uhr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
Ersatz-Commission ihren Anfang nimmt, im Musterungs—⸗
locale einzufinden, oder durch ärztliche Atteste, welche den
Herrn Bürgermeistern vorher zu übergeben, die Hinderungs⸗
gründe ihres Erscheinens zu bescheinigen.
Gleiches gilt von den im elterlichen Hause befindlichen
Söhnen über 16 Jahren und Ehemännern der verheiratheten
Töchter.

Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu⸗
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Cruppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jungeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngereu Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhsrigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leiden—
den wird auf 8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders
bekannt zu machen, daß bei Verabsäumung der
rechtzeitigen Stellung der Reklamationsan—
träge die Unkenntniß der betreffenden gesetz—
lichen Vorschriften niemals als Entschuldigungsgrund
 gelten kann.
Nach Beendigung der Musternng wird an jedem ein⸗
zelnen Tage die Klassification der Reserve- und Landwehr—
Mannschaflen, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien ftattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag

auf Zrückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich da—
rauf aufmerksam gemacht wird, daß Reclamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umstäuden unberücksichtigt bleiben müssen.
Saarbrücken, den 24. März 1882.

Ruszug aus der Vacanzenliste
für Nilitair-⸗Anwärter.

Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behoͤrde, bei welcher die Stelle vacaut ist. 2) Nähere
Vezeichnung der Stelle. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kundigung erfolgt. 5) Betrag den
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werde⸗r
kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vordanden ist. 7) An
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Ben
ewrbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.

1) Ludweiler, Bürgermeisteramt, 2) Feldhüter, 3) 240
M, 4) auf Kündigung, 5) keine, 6) nein, 7) Lesen und
Schreiben, 8) Bürgermeisteramt zu Ludweiler.
1) Naßweiler, Bürgermeisteramt, 2) Polizeidiener,
Feldhüter, Waldhüter und Wegewärter, 3) 180 M, 4) auf
Kündigung, 5) keine 6) nein, 7) Lesen und Schreiben, 8)
Bürgermeisteramt zu Naßweiler.
1) Eckweiler, Postagentur, 2) Landbriefträger, 8) 540
46 Gehalt und 60.4. Wohnungsgeldzuschuß, 4) auf 4 wöchent⸗
liche Kündigung, 5) 200 tann durch Abzüge gebildet
werden, 6) ja, 7) Elementarkenntnisse, kräftige Gesundheit.
8) Ober⸗Postdirektion zu Coblenz.
1) Siegburg, Königl. Strafanstalt, 2) 3 Strafanstalts
aufseher, 83) je 900 M. Gehalt und freie Wohnung, 4) zu—
nächst auf 8 monatliche Kündigung, 5) keine, 6) bis zu
1200 M, außer der freien Dienstwohnung oder der Mieths⸗
entschädigung, 7) Elementarschulbildung, körperliche Rüstig—
keit, ruhiges, aber energisches Wesen, 8) Vorsteher der
Königl. Strafaustalt zu Siegburg, 8) die Anzustellenden
müssen sich einer 6 monatlichen Probedienstleistung unter—
ziehen und erfolgt uach Ablauf von 5 Jahren die Anstel⸗
lung auf Lebenszeit, die Stellen sind sofort zu besetzen.
1) Aachen, Postamt, 2) Postschaffner, 3) 800 M
Wohnungsgeldzuschuß, 4) auf 4wöchentliche Kündigung,
5) 400 M tann durch Gehaltsabzüge gedeckt werden, 6)
ja, 7) Elementarkeuntunisse, 8) Ober-Direktion zu Aachen.
1) Bonn, Garnison⸗Lazareth, 2) Civil-Krankenwärter,
3) 600 . Gehalt nebst freier Wohnung, Feuerungs- und
Erleuchtungsmaterialien⸗Deputat oder Geldvergütung dafür
von 180 jährlich; falls Bewerber verheirathet ist, kann
dessen Ehefrau bei nachgewiesener Qualifikation Anstellung
ais Lazareth-Köchin finden, 4) auf 6 wöchentliche Kündigung,
8) keine, 6) das Gehalt steigt nach dem Vienstalter bis zu
540 6 jährlich, 7) Ordnungssinn, Nüchternheit, körperliche
Rüstigkeit, sowie Hingebung im Krankendienst und Sauber⸗
keit, 8) Intendantur des 8. Armee-Corps zu Coblenz.

Saarbrücken, 3. April 1882. Der Königl. Landrath von Geldern.
            
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